nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Hannover (Entscheidung vom 24.04.2001; Aktenzeichen S 7 RI 238/99)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialge-richts Hannover vom 24. April 2001 aufgehoben und die Kla-ge abgewiesen. Kosten beider Rechtszüge sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt als Sonderrechtsnachfolgerin ihres am 21. Mai 2000 verstorbenen Ehemannes H. (Versicherter) Erwerbsunfähigkeitsrente (EU-Rente) für einen abgelaufenen Zeitraum.

Der im Juli 1940 geborene Versicherte erlernte von 1955 bis 1959 den Zahntechnikerberuf. Danach war er in seinem Beruf als gelernter Zahntechni-ker und nach Absolvierung der Meisterprüfung im Jahre 1968 als Zahntechni-ker-Meister versicherungspflichtig tätig. Zum 1. Mai 1973 machte sich der Versicherte selbständig. Bis zum 30. Juni 1974 wurden weiterhin Pflichtbei-träge entrichtet und vom 1. Januar 1984 bis zum 30. April 1998 freiwillige Beiträge. Mit Wirkung vom 30. April 1998 ließ sich der Versicherte in der Handwerksrolle löschen und meldete seinen Gewerbebetrieb zum Ablauf des gleichen Tages ab, nachdem er ihn an einen neuen Inhaber verkauft hatte.

Am 30. April 1998 beantragte der Kläger bei seiner Krankenversicherung, der Innungskrankenkasse (IKK) Niedersachsen, Regionaldirektion Südheide in Wittingen, eine stationäre Vorsorgekur und reichte einen Kurvorschlag des Arztes für Allgemeinmedizin I. vom 7. April 1998 ein, der die Maßnahme we-gen

1. chronischer Bronchitis 2. Reflux-Oesophagitis 3. psychovegetativen Überlastungssyndroms mit Schlafstörungen 4. somatisierter Depression

für notwendig hielt. Die IKK ließ den Versicherten dazu durch die Ärztin J. vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung Niedersachsen (MDKN) begutachten. Bei der Untersuchung fand die Gutachterin u. a. einen seiten-gleich beatmeten Thorax mit vereinzeltem Giemen in beiden Unterfeldern. Auf Grund der körperlichen Untersuchung und in Auswertung ärztlicher Be-funde vom Mai 1998, darunter des Arztes für Lungen- und Bronchialheilkunde K. (Bericht vom 8. Mai 1998), der neben einem Erschöpfungssyndrom chroni-sche Bronchitis ohne relevante respiratorische Beeinträchtigung diagnostiziert hatte, stellte die Gutachterin als Hauptdiagnose:

Erschöpfungssyndrom

und als Nebendiagnosen

chronische Bronchitis nach jahrelangem Nikotinabusus, Hypertonus, Gelenkverschleiß.

J. war der Auffassung, es hätten sich hier deutliche "Fähigkeitsstörungen" entwickelt. Eine stationäre Kurmaßnahme sei ärztlicherseits als notwendig anzusehen (Gutachten vom 9. Juni 1998). Diesem Votum folgend übersandte die IKK dem Versicherten unter dem 12. Juni 1998 die Kostenzusage für eine stationäre Reha-Maßnahme und meldete den Versicherten unter dem glei-chen Datum bei der von der Beklagten betriebenen Rehabilitationsklinik Bal-zerborn, einer Schwerpunktklinik für Erkrankungen der Atmungsorgane in L. zur Durchführung einer stationären Kurmaßnahme nach § 40 Abs. 2 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB V) an. Der Maßnahme unter-zog sich der Versicherte vom 9. bis 30. September 1998, ohne Krankengeld zu beziehen. Bei der Lungenfunktionsprüfung am 9. September 1998 fand sich lediglich eine beginnende Überblähung, jedoch keine Restriktion und keine periphäre und zentrale Obstruktion. Beim Röntgen des Thorax am 24. September 1998 stellten die Klinikärzte im rechten Ober- lappen eine Verschattung von etwa 25 mm Durchmesser fest, die bei einer am 29. September 1998 durch M. in E durchgeführten CT-Untersuchung als periphärer Tumor identifiziert wurde, der am ehesten auf ein Bronchialkarzi-nom hindeute. Außerdem fanden sich im CT multiple kleine und grenzwertig große Lymphknoten im Mediastinum (Mittelfell) und als Nebenbefund eine chronische Bronchitis und ein kleinblasiges Lungenemphysem. Bei der sich anschließenden Behandlung in der Fachklinik H. des Klinikum H. vom 2. bis 29. Oktober 1998 wurde die Diagnose eines Bronchialkarzinoms des rechten Lungenoberlappens mit Lymphknotenmetastasierung bestätigt und am 14. Oktober 1998 eine Oberlappenresektion und radikale Lymphadenektomie durchgeführt. Ab 5. November 1998 erfolgte eine Strahlenbehandlung des Mediastinums im F. in Hr.

Mitte Dezember 1998 stellte der Kläger bei der Beklagten einen formularmä-ßigen Rentenantrag. Die Beklagte holte die prüfärztliche Stellungnahme des N. vom 8. Januar 1999 ein, in der auf Dauer rückwirkend ab Oktober 1998 ein unterzweistündiges Leistungsvermögen für leichte Arbeiten angenommen wurde. Daraufhin bewilligte die Beklagte dem Versicherten mit Ren-tenbescheid vom 3. Februar 1999 EU-Rente ab 1. Dezember 1998 und führte darin aus, die Anspruchsvoraussetzungen seien ab 30. April 1998 erfüllt. Die Rente werde jedoch erst vom Antragsmonat an geleistet, weil der Antrag erst nach Ende des 3. Kalendermonats nach Ablauf des Monats gestellt worden sei, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt gewesen seien. Hiergegen erhob der Versicherte Widerspruch, den er damit begründete, er habe bereits im Mai...

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