Orientierungssatz
Parallelentscheidung zu dem Urteil des LSG Celle-Bremen vom 29.1.2019 - L 11 AS 877/18, das vollständig dokumentiert ist.
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Lüneburg vom 9. Januar 2013 (S 50 AS 59/09) abgeändert, soweit es den Sanktionsbescheid vom 15. April 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. September 2011 betrifft.
Die Klage gegen den Sanktionsbescheid vom 15. April 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. September 2011 wird insgesamt abgewiesen.
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Kosten sind für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Für das erstinstanzliche Verfahren bleibt es bei der im Urteil vom 9. Januar 2013 getroffenen Kostenentscheidung
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitbefangen ist der Sanktionsbescheid vom 15. April 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. September 2011, mit dem die dem Kläger zunächst bewilligten Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) für die Zeit vom 1. Mai 2011 bis 31. Juli 2011 in vollem Umfang (d.h. zu 100 %) gemindert wurden.
Der 1979 geborene Kläger bezog im Jahr 2011 bereits seit langem laufende Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Diese Leistungen wurden damals von den Rechtsvorgängern des Beklagten erbracht, d.h. einerseits vom Landkreis (LK) I. (zuständig für die in § 6 Abs 1 Nr 2 SGB II in der damals geltenden Fassung genannten Leistungen, also insbesondere für Kosten der Unterkunft und Heizung - KdUH -; vgl. hierzu die vom Beklagten übersandten Bewilligungsbescheide des Landkreises R., Bl. 208ff. der Gerichtsakte L 11 AS 878/18). Die übrigen Leistungen wurden von der Bundesagentur für Arbeit (im Folgenden aufgrund der zum 1. Januar 2012 eingetretenen Rechtsnachfolge: der Beklagte) erbracht. Insoweit wurden dem Kläger mit Bewilligungsbescheid vom 15. November 2010 Regelleistungen nach § 20 SGB II für den Bewilligungszeitraum Dezember 2010 bis Mai 2011 bewilligt. Den Zahlbetrag setzte der Beklagte für die Monate Dezember 2010 bis Februar 2011 sanktionsbedingt auf 0 EUR fest. Für die Monate März bis Mai 2011 betrug die Regelleistung 359 EUR pro Monat. Für die Zeit ab 1. Juni 2011 bewilligte der Beklagte mit Bewilligungsbescheid vom 19. Mai 2011 Regelleistungen nach § 20 SGB II für den Bewilligungszeitraum Juni bis November 2011, wobei der Zahlbetrag für die Monate Juni und Juli 2011 entsprechend dem im vorliegenden Verfahren angefochtenen Sanktionsbescheid von vornherein auf 0 EUR festgesetzt wurde.
Bereits vor dem im vorliegenden Verfahren streitbefangenen Sanktionsgeschehen hatte der Beklagte u.a. folgende Sanktionsbescheide erlassen:
1. bestandskräftiger Sanktionsbescheid vom 11. Juni 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. August 2010 (Vereitelung des Zustandekommens einer Beschäftigung als Raumpfleger; Minderung: ursprünglich 30 % für die Monate Juli bis September 2010). Später wurde der Minderungsbetrag durch einen von den Beteiligten vor dem Sozialgericht (SG) Lüneburg unter dem Aktenzeichen S 37 AS 1394/10 geschlossenen Vergleich auf insgesamt 150 EUR reduziert. In dem Vergleich wurde u.a. zusätzlich vereinbart: "Dieser Vergleich hat keine Auswirkungen auf andere Sanktionsverfahren" (vgl. Bl. 2056, 2057, 2064 der Verwaltungsakte - VA -).
2. bestandskräftiger Sanktionsbescheid vom 5. August 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. September 2010 wegen Verstoßes gegen den Eingliederungs-Verwaltungsakt vom 14. April 2010 (unzureichender Nachweis von Eigenbemühungen zum Stichtag 19. Juni 2010; Minderung: 60 % für die Monate September 2010 bis November 2010). Die von dem Kläger gegen diesen Sanktionsbescheid geführte Klage blieb erfolglos (vgl. Urteile des SG Lüneburg vom 16. November 2011 - S 42 AS 1666/10 - und des Landessozialgerichts (LSG) Niedersachsen-Bremen vom 28. Februar 2013 - L 9 AS 1321/11 - ; Beschluss des Bundessozialgerichts (BSG) vom 21. Mai 2013 - B 14 AS 98/13 B -).
3. Sanktionsbescheide vom 15. November 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. März 2011 sowie vom 7. Dezember 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. März 2011 wegen Verstößen gegen Pflichten aus dem Eingliederungs-Verwaltungsakt vom 14. April 2010 (fehlende Nachweise von Eigenbemühungen zu den Stichtagen 19. August bzw. 19. Oktober 2010; Minderung um 100 % für die Monate Dezember 2010 bis Februar 2011 bzw. Januar bis März 2011; vgl. zur Rechtmäßigkeit dieser Bescheide: Urteil des erkennenden Senats vom 26. Februar 2019 - L 11 AS 878/18 -).
Wegen weiterer gegenüber dem Kläger erlassener Sanktionsbescheide wird auf die vom Beklagten erstellte Übersicht verwiesen (Anlage zum Schriftsatz vom 15. November 2018 zum Verfahren L 11 AS 878/18, Bl. 140 der Gerichtsakte L 11 AS 879/18).
Mit Schreiben vom 23. Februar 2011 unterbreite...