Verfahrensgang
SG Oldenburg (Aktenzeichen S 4 AL 442/00) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die am 24. Februar 1977 geborene Klägerin begann am 1. August 1995 eine Ausbildung zur Groß- und Außenhandelskauffrau. Diese Ausbildung brach sie am 28. Februar 1997 ab, weil sie erkrankte. In der Folgezeit war sie mit Unterbrechungen durch einen Klinikaufenthalt arbeitslos.
Sie beantragte am 7. Februar 2000 bei der Beklagten Leistungen zur beruflichen Rehabilitation.
Nach einem ärztlichen Gutachten der Arbeitsamtsärztin H. vom 17. März 2000 und einem psychologischen Gutachten des Diplom-Psychologen I. vom 6. Juni 2000 lehnte die Beklagte den Antrag durch Bescheid vom 10. Juli 2000 ab. Die Klägerin sei noch in der Lage, wettbewerbsfähig ihren Beruf als Groß- und Außenhandelskauffrau auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszuüben. Daher seien die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach §§ 19 und 97 ff Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) nicht erfüllt.
Zur Begründung ihres Widerspruchs vom 31. Juli 2000 erklärte die Klägerin, der berufliche Bereich der Groß- und Außenhandelskauffrau, in dem sie keinen Abschluss erworben habe, sei für ihre gesundheitliche Stabilisierung bedenklich. Daher wolle sie sich zur Physiotherapeutin oder Diätassistentin umschulen lassen. Gleichzeitig legte die Klägerin eine psychologische Stellungnahme ihres behandelnden Psychotherapeuten J. vom 14. Juli 2000 vor.
Durch Widerspruchsbescheid vom 16. Oktober 2000 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Nach dem Ergebnis der arbeitsamtärztlichen Untersuchung könne sie leichte und mittelschwere Arbeiten in geschlossenen und temperierten Räumen vollschichtig ausüben. Zwar sei ihre Leistungsfähigkeit insofern eingeschränkt, als sie Tätigkeiten unter Witterungseinflüssen sowie Arbeiten, bei denen sie Staub, Rauch, Gasen oder Dämpfen ausgesetzt sei, vermeiden müsse. Sodann sei das Heben, Tragen und Bewegen von Lasten zu vermeiden. Diese Einschränkungen seien indes nicht so gravierend, dass sie zur Anerkennung der Behinderteneigenschaft führen könnten. Die Klägerin sei auf Grund ihres Leistungsvermögens nicht auf die besonderen Hilfen für Behinderte angewiesen, vielmehr seien für die berufliche Wiedereingliederung die allgemeinen Leistungen des SGB III ausreichend.
Die Klägerin hatte zuvor im September 2000 mit ihrer Ausbildung zur Diätassistentin bei der Schule für Berufe mit Zukunft in K. begonnen; die Ausbildung endete im Juni 2003.
Die Klägerin hat gegen den am 20. Oktober 2000 zugestellten Widerspruchsbescheid am 10. November 2000 Klage erhoben und zur Begründung ausgeführt, seit ihrer psychischen Erkrankung im Jahre 1998 habe sie sich regelmäßig bei Herrn L. in Behandlung befunden. Dieser habe dargelegt, dass eine Neuorientierung im Beruf für ihre weitere psychische Gesundheit förderlich sei. Ihre psychischen und körperlichen Probleme ließen eine Tätigkeit als Groß- und Außenhandelskauffrau nicht weiter zu.
Das Sozialgericht (SG) Oldenburg hat die Klage durch Urteil vom 10. Juli 2001 nach Einholung eines Befundberichts des Psychotherapeuten J. vom 22. März 2001, zu dem die Beklagte durch den Facharzt für innere Medizin, Betriebsmedizin und Sozialmedizin M. und ihren Leitenden Arzt Dr. N. Stellung genommen hat, abgewiesen. Die Klägerin sei nicht behindert im Sinn des § 97 Abs. 1 SGB III. Zwar leide sie unter Angstzuständen, gelegentlichen Panikattacken und psychosomatischen Beschwerden wie Herzrasen, Zittern und Schweißausbrüchen. Es sei indes nicht ersichtlich, dass sie auf Grund dieser Erkrankungen nicht mehr als Groß- und Außenhandelskauffrau, aber als Diätassistentin erwerbstätig werden könne.
Gegen das am 20. Juli 2001 zugestellte Urteil führt die Klägerin am 17. August 2001 Berufung. Ihre psychischen Probleme seien eindeutig mit dem Berufsbild der Groß- und Außenhandelskauffrau verbunden, weil in diesem Berufsbild die Angstneurosen mit Panikattacken und massiver Angststörung deutlich ausgeprägt gewesen seien. Ihre psychischen Probleme seien im Zusammenhang mit diesem Aufgabenbereich zu sehen. Dies habe sich mit ihrer neuen Ausbildung geändert. Durch das neue Aufgabengebiet habe sie sich psychisch stabilisiert. Diese Stabilisierung sei eng verknüpft mit ihrer Ausbildung als Diätassistentin und dem damit verbundenen Aufgabengebiet.
Die Klägerin beantragt nach ihrem gesamten Vorbringen,
- das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 10. Juli 2001 und den Bescheid der Beklagten vom 10. Juli 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Oktober 2000 aufzuheben,
- die Beklagte zu verurteilen, ihre Ausbildung zur Diätassistentin durch Leistungen zur Förderung der beruflichen Eingliederung zu fördern, hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, über ihren Antrag auf berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation vom 7. Februar 2000 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gericht...