Verfahrensgang
SG Hannover (Aktenzeichen S 14 RA 247/01) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Frage, ob die von der Beklagten gezahlte Regelaltersrente (RAR) um den auf den Versorgungsausgleich entfallenden Anteil gekürzt werden darf oder ob die Kürzung deshalb zu unterbleiben hat, weil der begünstigte Ehemann verstorben ist und anstatt seiner dessen zweite Ehefrau Leistungen aus dem Versorgungsausgleich bezieht.
Die 1936 geborene Klägerin war von August 1961 bis Dezember 1985 mit dem 1937 geborenen Industriekaufmann I. verheiratet. Da sie in der Ehezeit als Verwaltungsangestellte höhere unverfallbare Anwartschaften (in der gesetzlichen Rentenversicherung; nicht einbezogen: betriebliche Altersversorgung, sonstige Altersvorsorge) erworben hatte, übertrug das Amtsgericht (AG) Burgwedel im Rahmen des Scheidungsverfahrens durch Beschluss vom 4. März 1987 (Az: 42 F 163/85) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 138,42 DM – bezogen auf den 31. Dezember 1985 als Ende der Ehezeit – auf das Versicherungskonto des – geschiedenen – Ehemannes. Ohne selbst Rentenleistungen und damit Vorteile aus dem Versorgungsausgleich erlangt zu haben, verstarb der geschiedene Ehemann (im Folgenden: Verstorbener) am 2. September 1992. An seine Stelle trat vielmehr seine zweite Ehefrau, an die die Beklagte laufend Witwenrente zahlt.
Mit Bescheid vom 19. Januar 2001 bewilligte die Beklagte der Klägerin RAR für die Zeit ab dem 1. März 2001 (Zahlbetrag monatlich zunächst 1.164,21 DM). Der Rente lagen 25,5650 Entgeltpunkte zugrunde. Diese resultierten aus 29,6514 Punkten für die zurückgelegten eigenen Versicherungszeiten, vermindert um 4,0864 Punkte wegen des zugunsten des Verstorbenen durchgeführten Versorgungsausgleichs. Die Klägerin erhob Widerspruch mit dem Antrag, von der Kürzung infolge des Versorgungsausgleichs abzusehen, weil der Verstorbene keine eigenen Rentenleistungen erhalten habe. Aus § 4 Abs. 1 und Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (vom 21. Februar 1983, BGBl. I S. 105; VAHRG) sei zu entnehmen, dass ausschließlich Rentenleistungen an den Berechtigten des Versorgungsausgleichs, hier also den Verstorbenen, im Sinne des Versorgungsausgleichs vom Verpflichteten hinzunehmen seien. Leistungen an Hinterbliebene bedeuteten von vornherein eine Härte im Sinne des VAHRG und dürften nicht zur Kürzung der eigenen Rente führen.
Die Beklagte lehnte es mit ihrem Bescheid vom 1. Februar 2001 und dem Widerspruchsbescheid vom 4. April 2001 ab, die RAR ohne Berücksichtigung des durchgeführten Versorgungsausgleichs zu zahlen. Zwar erwähnte § 4 VAHRG die Hinterbliebenen des Ausgleichsberechtigten (hier des Verstorbenen) nicht ausdrücklich, genügend deutlich sei aber die Formulierung in § 4 Abs. 2 VAHRG, wo von „Leistungen aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht” die Rede sei. Von diesen „Leistungen” seien auch Witwenrenten nach dem verstorbenen Ausgleichsberechtigten erfasst. Ob die RAR der Klägerin möglicherweise zu einem späteren Zeitpunkt ungekürzt zu leisten sei, könne erst geprüft werden, wenn die Hinterbliebenenrente wegfalle. Denn erst dann sei nach § 4 Abs. 2 VAHRG festzustellen, ob der Grenzbetrag erreicht sei (2 Jahresbeträge einer auf das Ende des Leistungsbezuges … berechneten Vollrente wegen Alters aus dem erworbenen Anrecht).
Gegen den am 10. April 2001 zugestellten Widerspruchsbescheid hat die Klägerin am 10. Mai 2001 Klage zum Sozialgericht (SG) Hannover erhoben. Zur Begründung hat sie weitergehend die Rechtsansicht vorgetragen, § 4 Abs. 2 VAHRG sei in ihrem Falle nicht anwendbar. Die Bestimmung betreffe lediglich Fälle, in denen der Ausgleichsberechtigte (hier wiederum der Verstorbene) selbst Leistungsbezieher gewesen sei. Sehe man dies anders, so laufe Abs. 1 der Vorschrift leer. Diese Grundnorm wiederum erfasse nach ihrem eindeutigen Wortlaut Leistungen nur an den Berechtigten, nicht an seine Hinterbliebenen. Die Entscheidung der Beklagten führe zu dem unerträglichen Ergebnis, dass die neue Ehefrau und Witwe, die unter Umständen sogar der Scheidungsgrund gewesen sei, als einzige von den Rentenanwartschaften der früheren Ehefrau profitiere.
Das SG hat die Klage durch sein Urteil vom 2. November 2001 abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, entgegen der Auffassung der Klägerin erfasse § 4 Abs. 2 VAHRG sowohl Leistungen vor als auch nach dem Tod des Berechtigten. Abs. 1 des § 4 VAHRG laufe nicht leer, vielmehr erfasse er die Fälle, in denen aus dem Versorgungsausgleich keine Leistungen gewährt wurden, während sich Abs. 2 mit einer besonderen detaillierten Rechtsfolge auf Fälle geringer Leistungen aus dem Versorgungsausgleich beziehe.
Gegen das ihr am 3. Dezember 2001 zugestellte Urteil richtet sich die Klägerin mit ihrer am 3. Januar 2002 ...