Entscheidungsstichwort (Thema)

Kranken- und Pflegeversicherung. Beitragspflicht von Kapitalleistungen aus einer als Direktversicherung abgeschlossenen Lebensversicherung. Todesfallleistung. betriebliche Altersversorgung. Teiländerung des § 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB 5 durch Art 4 des Betriebsrentenstärkungsgesetzes (juris: BetrRStärkG) vom 17.8.2017 hat keine Auswirkungen. Verfassungsmäßigkeit

 

Orientierungssatz

1. Zur Beitragspflicht von Kapitalleistungen aus einer als Direktversicherung abgeschlossenen Lebensversicherung in der Kranken- und Pflegeversicherung (hier: Todesfallleistung).

2. Die Teiländerung des § 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB 5 durch Art 4 des Betriebsrentenstärkungsgesetzes (juris: BetrRStärkG) vom 17.8.2017, wonach Leistungen aus dem Altersvorsorgevermögen iS des § 92 EStG bei der Beitragspflicht von Versorgungsbezügen außer Betracht bleiben, hat auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten keine Auswirkungen auf die Beitragspflicht einer betrieblichen Altersversorgung (Direktversicherung) bei einem versicherungspflichtigen Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 12.05.2020; Aktenzeichen B 12 KR 22/18 R)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Osnabrück vom 17. März 2017 wird zurückgewiesen.

Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen einen Gerichtsbescheid des Sozialgerichts (SG) Osnabrück, mit dem ihre Klage auf Aufhebung eines Bescheids über die Festsetzung von Beiträgen auf Leistungen aus einer Lebensversicherung abgewiesen worden ist.

Die Klägerin (* 1974) ist bei der beklagten Krankenkasse (KK) als abhängig Beschäftigte gesetzlich kranken- und pflegeversichert. Sie erhielt nach dem Tod ihres Ehemanns von der F. Lebensversicherung AG eine Todesfallleistung iHv 46.769,93 Euro (vgl Schreiben der Versicherung v. 11. Juli 2014 = Bl 20 dA). Versicherungsnehmerin des zugrunde liegenden Vertrags war die G.; Versicherter war der Ehemann. Die Beklagte setzte für die Zeit ab 1. August 2014 ausgehend von einem monatlichen 120tel der gezahlten Leistung Beiträge iHv monatlich insgesamt 68,40 Euro fest (Bescheid v. 10. September 2014 = Bl 2 des von der Beklagten übersandten Verwaltungsvorgangs (VV)). Der hiergegen erhobene Widerspruch (Schreiben v. 10. Oktober 2014 = Bl 3 VV = Bl 9 dA) blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid v. 16. Juli 2015 = Bl 14 VV = Bl 5 dA).

Die Klägerin hat am 20. August 2015 Klage bei dem SG Osnabrück erhoben und diese mit Schriftsatz vom 24. Juni 2016 (Bl 16 = Bl 18 dA) begründet. Anders, als von der Beklagten im Widerspruchsbescheid ausgeführt, handele es sich nicht um eine Direktversicherung, die G. als Arbeitgeber für sie abgeschlossen habe, sondern um eine Direktversicherung, die H. seinerzeit für den bei ihr beschäftigten Ehemann zu dessen Gunsten abgeschlossen habe. Der ausgezahlte Betrag diene nunmehr dazu, die finanzielle Lücke, die durch den Fortfall des Ehegatten-Einkommens entstanden sei, teilweise auszugleichen. Dabei seien auch die beiden unterhaltsberechtigten Kinder zu berücksichtigen. Ein Bezug zu einem früheren Berufsleben bestehe nicht.

Das SG hat die Klage nach Anhörung der Beteiligten und Erteilung eines rechtlichen Hinweises (vgl Bl 23R dA) durch Gerichtsbescheid vom 17. März 2017 abgewiesen (Bl 28 dA). Die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig. Die Beklagte habe die Leistung aus der Lebensversicherung zu Recht verbeitragt. Aus den maßgeblichen Vorschriften des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB V) ergebe sich, dass bei versicherungspflichtig Beschäftigten neben dem Arbeitsentgelt auch Zahlbeträge von den einer Rente vergleichbaren Einnahmen zu berücksichtigen seien. Zu solchen vergleichbaren Einnahmen zählten auch Einnahmen aus einer Hinterbliebenenversorgung, wie der vorliegend ausgezahlten Leistung. Eine beglaubigte Abschrift der Entscheidung ist der Klägerin am 30. März 2017 zugestellt worden (Empfangsbekenntnis unter Bl 37 dA).

Die Klägerin hat gegen den Gerichtsbescheid am 2. Mai 2017 Berufung bei dem Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen eingelegt (Schriftsatz v. 28. April 2017 = Bl 42 = Bl 44 dA) und diese mit Schriftsatz vom 31. Mai 2017 (Bl 47 = Bl 49 dA) unter Hinweis auf ihr bisheriges Vorbringen begründet. Ergänzend hat sie eine unzulässige Rückwirkung der gesetzlichen Beitragspflicht geltend gemacht (Schriftsatz v. 26. Oktober 2017 = Bl 53 dA).

Die Klägerin stellt schriftsätzlich den Antrag,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Osnabrück vom 17. März 2017 und den Bescheid der Beklagten vom 10. September 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Juli 2015 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend und verweist auf deren Gründe (Schriftsatz v. 11. Juli 2017 = Bl 51 dA).

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter als Einzelrichter sowie ohne mündliche Verhan...

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