nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Bremen (Entscheidung vom 20.07.2000; Aktenzeichen S 18 U 120/99) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichts- bescheid des Sozialgerichts Bremen vom 20. Juli 2000 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Gewährung von Entschädigungsleistungen.
Der am 1. Mai 1936 geborene Kläger war als Fahrer bei der Bremer Straßenbahn AG beschäftigt. - Mit Unfallanzeige vom 27. Februar 1998 teilte diese der Beklagten mit, der Kläger gebe an, er habe am 26. Oktober 1997 einen Unfall erlitten und sich dabei den Rücken und das rechte Knie verletzt. Sie fügte eine Unfallschilderung des Klägers vom 20. November 1997 bei, in der er folgendes angab: Am Sonntag, dem 26. Oktober 1997, sei er aus dienstlichen Gründen mit seinem Pkw vom Betriebshof Flughafendamm zu dem vorgegebenen Einsatzort nach Huckelriede gefahren. Gegen 10.30 Uhr sei er dort mit seinem Pkw auf dem Parkplatz angekommen und habe sein Fahrzeug abgestellt. Während des Ausstiegs, als er sich noch nicht einmal ganz aufgerichtet gehabt habe, seien ihm plötzlich unerwartet beide Beine nach vorn weggerutscht und er sei zu Boden gestürzt. Während dieses Vorganges habe er instinktiv und unbewusst seinen Körper verdreht, um eine Kopfverletzung durch die Türschwelle des Fahrzeugs zu verhindern. Nachdem er sich aufgerichtet gehabt habe, habe er Schmerzen im unteren Rücken-bereich und am rechten Bein verspürt. Trotz der Schmerzen habe er diesen Vorgang nicht ernst genommen und seinen Dienst beendet. Nach Verlassen des Dienstfahrzeu-ges habe er jedoch sehr starke Schmerzen im rechten Knie und unteren Rückenbereich verspürt, so dass er sich veranlasst gesehen habe, sofort das Zentralkrankenhaus (ZKH) Links der Weser aufzusuchen.
Dr. med. I., Direktor der Chirurgischen Klinik des ZKH Links der Weser, erstellte einen Durchgangsarztbericht vom 27. Oktober 1997, in dem er die Diagnose einer Distorsion des rechten Hüftgelenks stellte und zum Hergang des Unfalls ausführte, der Kläger gebe an, beim Aussteigen aus dem Pkw habe er einen plötzlichen Schmerz im Lendenwirbel-säulenbereich verspürt. Auf Nachfrage der Beklagten mit Schreiben vom 6. November 1997, in dem sie darauf hinwies, aus der Unfallschilderung im Durchgangsarztbericht sei kein von außen auf den Körper einwirkendes schädigendes Ereignis ersichtlich, wider-riefen Dr. med. I./Dr. J. mit Schreiben vom 11. November 1997 den Durchgangsarztbe-richt.
Die Beklagte holte eine Krankheitsauskunft der Fachärztin für Allgemeinmedizin K. vom 11. November 1997 ein, in der sie angab, ihr sei kein Unfallhergang bekannt. Eine von ihr veranlasste Computertomographie (CT) der Lendenwirbelsäule vom 29. Oktober 1997 (Röntgengemeinschaftspraxis L., Dres. M. u. a.) habe einen lateralen Bandscheibenvor-fall LWK 3/4 rechts und einen mediolateralen Vorfall LWK 5/SWK 1 links ergeben. Sie habe den Patienten zu einem Facharzt für Orthopädie geschickt, der eine stationäre Einweisung veranlasst habe.
Der Kläger wurde vom 30. Oktober 1997 bis 15. November 1997 stationär in der Neuro-chirurgischen Klinik des ZKH Sankt-Jürgen-Straße, Bremen, behandelt. Der Entlas-sungsbericht vom 1. Dezember 1997 enthält die Diagnose: "Bandscheibenvorfall der Etage L3/L4 rechts" und die Angabe, der Vorfall sei am 5. November 1997 operiert wor-den (interlaminäre Fensterung der Etage L3/L4 rechts mit Ausräumung eines sequest-rierten Bandscheibenvorfalles in typischer mikroneurochirurgischer Technik). Im Befund-bericht für Anschlussheilbehandlung (AHB) der Neurochirurgischen Klinik des ZKH Sankt-Jürgen-Straße vom 7. November 1997 heißt es über den Krankheitsbeginn und -verlauf: seit mehreren Wochen Lumboischialgien rechtsseitig mit Entwicklung einer diskreten Quadrizepsschwäche sowie einer Hypalgesie entsprechend dem Dermatom L4 rechts. Die AHB wurde in der Fachklinik für Rheuma und Reha, AHB-Klinik, Bad Zwi-schenahn, vom 27. November 1997 bis 18. Dezember 1997 durchgeführt.
Mit Schreiben vom 27. November 1997 wies die Beklagte die Betriebskrankenkasse (BKK) der Bremer Straßenbahn AG darauf hin, sie könne keine Behandlungskosten übernehmen, weil die Krankheit nach dem Bericht der Fachärztin für Allgemeinmedizin K. vom 11. November 1997 und der Äußerung von Dr. med. I. vom 11. November 1997 nicht Folge eines Arbeitsunfalls sei. Der Kläger erhielt eine Kopie dieses Schreibens. Er legte am 10. Dezember 1997 Widerspruch ein, den er damit begründete, es liege ein entschädigungspflichtiger Arbeitsunfall vor, denn ihm seien beim Aussteigen aus dem Pkw die Beine plötzlich weggerutscht, weil er auf einer Bananenschale oder Obstresten ausgerutscht sei.
Die Beklagte holte eine Auskunft von der BKK der Bremer Straßenbahn AG vom 4. März 1998 über Mitgliedschafts- und Erkrankungszeiten des Klägers ein. Darin sind u. a. folgende Diagnosen aufgeführt: Cervicalgie 22. März 1991 - 5. April 1991, a...