Entscheidungsstichwort (Thema)
Versicherungspflicht. Abgrenzung. Handelsvertreter. Handlungsgehilfe
Orientierungssatz
Zur Abgrenzung zwischen einem versicherungsfreien Handelsvertreter und einem versicherungspflichtigen Handlungsgehilfen.
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Streitig ist die Versicherungspflicht des Klägers für den Zeitraum vom 1. Juli 1997 bis zum 31. Juli 1998.
Der Kläger schloss am 16./17. Juni 1997 mit der Fa. ... Z Kommanditgesellschaft (KG) (Beigeladene zu 1) eine als Handelsvertreter-Vertrag (HV-Vertrag) bezeichnete Vereinbarung ab, die unter anderem folgende Regelungen enthielt:
§ 1 Rechtsstellung des Handelsvertreters, Vertragsgebiet
1. Der Handelsvertreter übernimmt als selbständiger Gewerbetreibender im Sinne des § 87 Abs. 1 HGB die Vertretung der Firma auf Kundenschutzbasis im Vertragsgebiet Berlin mit den Grenzen des Autobahnrings.
2. Die genaue Begrenzung des Vertragsgebietes ergibt sich aus dem Kartenausschnitt, der diesem Vertrag als wesentlicher Bestandteil beigefügt ist (Anlage 1).
3. Die Firma ist berechtigt, selbst oder durch Beauftragte mit den dem Handelsvertreter geschützten Kunden Geschäfte zu tätigen. Durch die Ausübung dieser Berechtigung wird der Provisionsanspruch des Handelsvertreters nicht berührt.
5. Sollte sich zeigen, daß der Handelsvertreter Teile seines Gebietes nicht oder nur lückenhaft bearbeitet, ist die Firma nach vorheriger Abmahnung mit Änderungsandrohung berechtigt, die betreffenden Gebietsteile vom Vertragsgebiet auszunehmen, ohne den Vertrag kündigen zu müssen. Lückenhaft bearbeitet der Handelsvertreter einen Gebietsteil, wenn er weniger als 90 % der dort ansässigen Interessenten und Kunden während eines Halbjahres besucht hat.
§ 2 Gegenstand der Vertretung
1. Die Vertretung erstreckt sich auf das Hotelwäsche-Sortiment der Firma und auf folgenden Kundenkreis:
- Hotelgewerbe
- Sanatorien, Kurkliniken
- Gastronomie
Eine Erweiterung der Vertretungsbefugnis bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Regelung.
2. Ausgenommen sind folgende Kunden:
- Konzern- und Kettenhotels, Mietwäscheanbieter und Objektausstatter.
- Krankenhäuser, Kliniken, Pflegeheime
- größere Neubauten
§ 3 Aufgaben und Befugnisse des Handelsvertreters
1. Der Handelsvertreter hat die Aufgabe, Verkaufsgeschäfte für die Firma in deren Namen und auf deren Rechnung innerhalb der Grenzen des übertragenen Verkaufsgebietes zu vermitteln, neue Kunden zu werben, die Geschäftsverbindung zu vorhandenen Kunden zu vertiefen und zu erweitern und dieselben sorgsam zu pflegen. Er ist nicht zum Abschluß von Geschäften im Namen der Firma befugt und darf die Firma auch sonst nicht rechtsgeschäftlich vertreten.
2. Der Handelsvertreter ist nicht zum Inkasso berechtigt.
4. Der Handelsvertreter ist grundsätzlich persönlich verpflichtet, die Aufgaben und Pflichten aus diesem Vertrag wahrzunehmen. Zur Anstellung von Untervertretern ist der Handelsvertreter nicht berechtigt.
§ 4 Pflichten der Firma
1. Die Firma hat dem Handelsvertreter die zur Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen Unterlagen (Kollektion, Preisliste, Kundenkontaktblätter, Adreßlisten sowie Werbedrucksachen) unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, jeweils zu ergänzen und auf dem neuesten Stand zu halten. Diese Unterlagen bleiben Eigentum der Firma, soweit sie nicht bestimmungsgemäß verbraucht werden.
§ 5 Pflichten des Handelsvertreters
1. Der Handelsvertreter ist verpflichtet, sachgerechten, den Kernbereich seiner Selbständigkeit nicht einschränkenden Weisungen der Firma Folge zu leisten, gleichgültig, ob diese allgemein oder nur für den Einzelfall erteilt werden. Ferner ist er verpflichtet, die bei Vertragsbeginn übergebene Kundenkartei (Kunden-Kontaktblätter) laufend zu aktualisieren und zu vervollständigen. Der Handelsvertreter ist auch verpflichtet, an den von der Firma angebotenen Informations- und Schulungsveranstaltungen sowie Vertreterbesprechungen teilzunehmen.
2. Der Handelsvertreter ist verpflichtet, alle vorhandenen Kunden und Interessenten regelmäßig zu besuchen, um auf diese Weise eine Kontinuität der geschäftlichen Verbindungen zu erzielen und vorhandene Geschäftsverbindungen zu pflegen und zu vertiefen.
3. Der Handelsvertreter ist verpflichtet, auf Wunsch der Firma auf Messen und Ausstellungen Standdienst zu verrichten.
5. Der Handelsvertreter ist verpflichtet, bei Verhandlungen mit Kunden und Interessenten die Geschäftsbedingungen der Firma zu beachten und sich nach den von der Firma festgesetzten Preisen zu richten. Sondervereinbarungen darf er nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Firma treffen.
6. Der Handelsvertreter darf Geschäfte auf eigene Rechnung mit den in § 2 Abs. 1 genannten Erzeugnissen der Firma nicht abschließen.
7. Der Handelsvertreter verpflichtet sich, weder ganz noch teilweise Provisionen an Kunden oder Dritte weiterzugeben.
§ 6 Berichtswesen, Tourenplanung
1. Der Handelsvertreter hat Absatzmöglichkeiten zu erkunden und die Firma in regelmäßigen Zeitabständen über di...