nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Hannover (Entscheidung vom 20.12.2001; Aktenzeichen S 1 RA 4/01)

 

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Die im Jahre 1951 geborene Klägerin hat zunächst den Beruf der Krankenschwester erlernt (1968 - 1971) und sodann eine Zusatzausbildung zur Fachschwester für den Operationsdienst durchlaufen (1971 - 1972). Im anschließenden Berufsleben war sie - unterbrochen durch Kindererziehungszeiten bzw. Zeiten vorübergehender Arbeitslosigkeit - in verschiedenen Krankenhäusern bzw. Kliniken als Krankenschwester in unterschiedlichen Bereichen eingesetzt, so als Op-Schwester (1972-1980, 1982-1983), Ambulanz-Schwester (1978) (11GA), als Krankenschwester in der ambulanten Krankenpflege (1991-1993), in der Altenpflege (1993-1994), in der forensischen Abteilung des Niedersächsischen Landeskrankenhauses (1995) sowie zuletzt (seit 1996) als Krankenschwester in der Pflege von körperlich und geistig Schwerbehinderten (ca. 20 Stunden/Woche). Seit Juli 1999 war die Klägerin arbeitsunfähig krank mit Bezug von Krankengeld, seit Januar 2001 ist sie arbeitslos mit Bezug von Arbeitslosengeld.

In gesundheitlicher Hinsicht leidet die Klägerin langjährig an Hüft- und Wirbelsäulenbeschwerden, einer Harnsäureerhöhung, einem medikamentös eingestellten Hypertonus sowie an einem diabetes mellitus, der seit 1999 insulinpflichtig ist. Daneben hatte sich die Klägerin im Jahre 1988 einer Hysterektomie zu unterziehen sowie 1993 der Entfernung eines gutartigen Mamma-Karzinoms, und litt im Jahre 1999 unter einem blutenden Magengeschwürsleiden nach erfolgter Diclofenac-Einnahme. - Der Klägerin ist seit 1999 ein Grad der Behinderung (GdB) nach dem Schwerbehindertengesetz (SchwbG) von 60 zuerkannt, führendes Leiden dort ist der insulinpflichtige diabetes mellitus, daneben sind Belastungsminderungen und Bewegungseinschränkungen in HWS, LWS und Hüfte angegeben.

Im April 2000 stellte die Klägerin den zu diesem Verfahren führenden Antrag auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU) bzw. Berufsunfähigkeit (BU) und fügte die Erklärung ihres letzten Arbeitgebers (Verein zur Betreuung von Schwerbehinderten e.V. in I.) vom 10.März 2000 bei. Darin wurde sie unter Hinweis auf die seit Juli 1999 bestehende Arbeitsunfähigkeit verbindlich zu einer Erklärung über die Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit bis April 2000 aufgefordert, und ihr gleichzeitig mitgeteilt, dass ihr im Auftragsbereich des Vereins keine andere Tätigkeit mit geringeren körperlichen Anforderungen angeboten werden könne. Die Beklagte holte eine Arbeitgeberauskunft vom 19. Mai 2000 ein, zog zahlreiche medizinische Unterlagen bei, darunter das MDK-Gutachten vom 6. 0ktober 1999 und den Reha-Entlassungsbericht aus Bad J. vom 20. Januar 2000, und veranlasste eine internistische sowie eine orthopädische Begutachtung nach jeweiliger ambulanter Untersuchung der Klägerin durch den Orthopäden Dr. K. (Gutachten vom 14. Juni 2000) und den Internisten Dr. L. (Gutachten vom 15. Mai 2000). Nach dem MDK-Gutachten war die Klägerin der körperlich schweren Arbeit in ihrer bisherigen Tätigkeit der Pflege Schwerbehinderter nicht mehr gewachsen, jedoch eine Berentung nicht angezeigt, vielmehr sollte ein Arbeitsplatzwechsel angestrebt werden zu körperlich leichter Tätigkeit. Nach dem Reha-Entlassungsbericht wurde die Klägerin für ihre bisherige Arbeitsstelle als arbeitsunfähig entlassen. Sie könne nur noch körperlich leichte Tätigkeiten u.a. mit Tragen und Bewegen von Lasten von regelmäßig nicht über 5 kg verrichten und daher keine schwere pflegerische Arbeit mehr leisten; anzustreben sei vielmehr eine innerbetriebliche Umsetzung, nach der sie wieder vollschichtig tätig sein könne. Dr. K. hielt in seinem Gutachten aus orthopädischer Sicht eine Beschränkung u.a. auf körperlich leichte Arbeiten bei Vermeidung von Heben und Tragen von Lasten über 15 kg für notwendig, womit die Klägerin aber noch vollschichtig im Berufsfeld der Krankenschwester tätig sein könne. Und Dr. L. hielt eine vollschichtige Tätigkeit als Krankenschwester weiterhin für möglich, sofern - wegen des diabetes mellitus - u.a. die Möglichkeit einer regelmäßigen Nahrungsaufnahme bestehe. Daraufhin lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin mit Bescheid vom 14. Juli 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. November 2000 mit der Begründung ab, dass die Klägerin noch vollschichtig z.B. als Krankenschwester in Kurkliniken oder Sanatorien arbeiten könne, in denen sie gehfähige Patienten zu betreuen bzw. zu beobachten, Blutabnahmen, Medikamentenausgaben oder Verbandanlegen durchzuführen oder Patientendokumentationen vorzunehmen habe.

Gegen den ihrem Prozessbevollmächtigten am 5. Dezember 2000 zugestellten Widerspruchsbescheid hat die Klägerin am 4. Januar 2001 Klage vor dem Sozialgericht (SG) Hannover erhoben. Zur Begründung hat sie geltend gemacht, dass sie in keinem Bereich der Krankenpflege mehr ...

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