Verfahrensgang

SG Hildesheim (Aktenzeichen S 3 AL 508/99)

 

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der teilweisen Aufhebung einer Arbeitslosengeld(Alg)-Bewilligung für die Zeit vom 1. Mai 1998 bis zum 30. September 1999 sowie über die Rechtmäßigkeit einer Erstattungsforderung der Beklagten bezüglich des in der Zeit vom 1. Mai 1998 bis zum 30. September 1999 in einer Teilhöhe von 22.070,81 DM überzahlten Alg.

Der im Jahr 1940 geborene, verheiratete Kläger (keine im Sinne des Einkommensteuerrechts berücksichtigungsfähige Kinder) war vom 1. April 1957 bis zum 31. März 1997 zuletzt als Fertigungsleiter der Firma I. GmbH und Co KG, J., mit einem monatlichen Bruttoarbeitsentgelt von 8.217,50 DM beschäftigt. Seine bei dem selben Arbeitgeber halbtagsbeschäftigte Ehefrau erzielte ab Januar 1997 ein monatliches Bruttoarbeitsentgelt von etwa 2.500,00 DM, das am 1. Mai 1998 etwa 2.600,00 DM betrug. Zu Beginn des Jahres 1997 war auf der Lohnsteuerkarte des Klägers die Lohnsteuerklasse III, auf der Lohnsteuerkarte seiner Ehefrau die Lohnsteuerklasse V eingetragen. Auf seine Arbeitslosmeldung und Antragstellung vom 14. März 1997 bewilligte ihm die Beklagte ab 1. April 1997 Alg für die Dauer von 832 – später für die Dauer von 971 – Tagen in Höhe von 676,80 DM wöchentlich nach einem (gerundeten) Bemessungsentgelt von 1.900,00 DM, einer Nettolohnersatzquote von 60 vH sowie der Leistungsgruppe C (Lohnsteuerklasse III; Bewilligungsbescheid vom 27. März 1997). Ab 1. Januar 1998 erhöhte sie die wöchentliche Leistung nach der SGB III-Leistungsentgeltverordnung 1998 auf 679,63 DM (Änderungsbescheid vom 8. Januar 1998), ab 1. April 1998 auf 688,45 DM (Dynamisierungsbescheid vom 27. April 1998), ab 1. Januar 1999 nach der SGB III-Leistungsentgeltverordnung 1999 auf 692,16 DM (Änderungsbescheid vom 8. Januar 1999) und ab 1. April 1999 auf 698,39 DM (Dynamisierungsbescheid vom 27. April 1999). In dieser Höhe zahlte sie dem Kläger die bewilligten Leistungen bis zum 30. September 1999 aus. Für Oktober 1999 kehrte sie das Alg wegen des nachfolgend dargestellten Lohnsteuerklassenwechsels nur in Höhe von 394,80 DM wöchentlich (Leistungsgruppe D) an den Kläger aus.

Der Kläger hatte am 15. April 1998 mit Wirkung ab 1. Mai 1998 von der Lohnsteuerklasse III zur Lohnsteuerklasse V, seine Ehefrau von der Lohnsteuerklasse V zur Lohnsteuerklasse III gewechselt. Mit Wirkung ab 1. November 1999 machten die Eheleute diesen Wechsel wieder rückgängig. Für die Zeit vom 1. bis zum 27. November 1999 gewährte die Beklagte dem Kläger das Alg in Höhe von 698,39 DM wöchentlich (Leistungsgruppe C) weiter (Bescheid vom 23. November 1999). Danach war der Anspruch erschöpft.

Den Lohnsteuerklassenwechsel zum 1. Mai 1998 hatte der Kläger der Beklagten „aus Unkenntnis” (Klageschrift vom 09.12.1999) nicht mitgeteilt. Diese erfuhr hiervon erst aufgrund des Antrags des Klägers auf Anschluss-Arbeitslosenhilfe (Alhi) vom 4. Oktober 1999.

Zur Vorgeschichte des Lohnsteuerklassenwechsels zum 1. Mai 1998 hat der Kläger vorgetragen: Er habe Probleme mit dem Verstehen von Formularinhalten. Deshalb habe er seine frühere Arbeitgeberfirma sowie das Finanzamt vor dem Steuerklassenwechsel und das Arbeitsamt K. – Dienststelle J. am 17. April 1998 zur Zweckmäßigkeit des Steuerklassenwechsels befragt. Die Arbeitgeberfirma und das Finanzamt hätten (sinngemäß) erklärt, ein Steuerklassenwechsel sei für die Höhe der letztendlich zu entrichtenden Einkommensteuer ohne Bedeutung. Der Arbeitsamtsbedienstete L. habe ihm die Auskunft erteilt, für die richtige Wahl der Lohnsteuerklassen seien die Einkommensverhältnisse der Eheleute maßgebend; dazu könne am Besten das Finanzamt beraten. Da in dem ihm ausgehändigten Veränderungsmitteilungsvordruck der Fall eines Lohnsteuerklassenwechsels nicht aufgeführt sei, sei er in dem Glauben gewesen, dass ein automatischer Informationsfluss vom Finanzamt oder der Stadt J. zum Arbeitsamt erfolge und er diese Veränderung deshalb nicht nochmals mitteilen müsse.

Mit Bescheid vom 17. November 1999/Widerspruchsbescheid vom 7. Dezember 1999 hob das Arbeitsamt K. die Alg-Bewilligung mit Wirkung ab 1. Mai 1998 bis 30. September 1999 in Höhe der Differenz zwischen den Leistungssätzen nach der Leistungsgruppe C (Lohnsteuerklasse III) und der Leistungsgruppe D (Lohnsteuerklasse V) auf und forderte vom Kläger ein in der Zeit vom 1. Mai 1998 bis zum 30. September 1999 zu Unrecht gewährtes Alg in Höhe von 22.070,81 DM erstattet.

Die am 9. Dezember 1999 beim Arbeitsamt K. eingegangene, von diesem am 22. Dezember 1999 an das Sozialgericht (SG) Hildesheim abgegebene Anfechtungsklage gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid hat das SG abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 30. Oktober 2001). Auf die Gründe wird verwiesen.

Gegen diesen dem Kläger am 2. November 2001 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich dessen am 15. November 2001 beim SG e...

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