nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Hannover (Entscheidung vom 04.09.2001; Aktenzeichen S 4 KR 605/00) |
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der 1945 geborene Kläger betreibt als Selbständiger einen "Ein-Mann-Kiosk". Er ist seit 1997 freiwillig versichertes Mitglied der Beklagten. Zwischen den Beteilig-ten ist streitig, ob die freiwillige Versicherung des Klägers mit Anspruch auf Kran-kengeld umgestellt werden kann. Bisher war der Kläger mit Anspruch auf Kran-kengeld vom Beginn der Arbeitsunfähigkeit an versichert; die Beklagte änderte die Versicherung des Klägers mit Wirkung ab 1. Mai 2000 dahingehend, dass der Anspruch auf Krankengeld erst ab der dritten Woche der Arbeitsunfähigkeit an bestehe (Bescheid vom 19. April 2000). In ihrem Bescheid vom 19. April 2000 begründete die Beklagte die Umstellung der Versicherung mit ihrer Satzungsän-derung, wonach eine Versicherung mit Anspruch auf Krankengeld ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit nicht mehr möglich sei.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 8. Mai 2000 Wider-spruch ein. Die Umstufungsverfügung sei rechtswidrig und verletze seine Rechte. Er sei Mitte der achtziger Jahre als Spätaussiedler in die Bundesrepublik Deutschland gekommen. Zunächst sei er abhängig beschäftigt und dann unver-schuldet arbeitslos geworden. Nach fünfjähriger Arbeitslosigkeit (inklusive zwei-jähriger Umschulung) habe er beschlossen, nicht untätig zu sein, sondern einen Kiosk zu betreiben. Er betreibe einen Ein-Mann-Kiosk, wobei die Arbeitszeit an sieben Tagen in der Woche von 6.00 Uhr bis 23.00 Uhr dauere. Der Kläger ver-wies auf seine schlechte Einkommenssituation, wonach ihm kaum ein Betrag zur Deckung seines Lebensbedarfes übrig bleibe. Ein krankheitsbedingter Ausfall bedeute für ihn eine kaum zu kompensierende finanzielle Einbuße. Er habe sich deshalb bei der Beklagten freiwillig krankenversichert, da er darauf vertraut habe, dass ihm Krankengeld ab dem ersten Tag der Krankheit an zustehe. Die Wider-spruchsstelle der Beklagten wies den Widerspruch des Klägers mit Wider-spruchsbescheid vom 1. August 2000 zurück. Der Verwaltungsrat der Beklagten habe am 15. Juli 1999 die Satzung im Hinblick auf die freiwillige Krankenversiche-rung mit Anspruch auf Krankengeld geändert. Das Bundesversicherungsamt in Berlin habe als zuständige Aufsichtsbehörde den Satzungsnachtrag der Beklag-ten am 27. Juli 1999 genehmigt. Die Satzungsänderung der Beklagten vom 15. Juli 1999 sei rechtmäßig und ab 1. Oktober 1999 in Kraft getreten. Die Änderung der freiwilligen Krankenversicherung des Klägers trete ab 1. Mai 2000 in Kraft.
Hiergegen hat der Kläger am 4. September 2000 Klage vor dem Sozialgericht (SG) Hannover erhoben. Er wiederholt sein Vorbringen aus dem Widerspruchs-verfahren und legte Einkommensteuerbescheide der Jahre 1997 und 1998 und Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen über bestehende Arbeitsunfähigkeiten vom 17. Mai bis 19. Mai 2000 und vom 17. Juli bis 26. Juli 2000 vor. Wegen einer Fraktur im linken Fuß sei er am 12. Mai 2001 in das DRK-Krankenhaus, Lützero-der Straße 1, Hannover, gekommen. Auf Grund dieser Situation sei er in eine wirtschaftliche Notlage geraten, da ihm das Krankengeld nicht ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit gezahlt werde. Der Kiosk könne derzeit nicht betrieben werden, da er sich eine Ersatzkraft nicht leisten könne. Für ihn müsse Vertrau-ensschutz gelten, denn er habe nicht die Möglichkeit gehabt, sich auf die Um-stellung einer Krankenversicherung einzustellen. Der Kläger hat eine Fotokopie der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des DRK-Krankenhauses vorgelegt.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 4. September 2001 abgewiesen. Zur Be-gründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch auf den Fortbestand der Mitgliedschaft mit einem Anspruch auf Krankengeld ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit über den 30. April 2000 hinaus. Die der Umstellungsverfügung zugrunde liegende Satzungsregelung sei rechtmäßig, da sie durch § 44 Abs 2 Sozialgesetzbuch - Fünftes Buch - SGB V - gedeckt sei. Der Kläger habe auch die Möglichkeit gehabt, sich auf die Rechtslage umzustel-len. Aus dem Schreiben seines Prozessbevollmächtigten an die Beklagte vom 28. Februar 2000 ergebe sich, dass der Kläger bereits damals von der Änderung der Satzungsregelung Kenntnis gehabt habe. Die Umstellung zum 1. Mai 2000 sei deshalb nicht zu kurzfristig gewesen. Auch wenn der Kläger vortrage, dass er die Aufnahme der Selbständigkeit nicht gewagt hätte, wenn ihm kein Krankengeldan-spruch ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit zustände, begründe dies keinen An-spruch auf unveränderte Fortführung der Versicherung.
Der Kläger hat gegen dieses ihm am 2. Oktober 2001 zugestellte Urteil am 24. Oktober 2001 Berufung vor dem Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Er trägt vor, seine Einkommenssituation habe sich inzwischen weiter verschlechtert. Er legt den Einkommensteuerbescheid (Fotokopie) des Jahres 1999 vor. Entgegen den Feststellu...