nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Hildesheim (Entscheidung vom 14.03.2002; Aktenzeichen S 14 RA 159/99) |
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Die im Jahre 1939 in Stollberg/Sachsen geborene Klägerin hat nach dem Besuch der 8-jährigen Volksschule den Beruf der Schneiderin erlernt (1953 bis 1956), diesen Beruf jedoch nicht ausgeübt. Nach einer vorübergehenden Beschäftigung bei der Stadtsparkasse in Dresden und ihrer Übersiedlung in das Bundesgebiet (1957) hat sie ein Praktikum als Küchenhilfe in der Großküche einer Verwaltungsschule absolviert (1957 bis 1959). Im Anschluss war sie mehrere Jahre (bis 1967) bei verschiedenen Arbeitgebern als Büroangestellte und Phonotypistin beschäftigt (Krankenkassenverband; Schreibbüro einer Schule; Landkreis; gewerbliches Unternehmen), bevor sie einen selbstständigen Tischlermeister heiratete und sich mehrere Jahre der Kindererziehung widmete (bis 1976). Seit 1976 ist sie in der Bau- und Möbeltischlerei ihres Ehemannes als Büroangestellte tätig und verrichtet dort nach der Arbeitgeberauskunft alle anfallenden Büroarbeiten (Schriftverkehr, Rechnungen nach Angabe, Lohnabrechnungen, Angebote). Das Beschäftigungsverhältnis besteht fort und soll nach Angaben der Klägerin im Fall der Berentung aufgegeben werden. - In 1993/94 hat die Klägerin Beiträge wegen im Jahre 1965 erfolgter Heiratserstattung nachgezahlt, seit 1998 ist sie wegen HWS-Beschwerden durchgängig arbeitsunfähig.
In gesundheitlicher Hinsicht hat sich die Klägerin u.a. zwei Krampfadern-Operationen (1986, 1997), einer Knie-Operation (nach einem Ski-Unfall, 1991) sowie der Entfernung von Gallensteinen (2000) unterzogen. Daneben bestehen eine Schilddrüsenüberfunktion, ein Bluthochdruck, ein Diabetes mellitus (seit 1998), ein Zustand nach Gürtelrose sowie seit mehreren Jahren Wirbelsäulen- und Handgelenks-Beschwerden, seit 1998 in der HWS verbunden mit einem Bandscheibenvorfall und Forameneinengung bei C 6/7, die zur Arbeitsunfähigkeit führten.
Im Oktober 1997 stellte die Klägerin den zu diesem Verfahren führenden Antrag auf Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit (EU/BU) und begründete ihn mit den Beschwerden der Wirbelsäule und Armgelenke, der Kniee, des Bluthochdrucks und der Schilddrüsenüberfunktion. Die Beklagte holte Befundberichte ein (Arzt für Allgemeinmedizin Dr. I. vom 25. Juni 1998; Facharzt für Physikalische und Rehabilitative Medizin J. vom 27. April 1999), zog das Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Niedersachsen (MDKN) vom 10. Dezember 1998 bei und ließ die Klägerin untersuchen und begutachten von dem Orthopäden Dr. K. (Gutachten vom 30. Juni 1998) sowie von dem Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. L. (Gutachten vom 11. Mai 1999). Die Sachverständigen haben jeweils erklärt, die Klägerin könne als technische Angestellte bzw. als Büroangestellte mit einseitiger Computerarbeit nur noch halb- bis untervollschichtig berufstätig sein. Dem hingegen könne sie leichte Arbeiten, auch im Büro oder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, ohne häufiges Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, in wechselnder Körperhaltung und ohne überwiegend einseitige Körperhaltung, ohne häufiges Bücken, ohne Witterungsexposition und ohne Termindruck bzw. Hektik weiterhin vollschichtig verrichten. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 9. September 1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Juli 1999 mit der Begründung ab, dass die Klägerin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch vollschichtig berufstätig sein könne und darüber hinaus einen leidengerechten Arbeitsplatz innehabe.
Gegen den laut Aktenvermerk der Beklagten am 28. Juli 1999 als Einschreibebrief zur Post gegebenen Widerspruchsbescheid hat die Klägerin am 31. August 1999 Klage vor dem Sozialgericht (SG) Hildesheim erhoben und zur Begründung ergänzend vorgetragen, dass ihr Beschäftigungsverhältnis im Betrieb des Ehemannes nur vergönnungsweise fortbestehe. Tatsächlich könne sie vor allem aufgrund der orthopädischen Beschwerden keine regelmäßige Arbeitsleistung mehr erbringen. Es bestehe eine Summierung atypischer Leistungseinschränkungen. Insbesondere auch Tätigkeiten im Büro könnten nicht mehr verrichtet werden, da der Klägerin die Nutzung moderner Bürotechnik nicht mehr zumutbar sei. Das SG hat mehrere Befundberichte (Arzt für Allgemeinmedizin Dr. I. vom 20. Dezember 1999; Facharzt für Chirurgie M. vom 1. November und 21. Dezember 1999; Facharzt für Anästhesie Dr. N. vom 15. Dezember 1999; Facharzt für Physikalische und Rehabilitative Medizin J. vom 9. März 2000; Internist Dr. O. vom 25. Juli 2000) und eine Arbeitgeberauskunft vom 14. Dezember 1999 eingeholt. Sodann hat es die Klägerin untersuchen und begutachten lassen von dem Facharzt für Orthopädie Dr. P. , der in seinem Gutachten vom 1. 0ktober 2001 ausführte, dass bei der Klägerin ein HWS-Syndrom mit kleinem Bandscheibenvorfall (BSV), ischialgieforme Be...