nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Lüneburg (Entscheidung vom 11.09.2001; Aktenzeichen S 4 RI 196/00)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 23.09.2004; Aktenzeichen B 10 LW 4/03 R)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Lüneburg vom 11. September 2001 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels aufgehoben und wie folgt neu gefasst: - 1a - Der Bescheid der Beklagten vom 21. Januar 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Juli 2000 wird geändert. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ab 1. Juli 2002 zu gewähren. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die Beklagte hat der Klägerin die Hälfte ihrer außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreites zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zusteht.

Die 1946 geborene Klägerin hat in der Zeit von 1962 bis 1965 eine Berufsausbildung zur Friseurin durchlaufen und war in der Folgezeit bis 1986 in diesem Beruf tätig. Nach Absolvieren der Meisterschule war sie von April 1987 bis Juli 1989 als Friseurmeisterin beschäftigt. Hierbei hat sie einen Salon mit zehn Angestellten geleitet. Die Klägerin hat die Tätigkeit wegen Wirbelsäulenbeschwerden aufgegeben.

Nachdem die Beklagte bereits einen Rentenantrag von 1991 abgelehnt hatte, beantragte die Klägerin im November 1999 erneut die Bewilligung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU) oder Berufsunfähigkeit (BU). Die Beklagte ließ die Klägerin von dem Chirurgen Dr. I. begutachten, der zusammenfassend zu dem Ergebnis kam, die Klägerin könne noch körperlich mittelschwere Arbeiten vollschichtig verrichten. Mit Bescheid vom 21. Januar 2000 lehnte die Beklagte daraufhin die Rentengewährung ab. Die Klägerin könne noch als Friseurin tätig sein. Mit dem dagegen erhobenen Widerspruch machte die Klägerin geltend, sie könne nur noch maximal fünf Minuten stehen. Im übrigen trete bei ihr verstärkt Platzangst auf. Die Beklagte ließ die Klägerin daraufhin von Dr. J. auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet begutachten, der eine somatoforme Schmerzstörung diagnostizierte, die Klägerin gleichwohl für in der Lage hielt, körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten zu verrichten. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 26. Juli 2000 als unbegründet zurück. Die Klägerin könne trotz der gesundheitlichen Einschränkungen noch als Friseurmeisterin erwerbstätig sein.

Dagegen hat die Klägerin Klage beim Sozialgericht (SG) Lüneburg erhoben und geltend gemacht, sie könne auch körperlich leichte Arbeiten nicht mehr vollschichtig verrichten. Das SG hat zunächst einen Befundbericht des behandelnden Arztes für Allgemeinmedizin Dr. K. beigezogen und die Klägerin dann von dem Anästhesisten und Schmerztherapeuten Dr. L. begutachten lassen. In dem Gutachten vom 20. März 2001 und der ergänzenden Stellungnahme vom 17. Juli 2001 hat der Sachverständige eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert, die eine erhebliche Beeinträchtigung der Klägerin bedinge. Diese sei im privaten Bereich noch deutlicher als im beruflichen. Bei Rentengewährung sei ein Sistieren der Progredienz der Erkrankung zu erwarten. Bei Rentenablehnung drohe eine Dekompensation. Das Leistungsvermögen der Klägerin sei nahezu völlig aufgehoben. Bei Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit sei bereits am ersten Arbeitstag mit dem Eintreten von Arbeitsunfähigkeit zu rechnen.

Im Wesentlichen auf das Ergebnis der Beweisaufnahme gestützt hat das SG die Beklagte mit Urteil vom 11. September 2001 verurteilt, der Klägerin Rente wegen EU seit dem 1. Dezember 1999 zu gewähren.

Gegen das ihr am 1. Oktober 2001 zugestellte Urteil wendet sich die am 23. Oktober 2001 bei dem Landessozialgericht eingegangene Berufung der Beklagten. Die Beklagte hat geltend gemacht, das Leistungsvermögen der Klägerin sei ohne eine ausführliche psychiatrische Begutachtung nicht zuverlässig zu beurteilen. Durch das Ergebnis der Beweisaufnahme sieht die Beklagte sich in ihrer Auffassung bestätigt, dass die Klägerin trotz der gesundheitlichen Einschränkungen noch zur Verrichtung von Erwerbstätigkeiten in der Lage ist.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Lüneburg vom 11. September 2001 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Lüneburg vom 11. September 2001 zurückzuweisen, hilfsweise, das Urteil des Sozialgerichts Lüneburg vom 11. September 2001 und den Bescheid der Beklagten vom 21. Januar 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Juli 2000 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, ihr Rente wegen Berufsunfähigkeit seit dem 1. Dezember 1999 zu gewähren.

Sie hält das in zweiter Instanz eingeholte Sachverständigengutachten nicht für überzeugend, jedenfalls sei eine ergänzende Rückfrage bei Dr. L. erforderlich. Wegen der Ausprägung der bei ihr vorliegenden Erkrankung beruft sie sich auf ...

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