nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Hannover (Entscheidung vom 21.02.2001; Aktenzeichen S 16 KA 384/98) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Kläger haben als Gesamtschuldner die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Beklagten auch aus dem Berufungsverfahren zu erstatten; im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Kläger sind als Fachärzte für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Sie begehren eine Befreiung vom Teilbudget gemäß Ziff. 5.7.5 des Abschnitts A I Allgemeine Bestimmungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) in der Fassung vom 01. Juli 1996.
Die Kläger sind neben ihrer ambulanten Tätigkeit auch belegärztlich tätig. Ein Schwerpunkt ihrer operativen Tätigkeit liegt im Bereich der endonasalen Nebenhöhlenchirurgie. Im ersten Quartal 1997 betrug das Abrechnungsvolumen im Bereich der ambulanten Tätigkeit (ausweislich der Anlagen zur Honorarabrechnung für das Quartal I/1997) 1.773.267 Punkte und im stationären Bereich 807.906 Punkte.
Den Antrag der Kläger auf Befreiung von dem mit Wirkung zum 01. Juli 1996 unter Ziff. 5.7.5 der Allgemeinen Bestimmungen zum EBM eingeführten Teilbudget "HNO-Heilkunde, Phoniatrie, Pädaudiologie und Röntgen-Diagnostik Nasenhöhlen und Schädelteile" vom 26. Juli 1996 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 18. April 1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17. März 1998 insbesondere mit der Begründung ab, dass das erforderliche Sicherstellungsbedürfnis fehle.
Mit ihrer am 08. April 1998 erhobenen Klage haben die Kläger insbesondere geltend gemacht, dass sie eine operativ tätige Praxis mit zehn Belegbetten im L.stift führen würden, wobei sie in ihrem Fachbereich für die Versorgung aller Patienten in diesem Krankenhaus und in der Rehabilitationsklinik in M. zuständig seien. Die umfangreiche operative Tätigkeit präge die Zusammensetzung der in der Praxis zu behandelnden Patienten. Es handele sich fast ausnahmslos um schwer wiegende Fälle. Aus der operativen Tätigkeit mit sehr kurzen Belegzeiten ergebe sich auch die Notwendigkeit einer intensiven ambulanten Nachsorge, wie sie etwa in Polykliniken üblich sei. Neben dieser operativen Tätigkeit weise ihre Praxis einen weiteren Schwerpunkt auf otoneurologischem Gebiet auf. Im Bereich der Otoneurologie sei der Kläger zu 1) einer der in der Fachliteratur am meisten zitierten HNO-Ärzte. Er habe auf diesem Gebiet etwa 40 Veröffentlichungen aufzuweisen.
Durch die intensive ambulante Betreuung der betroffenen Patienten würden den Kassen erhebliche Kosten in einer Größenordnung von jährlich rund 800.000,00 DM erspart. Ohne die begehrte Befreiung von der (allerdings bereits zum 01. Juli 1997 und damit rund ein Jahr vor Klageerhebung bereits wieder außer Kraft getretenen) Teilbudgetierung ließe sich das bisherige Kosten sparende System nicht länger durchführen. Auf Grund der Teilbudgetierung seien ihre Einnahmen in beängstigendem Ausmaß zurückgegangen. Die Teilbudgetierung habe zur Folge gehabt, dass viele betroffene Vertragsärzte das Schwergewicht ihrer Tätigkeit aus dem ambulanten in den stationären Bereich zurückverlagert hätten, obwohl dies für die Krankenkassen mit erheblichen Mehrkosten verbunden sei.
Mit Urteil vom 21. Februar 2001, den Klägern zugestellt am 04. April 2001, hat das Sozialgericht Hannover die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Sozialgericht insbesondere dargelegt, dass die Kläger nicht den nach den Richtlinien der Beklagten erforderlichen Versorgungsschwerpunkt im Bereich des Teilbudgets Nr. 5.7.5 aufwiesen, da die budgetierten Leistungen nicht mindestens 50 % der anerkannten Gesamtpunktzahl der Praxis ausmachten. Vielmehr betrage der Anteil bei den Klägern lediglich 37,12 %.
Mit der am 04. Mai 2001 eingelegten Berufung heben die Kläger hervor, dass sie seit langem operativ auf dem nunmehr in der Weiterbildungsordnung ausdrücklich aufgeführten Weiterbildungsgebiet der speziellen Hals-, Nasen- Ohren-Chirurgie tätig seien. Einen speziellen Schwerpunkt hätten sie im Bereich der endonasalen Nebenhöhlenchirurgie entwickelt. Eine frühzeitige Entlassung der Patienten sei nur möglich, wenn postoperativ, d. h. ambulant, eine intensive und aufwendige Nachsorge der Nasennebenhöhlen erfolge.
Darüber hinaus hätten sie sich auf die Behandlung von Hörsturz, Tinnitus und Schwindelerkrankungen spezialisiert. Die Teilbudgetierung im Zeitraum vom 01. Juli 1996 bis zum 30. Juni 1997 habe zu erheblichen Verlusten geführt.
Die Kläger beantragen,
1. das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 21. Februar 2001 und den Bescheid der Beklagten vom 18. April 1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17. März 1998 zu ändern und
2. die Beklagte zu verurteilen, über ihren Antrag auf Befreiung von dem Teilbudget 5.7.5 des Abschnitts A I Allgemeine Bestimmungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) in der Fassung vom 01. Juli 1996 für die Quartale IV/96 bis II/97 unter Beachtung der Rechtsauffas...