nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Osnabrück (Entscheidung vom 25.02.2000; Aktenzeichen S 7 SB 379/96) |
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klage gegen den Bescheid vom 10. Mai 2000 wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Rechtsstreit betrifft die Frage, ob der Klägerin nach den Maßstäben des Schwerbehindertengesetzes (SchwbG) ein Grad der Behinderung (GdB) von 60 an-statt eines GdB von 40 zusteht.
Die am G. geborene Klägerin beantragte im August 1995 die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft. Das Versorgungsamt (VA) holte Befundberichte des Orthopäden Dr. H. und des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. I. (mit Arztbriefen des Radiologen Dr. J., des Neurologen und Psychiaters Dr. K. sowie des Orthopäden Dr. L.) ein und stellte mit Bescheid vom 4. Dezember 1995 einen GdB von 30 fest aufgrund der Funktionsstörungen:
1. Verschleißerscheinungen im Bereich der Wirbelsäule, der Schulter- und Kniegelenke (verwaltungsinterne Bewertung: 20)
2. Depressive Stimmungslage, Migräne (verwaltungsinterne Bewertung: 20).
Ein niedriger Blutdruck sowie eine Fettstoffwechselstörung bedingten einen GdB nicht.
Auf den Widerspruch zog das VA Unterlagen der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) bei (Entlassungsbericht M., Untersuchungsgutachten des Orthopä-den Dr. N. und der Neurologen und Psychiater Dr. O. und Dr. P.) und wies nach ver-sorgungsärztlicher Stellungnahme (Medizinaldirektor Q. sowie Dr. R.) den Wider-spruch zurück (Widerspruchsbescheid vom 12. September 1996).
Den Widerspruchsbescheid hat die Klägerin mit der am 17. September 1996 bei Ge-richt eingegangenen Klage angegriffen. Das Sozialgericht (SG) Osnabrück hat einen in dem von der Klägerin gegen die BfA geführten Rentenrechtsstreit eingeholten Befundbericht des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. I. (mit weiteren ärztlichen Unter-lagen, u.a. Arztbriefe des Orthopäden Dr. S. und der Internisten Dr. T. und Dr. U. sowie Entlassungsbericht der V.) beigezogen und Beweis erhoben durch Untersu-chungsgutachten des Neurologen und Psychiaters Dr. W. vom 22. Juli 1997 sowie orthopädisches Zusatzgutachten des Dr. X. vom 9. Juli 1997. Auf Antrag der Klägerin hat es ferner nach § 109 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Beweis erhoben durch Untersuchungsgutachten der Orthopäden Prof. Dres. Y. vom 24. November 1997, der Neurologen und Psychiater Prof. Dres. Z. vom 16. April 1998 mit zusätzlicher Erläuterung nach Aktenlage vom 6. Oktober 1998 und durch Untersuchungsgutach-ten der Internisten Prof. Dres. AB. vom 22. Dezember 1999. Der Beklagte hat in Auswertung der Gutachten ein von der Klägerin angenommenes Teil-Anerkenntnis vom 10. Juli 1998 abgegeben und mit Wirkung vom 1. August 1995 einen GdB von 40 festgestellt aufgrund der Funktionsstörungen:
a) Seelische Störung mit körperlichen Beschwerden und depressiver Ver-stimmung (verwaltungsinterne Bewertung: 30)
b) Verschleißerscheinungen der Wirbelsäule, der Schulter- und Kniegelenke (verwaltungsinterne Bewertung: 20).
Das SG hat durch Urteil vom 25. Februar 2000 die über das angenommene Teil-Anerkenntnis hinaus auf die Zuerkennung des GdB von 50 gerichtete Klage abge-wiesen. In den Entscheidungsgründen, auf deren Einzelheiten Bezug genommen wird, hat es ausgeführt, nach den Maßstäben des SchwbG sowie der "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz" (AHP) sei die Behinderung mit einem GdB von 40 zu-treffend bewertet. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme liege dem körperlichen Leidenszustand ein schwerwiegendes Krankheitsbild von erheblicher organpatholo-gischer Substanz und mit deutlichen funktionellen Einbußen nicht zugrunde. Ein als Behinderung feststellungswürdiges funktionelles Defizit erschöpfe sich in dem Nach-weis von Verschleißerscheinungen, die das altersentsprechende Maß nicht über-schritten und mit keinerlei sensomotorischer Defektsymptomatik vergesellschaftet seien, sowie dem Nachweis einer Irritation der Atemwege, die nicht mit einer bedeu-tungsvollen Einschränkung der Lungenfunktion einher gehe. Hierfür seien Teilwerte von 20 bzw 10 angemessen. Der Behindertenstatus der Klägerin erhalte sein Geprä-ge durch das seelische Leidensbild. Es handele sich um ein mehrschichtiges patho-logisches Phänomen mit einer somatoformen sowie einer depressiven Komponente. Unter behindertenrechtlichen Aspekten begründe sie nicht die Beimessung zweier getrennter Teilwerte. Die genannten Gesundheitsstörungen seien als ein Komplex zu begreifen und stellten eine stärker behindernde seelische Störung mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit dar. An eine schwere Zwangskrankheit mit mittelgradigen oder gar schwergradigen sozialen Anpassungs-schwierigkeiten mit Richtwerten nach den AHP von 50 bis 70 bzw 80 bis 100 reiche sie indes nicht heran. Der somatoforme Anteil des seelischen Leidensbildes bedinge eine wesentliche Überschneidung mit dem körperlichen Krankheitsbild. Demgemäß...