Verfahrensgang

SG Oldenburg (Aktenzeichen S 41 AL 231/01)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 16.03.2005; Aktenzeichen B 11a/11 AL 41/03 R)

 

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die teilweise Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeit vom 1. Januar 1999 bis 31. Mai 2000 sowie das Erstattungsverlangen der Beklagten in Höhe von insgesamt 6.604,20 DM.

Die im Jahr 1951 geborene Klägerin (verheiratet, im Jahr 1998 Steuerklasse IV, kein Kindereintrag auf der Lohnsteuerkarte) war zuletzt vom 26. April 1976 bis 30. September 1998 als Elektromotorenbauerin beschäftigt. Ihr monatliches Bruttoarbeitsentgelt betrug monatlich ca. 3.900,00 DM.

Ihr Ehemann bezog im Januar 1999 ein Bruttoarbeitsentgelt von 4.765,00 DM. Mit Wirkung ab 2. Februar 1999 bewilligte die Beklagte Arbeitslosengeld nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von 930,00 DM in Höhe von 408,40 DM wöchentlich, 58,35 DM täglich, Leistungsgruppe C, allgemeiner Leistungssatz für eine Anspruchsdauer von 668 Tagen. Der Anspruch war am 1. Dezember 2000 erschöpft.

Auf ihre Arbeitslosmeldung und ihren Antrag auf Alg bewilligte die Beklagte durch Bescheid vom 15. Oktober 1998 Alg mit Wirkung ab 1. Oktober 1998 für eine Anspruchsdauer von 668 Tagen nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von 920,00 DM in Höhe von 326,06 DM wöchentlich, 46,58 DM täglich, Leistungsgruppe A; kein Kindermerkmal, allgemeiner Leistungssatz. Durch Bescheid vom 15. Januar 1999 erhöhte die Beklagte die wöchentlichen Leistungen bei ansonsten unveränderten Leistungsmerkmalen mit Wirkung ab 1. Januar 1999 auf 328,51 DM, 46,93 DM täglich. Mit Wirkung ab 1. September 1999 setzte die Beklagte die wöchentlichen Leistungen auf 331,24 DM, 47,32 DM täglich, bei ansonsten unveränderten Leistungsmerkmalen fest (Änderungsbescheid vom 27. September 1999). Durch Änderungsbescheid vom 14. Januar 2000 erhöhte die Beklagte die wöchentlichen Leistungen mit Wirkung ab 1. Januar 2000 entsprechend der Leistungsentgeltverordnung 2000 auf 339,50 DM, 48,50 DM täglich.

Unter dem 31. Mai 2000 beantragte die Klägerin die Bewilligung von (Anschluss)-Arbeitslosenhilfe (Alhi) und gab an, dass auf ihrer Lohnsteuerkarte die Lohnsteuerklasse V eingetragen sei. Auf Anforderung der Beklagten legte sie die Lohnsteuerkarte für das Jahr 1999 vor, auf der die Steuerklasse IV mit Wirkung ab 1. Januar 1999 in Steuerklasse V geändert worden war.

Daraufhin hob die Beklagte durch Bescheid vom 1. Dezember 2000 nach vorheriger Anhörung die Bewilligung von Alg für die Zeit vom 1. Januar 1999 bis 31. Mai 2000 gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) in Verbindung mit § 60 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) teilweise auf, da die Klägerin die Änderung der Steuerklasse von IV auf V entgegen ihrer Verpflichtung nach § 60 SGB I nicht rechtzeitig mitgeteilt habe. Gleichzeitig verlangte die Beklagte die Erstattung des ihres Erachtens für diesen Zeitraum überzahlten Betrages in Höhe von 6.604,20 DM.

Den Widerspruch der Klägerin vom 12. Dezember 2000 wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 15. Mai 2001 als unbegründet zurück. In den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen sei zum Nachteil der Klägerin eine wesentliche Änderung eingetreten, da sie die Eintragung auf ihrer Lohnsteuerkarte von Steuerklasse IV in V mit Wirkung ab 1. Januar 1999 geändert habe. Nach § 137 Abs. 3 SGB X richte sich die Zuordnung zur Leistungsgruppe nach der Lohnsteuerklasse, die zu Beginn des Kalenderjahres eingetragen gewesen sei, in dem der Anspruch entstanden sei. Die neu eingetragene Lohnsteuerklasse sei unter anderem dann leistungsrechtlich zu berücksichtigen, wenn aufgrund der neu eingetragenen Lohnsteuerklasse eine geringere Leistung berechnet werde, als sie sich ohne den Steuerklassenwechsel ergeben hätte. Die Änderung der Steuerklasse von Steuerklasse IV in Steuerklasse V mit Wirkung ab 1. Januar 1999 führe zu einem geringeren Alg, sodass der Klägerin ab diesem Zeitpunkt Leistungen nur noch nach Leistungsgruppe D zugestanden hätten. Entgegen der Regelung des § 48 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 2 SGB X habe sie den Steuerklassenwechsel nicht angezeigt. Dies sei grob fahrlässig geschehen. Das Erstattungsverlangen für den genannten Zeitraum beruhe auf § 50 SGB X.

Zur Begründung ihrer am 13. Juni 2001 erhobenen Klage hat die Klägerin ausgeführt, eine grob fahrlässige Mitwirkungspflichtverletzung liege nicht vor, da ihr die Pflicht zur Mitteilung des Steuerklassenwechsels nicht bekannt gewesen sei. Im Übrigen sei ihr der Inhalt des Merkblatts aufgrund ihrer Defizite in der deutschen Sprache nicht verständlich.

Das Sozialgericht (SG) Oldenburg hat die Klage durch Gerichtsbescheid vom 21. Februar 2002 abgewiesen.

Gegen den am 4. März 2002 zugestellten Gerichtsbescheid führt die Klägerin am 3. April 2002 Berufung. Zur Begründung wiederholt sie ihr bisheriges Vorbringen.

Sie beantragt,

den Gerichtsbesc...

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