Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialhilfe. Klage gegen eine Entscheidung der Schiedsstelle nach § 80 SGB 12. ordnungsgemäße Besetzung der Schiedsstelle. Nachweis der Beschlussfähigkeit. Bezugnahme auf ein vorausgegangenes Verfahren und die darin ergangene Entscheidung. Übertragbarkeit der Rechtsprechung des BSG zum externen Vergleich im Bereich der sozialen Pflegeversicherung

 

Orientierungssatz

1. Zweifel an einer ordnungsgemäßen Besetzung der Schiedsstelle bestehen nicht. Zwar ergeben sich die einzelnen Mitglieder der Schiedsstelle weder aus dem Beschluss noch dem vorliegenden Protokollauszug; aus der Niederschrift über die betreffende Sitzung der Schiedsstelle ist jedoch deren Beschlussfähigkeit ersichtlich, die der Vorsitzende ordnungsgemäß festgestellt hat.

2. Ist ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB 10 nicht substantiiert und die frühere Entscheidung nicht ersichtlich unrichtig, darf sich die Verwaltung (und auf Klage das Gericht) mit entsprechender Begründung ohne jede weitere Sachprüfung auf die Bindungswirkung (§ 77 SGG) berufen.

3. Die für den Bereich der sozialen Pflegeversicherung ergangene Rechtsprechung des BSG zu den Grundsätzen eines externen Vergleichs ist auf die Beurteilung streitiger Investitionskostenbeträge nach § 75 Abs 5 S 3 SGB 12 nicht in vollem Umfang übertragbar. Im Rahmen des SGB 12 ist darüber hinaus der in § 75 Abs 3 S 2 SGB 12 verankerte Grundsatz der Sparsamkeit zu beachten.

4. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundessozialgerichts: Nachdem die Klage vor dem BSG zurückgenommen wurde, ist dieses Urteil sowie das vorinstanzliche Urteil des SG wirkungslos.

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Braunschweig vom 20. September 2012 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird endgültig auf 58.841,55 € festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich mit ihrer Berufung gegen das ihre Klage gegen die Entscheidung der Schiedsstelle nach § 80 SGB XII für das Land Niedersachsen abweisende Urteil des Sozialgerichts Braunschweig (SG) vom 20. September 2012. Die Schiedsstelle hatte einen von der Rechtsvorgängerin der Klägerin gestellten Antrag auf Festsetzung eines Investitionsbetrages für eine von ihr betriebene Pflegeeinrichtung von 23,69 € pro Pflegetag und -Platz mit Beschluss vom 8. März 2005 für die Zeit ab 1. Januar 2005 abgelehnt, soweit dieser über den von der Schiedsstelle mit Beschluss vom 13. Oktober 2004 für die Zeit ab 1. Juli 2004 festgesetzten Betrag von 17,98 € hinausgeht.

Die Seniorenpflegeheim F. gGmbH (im Folgenden Einrichtungsträgerin) war seit 2001 Betreiberin einer in G. im Landkreis G. gelegenen stationären Pflegeeinrichtung, für die ein Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI besteht. Die Klägerin ist deren Rechtsnachfolgerin. Das Gebäude wird seit 1982 als Pflegeheim genutzt und ist 1984 grundlegend saniert worden. Grundstück, Gebäude und Inneneinrichtung wurden mit Pachtvertrag vom 20. März 2001 für die Zeit vom 1. Mai 2001 bis zunächst 31. Dezember 2026 mit Verlängerungsoption um jeweils fünf Jahre von der H. GmbH gepachtet, deren Geschäftsführer zugleich der Geschäftsführer der Einrichtungsträgerin war. Als Pachtzins war ein Betrag von 384.000,00 € jährlich vereinbart, der ab Beginn des Jahres 2002 jährlich um 2% steigen sollte. Mit Änderungsanzeige vom 1. Juni 2001 erfolgte im Einverständnis mit der Pächterin eine Reduzierung der monatlichen Pacht. Zugleich wurden ab 1. Mai 2001 die beweglichen Anlagengegenstände auf 10 Jahre an die Pächterin verleast.

Die Einrichtung war zunächst mit 33 Plätzen zugelassen, der Beklagte hatte zuletzt mit Zustimmungsbescheid zur gesonderten Berechnung von Investitionsaufwendungen nach dem Niedersächsischen Pflegegesetz (NPflegeG) vom 4. September 2002 einen Investitionsbetrag von kalendertäglich 19,54 € anerkannt. Am 5. Februar 2003 hatten die Einrichtungsträgerin und der Beklagte (im Folgenden zur besseren Verständlichkeit als Beteiligte bezeichnet) eine Vereinbarung gemäß § 93 Abs. 2 BSHG für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2003 geschlossen und einen Investitionsbetrag je Pflegeplatz von 19,54 € pro Tag vereinbart, wobei die Einrichtungsträgerin bestätigte, dass bei der Entstehung der Investitionsfolgekosten die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit berücksichtigt worden seien.

Am 23. März 2004 schlossen die Beteiligten eine „Leistungs- und Prüfvereinbarung der Investitionsbeträge nach § 93 Abs. 2 BSHG“, deren Bestandteil eine Leistungsbeschreibung vom 1. Juni 2002 (33 Pflegeplätze, aufgeteilt in 17 Einzel- und 8 Doppelzimmer) und eine Anpassung der Leistungsbeschreibung vom 23. März 2004 (Erhöhung der Pflegeplätze von 33 auf 35), ein Vergleichsgutachten vom 21. September 2001 zur Beschreibung der Einrichtung, ein Grundbuchauszug und eine aktuelle Inventarliste war.

Über die Höhe des Investitionsbetrages konnten die Beteiligten keine Einigung erzielen, die Einrichtungsträgerin beantragte deshalb mi...

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