nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Hannover (Entscheidung vom 15.02.2000; Aktenzeichen S 30 SB 750/97) |
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Berufung betrifft die Frage, ob der Klägerin nach den Maßstäben des Schwerbehin-dertengesetzes (SchwbG) ein höherer Grad der Behinderung (GdB) als 60 zusteht.
Bei der am H. geborenen Klägerin stellte das Versorgungsamt (VA) mit Bescheid vom 21. Mai 1997 auf der Grundlage des § 48 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch Verwaltungs-verfahren (SGB X) mit Wirkung vom 6. Januar 1997 einen GdB von 50 aufgrund folgen-der Funktionsstörungen fest:
a) degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Bandscheiben und Gelenke (verwaltungsinterne Bewertung: 30), b) spastisch-vasomotorische Störungen im Kopfbereich (verwaltungsinterne Be-wertung: 20), c) Schwerhörigkeit (verwaltungsinterne Bewertung: 30), d) Sehminderung (verwaltungsinterne Bewertung: 10),
Auf den Widerspruch, mit welchem die Klägerin unter Hinweis auf eine Nickelallergie, Beschwerden der Lendenwirbelsäule und Depressionen im Kopfbereich einen GdB von 100 geltend machte, holte das VA Befundberichte des Dermatologen I. vom 10. Juni 1997 und des Neurologen und Psychiaters J. vom 15. Juli 1997 ein. Mit Teil-Abhilfebescheid vom 26. August 1997 erkannte es ab Januar 1997 einen GdB von 60 bei unveränderter Behinderungsbezeichnung zu, wobei es für die Sehminderung ei-nen Teilwert von 30 ansetzte. Der weitergehende Widerspruch blieb erfolglos (Wider-spruchsbescheid vom 2. September 1997).
Diesen Widerspruchsbescheid hat die Klägerin mit der am 18. September 1997 einge-gangenen Klage angegriffen, mit der sie rüg, es seien die Beschwerden der Lendenwir-belsäule ebensowenig wie Depressionen berücksichtigt. Das Sozialgericht (SG) Hanno-ver hat Befundberichte des Neurologen und Psychiaters J. vom 11. Dezember 1997 und des Orthopäden K. vom 2. Januar 1998 eingeholt.
Während des Klagverfahrens beantragte die Klägerin bei dem VA am 15. September 1997 die Zuerkennung des Nachteilsausgleichs &61618;H&61618;, am 5. Januar 1998 die Nachteilsausgleiche &61618;RF&61618; und &61618;H&61618; und am 30. April 1998 den Nachteilsausgleich &61618;BL&61618; sowie am 11. August 1998 die Nachteilsausgleiche &61618;G&61618; und &61618;B&61618;. Ferner beantragte sie am 14. September 1999 erneut den Nachteilsausgleich &61618;BL&61618;. Verbunden damit war je-weils der Antrag, einen höheren GdB festzustellen. Das VA holte Befundberichte der Augenärzte Frau L. (vom 25. September 1997), M. (vom 24. Juli 1998), Frau N. (vom 1. Oktober 1998), der Orthopäden O. (vom 1. April und 10. Oktober 1997) und K. (vom 11. Januar 1999), des Dermatologen I. (vom 27. Juli 1998) und des Arztes für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten P. vom 25. August 1998 ein und ließ die Klägerin durch den Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten Q. am 4. Juli 1999 untersuchen. Mit Bescheid vom 5. Oktober 1999 lehnte es die Erhöhung des GdB sowie die Zuerken-nung der Nachteilsausgleiche ab, da die Voraussetzungen des § 48 SGB X nicht vor-gelegen hätten. Diesen Bescheid hat die Klägerin mit dem am 11. Oktober 1999 einge-gangenen Widerspruch angegriffen, über den die Verwaltung nicht entschieden hat.
Das SG hat Beweis erhoben durch mündliche gutachtliche Äußerung des Sachverstän-digen R. im Termin zur mündlichen Verhandlung. Dem Sachverständigen folgend hat es durch Urteil vom 15. Februar 2000 die auf die Aufhebung des Bescheides vom 21. Mai 1997/Widerspruchsbescheid vom 2. September 1997 sowie des Bescheides vom 5. Oktober 1999 und auf Zuerkennung eines höheren GdB als 60 gerichtete Klage ab-gewiesen und der Klägerin Mutwillenskosten in Höhe von 400,00 DM gemäß § 192 So-zialgerichtsgesetz (SGG) auferlegt. In den Entscheidungsgründen, auf deren Einzelhei-ten Bezug genommen wird, hat es ausgeführt, die Voraussetzungen des § 48 Abs 1 SGB X hätten nicht vorgelegen, soweit die Klägerin über den Bescheid vom 26. August 1997 hinausgehende Feststellungen begehrt habe. Dies ergebe sich aus den Befundbe-richten des Orthopäden O. und des Neurologen und Psychiaters J., deren Richtigkeit der Sachverständige R. überzeugend bestätigt habe. Der der Klägerin zuerkannte GdB sei zu hoch, denn eine geringe bis mittelgradige Schwerhörigkeit sei nur mit einem Teil-wert von 20 zu bewerten, die Behinderung auf augenärztlichem Fachgebiet mit einem Teilwert von 10.
Das am 11. Mai 2000 zugestellte Urteil greift die Klägerin mit der am 17.Mai 2000 ein-gegangenen Berufung an, die sie mit ihrem bisherigen Vorbringen begründet.
Die Klägerin beantragt dem Sinne nach,
1. das Urteil des SG Hannover vom 15. Februar 2000 und den Bescheid vom 26. August 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. September 1997 sowie den Bescheid vom 5. Oktober 1999, soweit er die Ablehnung eines höheren GdB betrifft, zu ändern,
2. den Beklagten zu verpflichten, ab Januar 1997 einen höheren GdB als 60 festzustellen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuw...