nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Hannover (Entscheidung vom 28.10.1998; Aktenzeichen S 24 SB 244/96)

 

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klage gegen den Bescheid vom 6. August 1999 wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Berufung betrifft die Frage, zu welchem Zeitpunkt dem Kläger ein Grad der Behinde-rung (GdB) von 70 nach den Maßstäben des Schwerbehindertengesetzes (SchwbG) zusteht.

Bei dem am 16. November 1940 geborenen Kläger stellte das Versorgungsamt (VA) zuletzt mit Bescheid vom 14. Mai 1993 auf der Basis des § 48 Sozialgesetzbuch Zehn-tes Buch Verwaltungsverfahren (SGB X) mit Wirkung vom 10. November 1992 einen GdB von 50 aufgrund folgender Funktionsstörungen fest:

1. Psychisches Leiden (interner Teilwert: 40), 2. umformende Veränderungen der Wirbelsäule, Bandscheibenschäden, aus-strahlende Schmerzen (Teilwert: 30), 3. chronische Gastritis (Teilwert: 10).

Auf den am 10. Februar 1995 eingegangenen Neufeststellungsantrag holte das VA Entlassungsberichte der Ärzte H. vom 15. November 1994 sowie einen Befundbericht des Arztes I. ein und zog Arztbriefe des Neurologen J. vom 10. März 1995 und der HNO-Ärzte K. vom 1. Juli 1994 bei. Auf dieser Grundlage lehnte es den Antrag ab (Be-scheid vom 8. Januar 1996/Widerspruchsbescheid vom 13. März 1996).

Den am 14. März 1996 abgesandten Widerspruchsbescheid hat der Kläger mit der am 21. März 1996 bei Gericht eingegangenen, auf die Zuerkennung eines GdB von 70 ge-richteten Klage angegriffen. Zur Begründung hat er sich auf Faszikulationen, ein Vibrati-onsgefühl im Brustkasten und im Kopf, Schmerzen und Taubheitsgefühl in den Fingern, Tinnitus, Schmerzen im rechten Bein, Lichtblitzen bei geschlossenen Augen beim Zu-bettgehen sowie darauf gestützt, er leide unter einem Drehschwindel im Sinne eines Morbus Meniére sowie unter einem hohen Blutdruckabfall, der zu rezidivierenden Ohn-machtszuständen führe. Die Faszikulationen und das Vibrationsgefühl müssten in die Bewertung der psychischen Behinderung eingehen. Zudem leide er unter wiederkeh-renden Muskelfaserrissen. Der Kläger hat u. a. eine Stellungnahme des I. vom 8. April 1998, einen Arztbrief der Kardiologen L. vom 24. April 1998, einen Entlassungsbericht der Internisten M. vom 9. Dezember 1997 und eine Bescheinigung des Internisten N. vom 25. August 1998 vorgelegt.

Das Sozialgericht (SG) Hannover hat Beweis erhoben durch Untersuchungsgutachten des Internisten O. vom 20. September 1996 und des Nervenarztes P. vom 9. Januar 1998. Es hat die angefochtenen Bescheide geändert und den Beklagten verurteilt, mit Wirkung von November 1997 einen GdB von 60 zuzuerkennen. Die weitergehende Kla-ge hat es abgewiesen (Urteil vom 28. Oktober 1998). In den Entscheidungsgründen, auf deren Einzelheiten Bezug genommen wird, hat es ausgeführt, nach den Maßstäben des SchwbG und der &61618;Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Ent-schädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz&61618; (AHP) 1983/1996 seien die Voraussetzungen des § 48 SGB X erfüllt. Auf orthopädischem Fachgebiet sei eine Be-einträchtigung allein im Bereich der Wirbelsäule nachweisbar, welche mit einem Teilwert von 40 (AHP 1983 S. 105; 1996 S. 139 ff) wegen mehrsegmentaler Betroffenheit im LWS- und BWS-Bereich bei mindestens mittelgradigen Bewegungseinschränkungen und neurologischen Ausfallerscheinungen zu bewerten sei. Die psychische Behinderung sei mit einem Teilwert von 30 (statt 40) aufgrund der paranoiden, zwangsneurotischen und hypochondrischen Persönlichkeitsstruktur bei anankastischen Persönlichkeitsan-teilen einzustufen (AHP 1983 S. 48; 1996 S. 60). Dagegen könnten die Faszikulationen sowie das Vibrationsgefühl nicht als eigenständige Behinderung anerkannt werden. Zu-treffend sei die chronische Gastritis mit einem Teilwert von 10 belegt (AHP 1983 S. 74; 1996 S. 95). Mit einzubeziehen seien ein chronischer Tinnitus bei Hörminderung links und Gleichgewichtsstörungen (Teilwert 20) sowie synkopale Anfälle (Teilwert 10). Letz-tere seien jedenfalls seit November 1997 nachgewiesen, denn in dem Befundbericht des I. vom September 1995 seien hypotone Kreislaufdysregulationen mit synkopalen Episoden beschrieben und der Entlassungsbericht des Kreiskrankenhauses Großburg-wedel vom 8. Dezember 1997 belege diese ebenfalls. Ab November 1997 sei im Hin-blick hierauf in der Gesamtschau der GdB von 50 auf 60 zu erhöhen. Zwar sei ein Teil-wert von 10 grundsätzlich nicht in die Bewertung des Gesamt-GdB einzubeziehen (AHP Nr 19 Abs 4). Die synkopalen Anfälle träten auch nur vereinzelt auf, seien jedoch mit schwerwiegenden Auswirkungen verbunden, insbesondere auch stationären Aufnah-men.

Das Urteil des SG hat der Beklagte zunächst in den Ausführungsbescheid vom 22. Januar 1999 mit Wirkung vom 1. November 1997 umgesetzt und die Behinderung wie folgt benannt:

Umformende Veränderungen der Wirbelsäule, Bandscheibenschäden, ausstrah-lende Schmerzen (Teilwert: 40), chronischer Tinnitus bei Hörminder...

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