Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialhilfe. Entscheidung der Schiedsstelle nach § 80 SGB 12. Investitionskostenvereinbarung. Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Absehen von einem externen Vergleich wegen Fehlens einer ausreichenden Anzahl Vergleichseinrichtungen. interner Vergleich. Heranziehung des seinerzeit geltenden Höchstwertes nach dem PflegeG ND

 

Orientierungssatz

1. Soweit zwischen einer nach § 72 SGB 11 zugelassenen Pflegeeinrichtung und der Pflegekasse ein Versorgungsvertrag besteht, ist der Sozialhilfeträger über § 75 Abs 5 S 1 Halbs 1 SGB 12 an diesen gebunden und muss lediglich eine Investitionskostenvereinbarung schließen, die als besondere Vergütungsvereinbarung anzusehen ist.

2. Von einem externen Vergleich der angesetzten Investitionskosten mit denen anderer Einrichtungen ist Abstand zu nehmen, wenn Vergleichseinrichtungen nicht in ausreichender Anzahl vorhanden sind.

3. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Schiedsstelle im Rahmen des von ihr durchgeführten internen Vergleichs zur Bemessung der Wirtschaftlichkeit der tatsächlichen Pacht- und Leasingkosten den Pauschalwert nach dem seinerzeit geltenden Recht des Niedersächsischen Pflegegesetzes (juris: PflegeG ND) herangezogen hat.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 13.07.2017; Aktenzeichen B 8 SO 11/15 R)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird endgültig auf 39.798,84 € festgesetzt

 

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage gegen die Entscheidung der Schiedsstelle nach § 80 SGB XII für das Land Niedersachsen vom 30. September 2010, mit der diese den Investitionsbetrag für eine von der Rechtsvorgängerin der Klägerin betriebene Pflegeeinrichtung für die Zeit vom 1. Februar 2007 bis 31. Januar 2008 auf 16,10 € pro Pflegetag und -Platz festgesetzt hatte.

Die Seniorenpflegeheim F. gGmbH (im Folgenden Einrichtungsträgerin) war seit 2001 Betreiberin einer in G. im Landkreis Goslar gelegenen stationären Pflegeeinrichtung, für die ein Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI besteht. Die Klägerin ist deren Rechtsnachfolgerin. Das Gebäude wird seit 1982 als Pflegeheim genutzt und ist 1984 grundlegend saniert worden. Grundstück, Gebäude und Inneneinrichtung wurden mit Pachtvertrag vom 20. März 2001 für die Zeit vom 1. Mai 2001 bis zunächst 31. Dezember 2026 mit Verlängerungsoption um jeweils fünf Jahre von der H. GmbH gepachtet, deren Geschäftsführer zugleich der Geschäftsführer der Einrichtungsträgerin war. Als Pachtzins war ein Betrag von 384.000,00 € jährlich vereinbart, der ab Beginn des Jahres 2002 jährlich um 2% steigen sollte. Mit Änderungsanzeige vom 1. Juni 2001 erfolgte im Einverständnis mit der Pächterin eine Reduzierung der monatlichen Pacht. Zugleich wurden ab 1. Mai 2001 die beweglichen Anlagengegenstände auf 10 Jahre an die Pächterin verleast.

Die Einrichtung war zunächst mit 33 Plätzen zugelassen, der Beklagte hatte zuletzt mit Zustimmungsbescheid zur gesonderten Berechnung von Investitionsaufwendungen nach dem Niedersächsischen Pflegegesetz (NPflegeG) vom 4. September 2002 einen Investitionsbetrag von kalendertäglich 19,54 € anerkannt. Am 5. Februar 2003 hatten die Einrichtungsträgerin und der Beklagte (im Folgenden zur besseren Verständlichkeit als Beteiligte bezeichnet) eine Vereinbarung gemäß § 93 Abs. 2 BSHG für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2003 geschlossen und einen Investitionsbetrag je Pflegeplatz von 19,54 € pro Tag vereinbart, wobei die Einrichtungsträgerin bestätigte, dass bei der Entstehung der Investitionsfolgekosten die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit berücksichtigt worden seien.

Am 23. März 2004 schlossen die Beteiligten eine “Leistungs- und Prüfvereinbarung der Investitionsbeträge nach § 93 Abs. 2 BSHG„, deren Bestandteil eine Leistungsbeschreibung vom 1. Juni 2002 (33 Pflegeplätze, aufgeteilt in 17 Einzel- und 8 Doppelzimmer) und eine Anpassung der Leistungsbeschreibung vom 23. März 2004 (Erhöhung der Pflegeplätze von 33 auf 35), ein Vergleichsgutachten vom 21. September 2001 zur Beschreibung der Einrichtung, ein Grundbuchauszug und eine aktuelle Inventarliste war.

Über die Höhe des Investitionsbetrages konnten die Beteiligten keine Einigung erzielen, die Einrichtungsträgerin beantragte deshalb mit Schreiben vom 21. Juni 2004 bei der Schiedsstelle nach § 94 BSHG für das Land Niedersachsen beim Versorgungsamt Hannover, den Investitionsbetrag auf 23,27 € täglich festzusetzen, wobei sie eine prospektive Kalkulation des geforderten Betrages vorlegte und auf gestiegene Pacht-, Leasing- und Instandhaltungskosten hinwies. Der Beklagte beantragte mit Schreiben vom 24. Juni 2004 ebenfalls eine Entscheidung der Schiedsstelle und begehrte eine Festsetzung des Investitionskostenbetrages auf 17,98 €. Streitig war insbesondere die Anerkennung der Pacht- und Leasingkosten. Die Schiedsstelle bewertete die Anträge unter dem Aspekt des externen Vergleichs, wobei sie die Einrichtung, ausgehend von dem Baujahr in die...

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