nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Lüneburg (Entscheidung vom 15.10.2001; Aktenzeichen S 3 SB 207/99)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialge-richts Lüneburg vom 15. Oktober 2001 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob bei dem Kläger ein höherer Grad der Behinde-rung (GdB) als 50 und die Voraussetzungen des Nachteilsausgleichs der erhebli-chen Gehbehinderung (Merkzeichen "G") vorliegen.

Der 1961 geborene Kläger beantragte erstmals im März 1998 die Feststellung eines GdB und wies zur Begründung auf einen Wirbelsäulenschaden sowie eine Hepatitis B hin. Dem Antrag fügte er diverse medizinische Unterlagen bei. Mit Bescheid vom 18. August 1998 stellte der Beklagte bei dem Kläger einen GdB von 30 seit Antragstellung wegen der Funktionsstörung

Restbeschwerden nach Bandscheibenoperation, Versteifungsope-ration der Wirbelsäule

und das Vorliegen einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit fest.

Mit dem dagegen erhobenen Widerspruch wies der Kläger auf das Bevorstehen einer erneuten Operation hin. Der Beklagte zog daraufhin einen Befundbericht sowie einen Operationsbericht bei und stellte mit Teilabhilfebescheid vom 12. Januar 2000 den GdB mit 40 ab Antragstellung fest. Als weitere Funktionsstö-rungen berücksichtigte er dabei

seelische Störung und

chronische Magenschleimhautentzündung.

Den weitergehenden Widerspruch wies er mit Bescheid vom 5. November 1999 als unbegründet zurück.

Dagegen hat der Kläger Klage bei dem Sozialgericht (SG) Lüneburg erhoben und die Feststellung eines GdB von mindestens 50 und das Vorliegen der Vorausset-zungen des Nachteilsausgleichs der erheblichen Gehbehinderung begehrt. Zur Begründung hat er ein Attest des behandelnden Arztes Dr. I. vorgelegt und darauf hingewiesen, die Hepatitis sei bei der Bildung des Gesamt-GdB ebenso wenig berücksichtigt wie der schwankende Blutdruck. Das SG hat den Kläger von Dr. J. auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet begutachten lassen. In dem unter dem 13. Januar 2001 erstatteten Gutachten und der ergänzenden Stellungnahme vom 3. Juli 2001 hat der Sachverständige für die Zeit ab November 1999 einen Gesamt-GdB von 50 angenommen. Diesen hat er insbesondere damit begründet, dass die psychische Störung von diesem Zeitpunkt an stärker behindere und mit einem Teil-GdB von 40 zu bemessen sei. Die Voraussetzungen des Merkzei-chens "G" hat er jedoch nicht für gegeben angesehen. Hierzu hat er insbesondere darauf hingewiesen, dass er den Kläger mehrfach beim Gehen auf der K.-Straße in L. beobachtet habe.

Nachdem der Beklagte mit Bescheid vom 7. März 2000 den GdB ab November 1999 auf 50 festgestellt hatte, hat das SG die weitergehende Klage mit Gerichts-bescheid vom 15. Oktober 2001 als unbegründet abgewiesen. Zur Überzeugung des Gerichts stehe fest, dass der Gesamt-GdB vor November 1999 nicht mehr als 40 und seit diesem Zeitpunkt nicht mehr als 50 betrage. Dass darüber hinaus die Voraussetzungen des streitigen Merkzeichens "G" nicht vorlägen, ergebe sich einerseits aus den Beobachtungen des Sachverständigen aber andererseits auch daraus, dass keine sich auf die Gehfähigkeit auswirkenden Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule bestünden, die für sich allein genommen einen GdB von wenigstens 50 bedingten.

Gegen den ihm am 18. Oktober 2001 zugestellten Gerichtsbescheid wendet sich die am 14. November 2001 bei dem Landessozialgericht eingegangene Berufung des Klägers, mit der er die Feststellung eines höheren GdB sowie der Vorausset-zungen des Merkzeichens "G" begehrt. Für das Wirbelsäulenleiden allein sei we-gen eines außergewöhnlichen Schmerzsyndroms ein Einzel-GdB von 50 ange-messen. Der Gesamt-GdB sei mit 70 anzusetzen. Er sei nicht in der Lage, eine Wegstrecke von etwa 2 km in einer halben Stunde zurückzulegen. Bereits nach wenigen Metern Gehstrecke sei er darauf angewiesen anzuhalten, um die dann auftretenden Schmerzen abklingen zu lassen.

Der Kläger beantragt,

1. den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Lüneburg vom 15. Oktober 2001 aufzuheben und den Bescheid des Beklagten vom 18. August 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. November 1999 und der weiteren Bescheide vom 12. Januar 2000 und 7. März 2000 abzuändern,

2. bei dem Kläger einen Grad der Behinderung von mehr als 50 sowie das Vorliegen der Voraussetzungen des Nachteilsausgleichs der er-heblichen Gehbehinderung (Merkzeichen "G") seit März 1998 fest-zustellen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Lüneburg vom 15. Oktober 2001 zurückzuweisen.

Er hält den angefochtenen Gerichtsbescheid und die mit ihm überprüften Be-scheide für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Schwerbehindertenakte des Versorgungsamtes Han-nover Bezug genommen. Die genannten Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

 

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