Entscheidungsstichwort (Thema)
Fremdrentenrecht. Bewertung. Beitragszeit. ehemalige DDR. Einstufung in höhere Leistungsgruppen
Orientierungssatz
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG, der sich der Senat anschließt, ist bei der Einstufung in die Leistungsgruppe grundsätzlich vom Inhalt der beruflichen Betätigung des Versicherten auszugehen (vgl BSG vom 18.3.1969 - 11 RA 318/67 = SozR Nr 8 zu § 22 FRG = BSGE 29, 181). Dabei stehen die Gruppen in einem Stufenverhältnis zueinander, wobei sich die Beschäftigungsmerkmale von der LG 5 bis zur LG 1 steigern. Dies hat zur Folge, daß die "besonderen Erfahrungen" in der LG 2 mehr bedeuten als die "mehrjährige Berufstätigkeit" der LG 4. Für den Umfang der jeweils geforderten Erfahrungen sind auch die jeweiligen Berufskataloge aufschlußreich. Ihre Bedeutung liegt darin, daß sie "zur Orientierung" Berufe aufzählen, bei denen in der Regel - bei einem üblichen Berufsweg und stetiger Ausübung des Berufs - die Tatbestandsmerkmale der allgemeinen Definition gegeben sein werden.
2. Nach der Rechtsprechung können bei besonders qualifizierten Ausbildungen und bei herausragenden Berufstätigkeiten die besonderen Erfahrungen iS der LG 2 auch schon in einem früheren Lebensalter erworben werden (vgl BSG vom 2.11.1983 - 11 RA 62/82 = SozR 5050 § 22 Nr 15 = BSGE 56, 32).
3. Der Senat geht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BSG davon aus, daß für den Umfang einer "mehrjährigen Berufserfahrung" der Berufsgruppenkatalog aufschlußreich ist (vgl BSG vom 2.11.1983 - 11 RA 62/82 = SozR 5050 § 22 Nr 15 = BSGE 56, 32).
4. Die Lebensaltersgrenze ist nicht rein schematisch anzuwenden, sondern es ist vielmehr vom Inhalt der beruflichen Betätigung auszugehen. Insofern folgt der Senat der Rechtsprechung des BSG, wonach die "besonderen Erfahrungen" der Leistungsgruppe 2 zwar in der Regel im Alter von 45 Jahren vorliegen, ausnahmsweise aber auch schon früher aufgrund einer qualifizierten Ausbildung oder herausragende Berufstätigkeit erworben werden können, wobei das Vorliegen besonderer Erfahrungen nicht aufgrund der Qualität der Tätigkeit unterstellt oder vermutet werden darf (vgl BSG vom 2.11.1983 - 11 RA 62/82 = SozR 5050 § 22 Nr 15 = BSGE 56, 32).
5. Vor dem 45. Lebensjahr kann die für die Leistungsgruppe 1 geforderte "außerordentliche Berufserfahrung" nur im Ausnahmefall erworben worden sein, wenn der Angestellte schon zuvor eine berufliche Stellung erreicht hatte die ihn deutlich aus der Position von Berufskollegen, die der LG 2 zuzuordnen sind, herausgehoben hat.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, wie die vom Kläger in der ehemaligen DDR zurückgelegten Beitragszeiten zu bewerten sind.
Der ... 1935 geborene Kläger befindet sich seit 10. November 1989 in der Bundesrepublik Deutschland. Am 29. Oktober 1993 stellte er bei der Beklagten einen Antrag auf Kontenklärung.
Nach den eigenen Angaben des Klägers und den Eintragungen im Arbeitsbuch, Versicherungs-Ausweis und Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung, war er wie folgt beschäftigt:
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Zeitraum Tätigkeit |
01.08.1948 -- 30.09.1951 Landwirtschaftlicher Lehrling bei Landwirt |
K |
01.10.1951 -- 15.07.1954 Fachschulausbildung |
01.08.1954 -- 30.11.1956 Agronom/Verwaltung der |
Maschinentraktorstation MTS C |
14.12.1956 -- 21.03.1958 Referent/Ministerium für Land- und |
Forstwirtschaft |
21.04.1958 -- 31.12.1958 Oberreferent/Ministerium für Land- u. |
Forstwirtschaft |
01.01.1959 -- 31.12.1959 Oberreferent/Rat des Bezirks |
Neubrandenburg |
01.01.1960 -- 31.12.1963 Kommissarischer Direktor/Volkseigenes Gut |
Groß-H |
01.01.1964 -- 31.08.1970 Direktor/Volkseigenes Gut Groß-H |
01.09.1970 -- 31.12.1975 LPG-Vorsitzender/LPG <T M>, B |
01.01.1976 -- 31.08.1981 Leiter der LPG Pflanzenbauproduktion B |
14.09.1981 -- 30.09.1983 Leiter der LPG Tierproduktion/LPG <8. |
Mai>, A |
01.10.1983 -- 08.11.1989 Leiter für Gesundheit, Arbeit und |
Brandschutz/LPG-Pflanzenproduktion B |
Neben seiner Tätigkeit hat der Kläger von 1956 bis Februar 1962 an der Humboldt-Universität B ein Fernstudium zum Diplomlandwirt erfolgreich abgeschlossen (S. 5 des Ausweises für Arbeit und Sozialversicherung). Er legte hierzu ein Schreiben des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst Baden-Württemberg vor, das die Gleichwertigkeit seines in der DDR erworbenen Hochschulabschlusses mit der entsprechenden Diplomprüfung einer bundesdeutschen Universität bescheinigte.
Mit Bescheid vom 19. Oktober 1994 stellte die Beklagte gemäß § 149 Abs. 5 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) die Zeiten bis 31. Dezember 1987 verbindlich fest; die Zuordnung der nach dem Fremdrentengesetz (FRG) anzurechnenden Zeiten zu den Leistungsgruppen (LG) war weder aus dem Bescheid noch dem dazugehörenden Versicherungsverlauf erkennbar.
Dagegen erhob der Kläger Widerspruch und begehrte folgende Zuordnung:
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Zeitraum |
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Tätigkeit bisherige LG |
gewünschte LG |
01.08.1954 |
30.11.1956 |
Agronom 4 |
3 |
14.12.1956 |
21.03.1958 |
Referent 4 |
3 |
21.04.1958 |
31.12.1959 |
Oberreferent 3 |
2 |
01.01.1960 |
31.08.1970 |
Kom. 3 (-- |
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Dir./Dir. 31.12.1963) |
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2 (ab ... |