nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Bremen (Entscheidung vom 12.04.2000; Aktenzeichen S 1 KA 183/99) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Bremen vom 12. April 2000 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat dem Beklagten die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Klägerin eine bedarfsunabhängige Ermächti-gung zur vertragsärztlichen Versorgung als psychologische Psychotherapeutin im Be-reich Bremen-Stadt zu erteilen ist.
Die am 18. Mai 1940 geborene Klägerin, eine Diplom-Psychologin, beantragte mit Schreiben vom 12. Dezember 1998 beim Zulassungsausschuss Psychotherapeuten/ Krankenkassen die Zulassung/Ermächtigung zur vertragsärztlichen Versorgung. Hierzu teilte sie mit, sie habe in den Jahren 1994 bis 1997, wie auch in den Jahren zuvor und danach, kontinuierlich an der Versorgung der Versicherten teilgenommen. Ein weiterer Bereich ihrer Berufstätigkeit während dieses Zeitraums sei Psychotherapie-Ausbildung (Lehranalysen) gewesen. Ihren Studienabschluss im Fach Psychologie hat die Klägerin im März 1969 erworben. Am 15. August 1986 ist ihr eine Heilpraktiker-Erlaubnis ausge-stellt worden.
Mit Bescheid vom 18. März 1999 lehnte der Zulassungsausschuss die Ermächtigung der Klägerin zur vertragsärztlichen Versorgung als psychologische Psychotherapeutin ab. Zur Begründung führte er aus, gemäß § 95 Abs. 11 Satz 1 Nr. 3 des Sozialgesetzbuches Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) müsse der Antragsteller in der Zeit vom 25. Juni 1994 bis 24. Juni 1997 an der ambulanten psychotherapeutischen Versorgung der Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) teilgenom-men haben. Er schließe sich der Auffassung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) an, wonach dieses Merkmal erfüllt sei, wenn eine dauerhafte Behandlungspraxis als niedergelassener Psychotherapeut von mindestens sechs bis zwölf Monaten und innerhalb dieses Zeitraums zumindest 250 Behandlungsstunden ambulanter psychothe-rapeutischer Behandlungstätigkeit nachgewiesen ist. Die Klägerin habe in den Jahren 1994 120 Stunden, 1995 149 Stunden, 1996 168 Stunden und 1997 172 Behandlungsstunden für GKV-Patienten erbracht. Somit bestehe keine schützens-werte Vortätigkeit im Sinne des Gesetzes.
Hiergegen legte die Klägerin am 19. April 1999 Widerspruch ein. Sie habe seit 1981 kon-tinuierlich an der psychotherapeutischen Versorgung von GKV-Versicherten mit einem Behandlungsumfang von geschätzt über 2.000 Stunden, davon ca. 600 Stunden in der Zeit von 1994 bis 1997, teilgenommen und hieraus in erheblichem Umfang ihr Erwerbs-einkommen erzielt. Weiterhin habe sie an der Versorgung von GKV-Versicherten auch durch ihre umfangreiche Supervisionstätigkeit teilgenommen. Sie habe aus der psycho-therapeutischen Behandlung dieses Personenkreises in den Jahren 1994 bis 1997 ein Einkommen in Höhe von mindestens DM 1.000,00 monatlich erzielt. Damit habe sie ent-sprechend den Gesetzgebungsmaterialien zu § 95 Abs. 10 Satz 1 Nr. 3 SGB V hieraus ihr Erwerbseinkommen zumindest teilweise sichern können. Als Abgrenzungskriterium eigne sich die sozialversicherungsrechtliche Geringfügigkeitsgrenze von DM 630,00 mo-natlich. Diese habe sie mit ihren Einkünften überschritten.
Mit Beschluss vom 19. Oktober 1999 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Die von ihr für den gesetzlich festgelegten Drei-Jahres-Zeitraum dargelegten 450 Stunden an psychotherapeutischer Behandlung für Versicherte der GKV ergäben im Durchschnitt eine Behandlungstätigkeit von etwa 3 Wochenstunden. Bei der von der Klägerin für die genannte Zeitspanne angegebenen psychotherapeutischen Arbeit von durchschnittlich 25 Stunden wöchentlich habe die Versorgung von Versicherten der GKV nur einen geringen Bruchteil ihrer Gesamttätigkeit ausgemacht. Folglich trete der Anteil des hieraus erzielten Erwerbseinkommens weit hinter dem übrigen Einkommen aus psy-chotherapeutischer Tätigkeit zurück. Dementsprechend lägen die Voraussetzungen der Übergangsvorschrift des § 95 SGB V hier nicht vor.
Hiergegen hat die Klägerin am 19. November 1999 Klage erhoben.
Außerdem hat sie im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens beantragt, ihr im Wege der einstweiligen Anordnung eine Ermächtigung zu erteilen. Mit Schriftsatz vom 14. Januar 2000 hat der Beklagte mitgeteilt, dass er vorläufig bis zur rechtskräftigen Ent-scheidung in der Hauptsache eine Ermächtigung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung gemäß § 95 SGB V ausspreche. Die vorläufige Ermächtigung zur Nachqua-lifikation werde für das Verfahren "tiefenpsychologisch fundierte Therapie" erteilt.
In der Hauptsache hat die Klägerin vorgetragen, Zulassungsbeschränkungen für die Be-rufswahl des Psychotherapeuten mit Kassenzulassung stellten einen wesentlichen Ein-griff in die durch Art. 12 des Grundgesetzes (GG) garantierte Ber...