nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Braunschweig (Entscheidung vom 19.11.1998; Aktenzeichen S 1 SB 472/94)

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 05.03.2004; Aktenzeichen B 9 SB 40/03 B)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialge-richts Braunschweig vom 19. November 1998 wird zu-rückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger der Nachteilsausgleich der erheb-lichen Gehbehinderung (Merkzeichen "G") zu gewähren ist.

Bei dem 1944 geborenen Kläger hatte das Versorgungsamt I. mit Bescheid vom 8. März 1991 einen Grad der Behinderung (GdB) von 70 statt vorher 50 festge-stellt, die Feststellung von Merkzeichen jedoch abgelehnt. Auf den Verschlimme-rungsantrag des Klägers hatte der Beklagte mit Bescheid vom 1. Juli 1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Februar 1993 die Neufeststellung abgelehnt. Eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse gegenüber dem der Bescheiderteilung vom 8. März 1991 zugrundeliegenden Zustand sei nicht eingetreten. Das sich anschließende Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Braunschweig (Az.: S 8a Vs 77/93) fand seinen Abschluss dadurch, dass der Beklagte sich bereit erklärte, den GdB seit September 1991 mit 90 anzuset-zen. Der Kläger erklärte sich damit einverstanden, wies mit Schriftsatz vom 31. Oktober 1993 zugleich aber darauf hin, dass ihm nach seiner Auffassung auch das Merkzeichen "G" zustehe. Mit Bescheid vom 27. Januar 1994 führte das Versorgungsamt I. das Anerkenntnis aus und stellte den GdB mit Wirkung ab September 1991 mit 90 wegen der Funktionsstörungen

1. Arthro-musculäre Erkrankung des gesamten Kauorgans bei fortgeschrittener Arthrose mit weitgehender Destruktion der rechten Gelenkkapsel, Verlust des rechten Discus articularis, narbige Ver-änderungen der Gelenkaufhängungselemente ("Schlottergelenk"), Funktionsstörung des linken Kiefergelenks, insgesamt stark einge-schränkte Kaufunktion, schmerzhafte Verspannungen der gesamten Kau- und Nackenmuskulatur bei stark abradierten Frontzähnen und Nonokklusion im Seitenzahnbereich

2. Abnorme Erlebnisverarbeitung auf die Zahn- und Kieferge-lenksbeschwerden

3. Alter Morbus Scheuermann

4. Fettleber

fest. Die Feststellung eines Merkzeichens lehnte das Versorgungsamt I. mit dem genannten Bescheid aber ab.

Mit weiterem Bescheid vom 14. März 1994 lehnte das Versorgungsamt I. die Rücknahme des Bescheides vom 1. Juli 1992 ab. Dieser Bescheid sei nicht rechtswidrig, soweit die Feststellung eines Merkzeichens versagt werde. Bei dem Kläger liege eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Stra-ßenverkehr nicht vor. Die von ihm vorgebrachten Schmerzbeschwerden im Kie-ferbereich seien nicht geeignet, eine erheblichen Gehbehinderung zu begründen.

Mit dem dagegen erhobenen Widerspruch machte der Kläger geltend, die der Bescheiderteilung zugrundeliegenden Befundunterlagen seien überholt. Im Übri-gen könne eine kompetente Stellungnahme zu seinem gravierenden Krankheits-bild nur von einem Kieferchirurgen abgegeben werden. Privatdozent Dr. J. habe die Vergabe des Merkzeichens "G" ausdrücklich befürwortet. Prof. Dr. K., der ihn zuletzt im Januar 1992 gesehen habe, werde diese Auffassung aufgrund der Entwicklung des Gesundheitszustandes zweifellos teilen. Mit Bescheid vom 19. August 1994 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Nach versorgungsärztlicher Auswertung der vorliegenden Unterlagen sei der Klä-ger nicht gehindert, ortsübliche Wege zu Fuß zurück zu gehen.

Dagegen hat der Kläger Klage bei dem SG Braunschweig erhoben und zunächst die Feststellung eines GdB von 100 oder des Merkzeichens "G" begehrt. Zur Be-gründung hat er vorgetragen, bei ihm liege eine chronische bewegungsabhängige Schmerzkrankheit vor. Bei jeder Bewegung schaukele der Unterkiefer im Kopf herum, was Schmerzattacken im Gesichtsbereich verursache.

Das SG hat zunächst einen Befundbericht der Allgemeinmedizinerin Dr. L., so-dann einen Befundbericht mit Stellungnahme des Privatdozent Dr. J. und schließ-lich einen Befundbericht des Prof. Dr. Dr. M. beigezogen und den Kläger dann von Prof. Dr. Dr. N./Prof. Dr. Dr. O. auf kieferchirurgischem Fachgebiet begut-achten lassen. Die Sachverständigen haben in dem unter dem 16. Oktober 1996 erstatteten Gutachten zusammenfassend ausgeführt, es sei denkbar, dass Er-schütterungen jeglicher Art eine Schmerzverstärkung im Kiefergelenk auslösen könnten. Die typischen Befunde einer Arthrosis deformans stünden bei dem Klä-ger nicht mehr im Vordergrund der geäußerten Beschwerden. Ein Zusammen-hang zwischen der Erkrankung und funktionellen Einschränkung der Gehfähigkeit könne allenfalls durch ein psychiatrisches Gutachten herzustellen sein.

Auf seinen Antrag gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hin hat das SG den Kläger sodann von Privatdozent Dr. J. auf kieferchirurgischem Fachgebiet begut-achten lassen. In dem unter dem 12. Januar 1998 erstatteten Gutachten hat der Sachverständige ausgeführt, die Ki...

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