nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Aurich (Entscheidung vom 08.12.1998; Aktenzeichen S 6 RA 83/97) |
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darum, ob die Beklagte im Rahmen des Altersruhegeld-Neufeststellungsverfahrens die Zeit vom 1. Juli 1971 bis zum 28. November 1988 mit der Leistungsgruppe I nach dem Fremdrentengesetz (FRG; Fassung bis zum 31. Dezember 2001) bewerten musste oder aber die Tabellenentgelte nach den Anlagen 13/14 zum Sozialgesetzbuch (SGB) VI anzuwenden hatte.
Der 1929 geborene Kläger lebte und arbeitete bis November 1988 im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (DDR). Er war bei der Deutschen Post der DDR beschäftigt und zwar zuletzt als Abteilungsleiter für das Postwesen in H ... Am 28. November 1988 siedelte der Kläger in das Gebiet der alten Bundesländer (nach I.) über. Einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem gehörte er nicht an.
Mit ihrem Bescheid vom 26. Januar 1990 zahlte die Beklagte dem Kläger für die Zeit ab dem 1. Januar 1990 vorgezogenes Altersruhegeld (ARG) wegen Arbeitslosigkeit. Dabei ordnete sie die Zeit vom 1. Juli 1971 bis zum 22. April 1974 der Leistungsgruppe 3, die Zeit vom 23. April 1974 bis zum 28. November 1988 der Leistungsgruppe 2 nach dem FRG zu. Im Hinblick auf den Nachweis bisher lediglich glaubhaft gemachter Beitragszeiten in den Jahren 1946 bis 1949 berechnete die Beklagte das ARG mit Bescheid vom 18. Oktober 1993 neu. Dabei ergaben sich insgesamt 64,2133 Entgeltpunkte (Zahlbetrag ab 1. Dezember 1993 2.665,44 DM).
Nachdem das vorgezogene ARG zwischenzeitlich ab dem 1. Mai 1994 in ARG wegen Vollendung des 65. Lebensjahres umgewandelt worden war, bescheinigte das Regierungspräsidium J. als Rehabilitierungsbehörde am 3. Juli 1996 eine Verfolgungszeit nach § 2 Berufliches Rehabilitierungsgesetz (BerRehaG) vom 1. Juli 1971 bis zum 28. November 1988 (ab 1. Juli 1971 Qualifikationsgruppe 2, ab 23. Januar 1975 Qualifikationsgruppe 1: Berufsbezeichnung jeweils "Leiter des Hauptpostamtes").
Auf Antrag des Klägers berechnete die Beklagte, die den Kläger zuvor bereits davon in Kenntnis gesetzt hatte, es sei fraglich, ob die Rehabilitierung zu einer Rentenerhöhung führen werde, das ARG mit Bescheid vom 10. Februar 1997 für die Zeit ab dem 1. Juli 1990 neu. Sie legte nunmehr - anstelle der FRG-Entgelte - für die Verfolgungszeit die bescheinigten Qualifikationsgruppen 2 und 1 zu Grunde und entnahm die Entgelte den - im Vergleich zu den FRG-Leistungsgruppen ungünstigeren - Tabellen der Anlagen 13 und 14 zum SGB VI. Es ergaben sich dadurch lediglich noch 58,1815 Entgeltpunkte. Aus Vertrauensschutzgesichtspunkten beließ es die Beklagte bei den bisherigen Zahlbeträgen. Ohne Aussparung bei den folgenden Rentenanpassungen gewährte sie das ARG weiter (so wie es ohne den Nachteilsausgleich wegen Verfolgung gewesen wäre). Der Kläger widersprach und trug vor, das für ihn positiv ausgegangene Rehabilitierungsverfahren müsse sich in einer Rentenerhöhung niederschlagen. Die Beklagte wies den Widerspruch durch den Widerspruchsbescheid vom 24. Juni 1997 zurück. Der Gesetzgeber habe mit dem BerRehaG lediglich bestimmte, im beruflichen Fortkommen erlittene Nachteile ausgleichen wollen. Das könne jedoch ins Leere gehen, wenn die betroffene Zeit bereits günstig bewertet worden sei.
Dagegen hat der Kläger am 10. Juli 1997 Klage zum Sozialgericht (SG) Aurich erhoben. Zur Begründung hat er vorgetragen, in einer vom BerRehaG nicht beabsichtigten Weise von den umfassend gewollten Wirkungen der beruflichen Wiedergutmachung ausgeschlossen zu werden. Der Gesetzgeber habe sich widersprüchlich verhalten, wenn er zunächst mit dem Rentenreformgesetz (RRG) 1992 die der tatsächlichen Tätigkeit zugeordneten Bruttoentgelte abgesenkt, dann aber mit dem am 1. Juli 1994 in Kraft getretenen BerRehaG ermöglicht habe, die ohne politische Verfolgung wahrscheinlich erreichte berufliche Position rentenrechtlich zu honorieren.
Das SG hat die Klage durch Urteil vom 8. Dezember 1998 abgewiesen. Es hat keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Auswirkung der SGB VI -Vergleichsberechnung auf Renten nach dem Angestelltenversicherungsgesetz (AVG in Kraft bis zum 31. Dezember 1991) erhoben. Das Urteil wurde am 9. Januar 1999 zugestellt.
Dagegen richtet sich die am 1. Februar 1999 eingegangene Berufung. Zu deren Begründung wiederholt der Kläger sein bisheriges Vorbringen und betont, eine Ungleichbehandlung liege vor allem darin, dass er schlechter gestellt sei als die nach ihm in Rente gegangenen SGB VI-Versicherten.
Mit ihrem Bescheid vom 6. August 2001 überprüfte die Beklagte, ob sich unter Beachtung des § 11 Satz 2 BerRehaG idF d. Zweiten Gesetzes zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR (vom 17. Dezember 1999, Bundesgesetzblatt I, S. 2662) eine höhere Rentenleistung ergab. Da dies nicht der Fall war, zahlte die Beklagte das ARG so f...