nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Lüneburg (Entscheidung vom 24.01.2001; Aktenzeichen S 13 RI 127/00) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Lüneburg vom 24. Januar 2001 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU) oder Berufsunfähigkeit (BU) zusteht.
Der 1946 geborene Kläger hat eine Berufsausbildung zum Elektroinstallateur durchlaufen und war von 1965 an bei der früheren Deutschen Bundesbahn, später bei der Deutschen Bahn AG als Elektriker beschäftigt. Von Oktober 1987 an wurde er als Lokführer Ia (Beimann) eingesetzt. Im Jahr 1990 wurde er im Wege des Bewährungsaufstiegs in die Lohngruppe Is (die höchste Lohngruppe des maßgeblichen Tarifvertrages) eingestuft. In den Jahren von 1990 bis 1992 fand eine Ausbildung des Klägers zum Rangierlokführer statt. Im Rahmen dieser Ausbildung arbeitete er auch als Rangierarbeiter und Rangierleiter. Nach Bestehen der Prüfung wurde er ab Oktober 1992 als Lokführer Ib eingesetzt. Der Kläger übte diese Tätigkeit tatsächlich aber nur drei Tage aus. Bei der Arbeit fühlte er sich massiv unsicher und entwickelte Ängste. Aufgrund der Entlohung in der Lohngruppe Is wurde er im Rahmen der Überleitung der Arbeitnehmer auf die DB AG mit Wirkung zum 1. Januar 1994 in die Entgeltgruppe E8 eingestuft. Im Wege der Lohnsicherung wurde ihm auch für die später verrichteten Tätigkeiten Vergütung nach der Entgeltgruppe E8 gewährt. Zuletzt war der Kläger nach innerbetrieblicher Schulung von Dezember 1997 an in der fernmündlichen Reiseauskunft bzw. als Telefonagent im Hauptbahnhof I. eingesetzt. Diese Tätigkeit ist an sich in der Entgeltgruppe E6 des Entgelttarifvertrages zu entlohnen. Der Kläger hat die Tätigkeit im Dezember 1998 wegen bei ständigem Sitzen auftretender Schmerzen aufgegeben. Seither hat er tatsächlich nicht mehr gearbeitet. Das Arbeitsverhältnis besteht fort.
Nach bestandskräftiger Ablehnung eines Rentenantrages von Januar 1995 beantragte der Kläger im April 1999 erneut die Bewilligung von Rente wegen EU, hilfsweise wegen BU. Zur Begründung wies er auf Bandscheibenvorfälle sowie auf Meniskusschäden hin. Im Verwaltungsverfahren zog die Beklagte einen Entlassungsbericht der J.-Klinik K. bei. Dort hatte der Kläger ein Rehabilitationsverfahren durchgeführt, nachdem ihm im Mai 1999 eine Kniegelenksendoprothese links eingesetzt worden war. Ausweislich des Abschlussberichtes wurde der Kläger noch für in der Lage gehalten, körperlich leichte Tätigkeiten überwiegend im Sitzen zu verrichten. Sodann veranlasste die Beklagte die Begutachtung des Klägers durch den Orthopäden Dr. L ... Dort gab der Kläger an, nach einer Chemonukleolyse im November 1998 seien die Rückenschmerzen schlimmer geworden, so dass man eine Bandscheibenoperation vorgesehen habe. Darüber hinaus berichtete der Kläger über Schmerzen im Bereich des rechten Knies sowie der Schultern, wo er vor zwei bis drei Jahren operiert worden sei. Dr. L. hielt den Kläger zusammenfassend für in der Lage, körperlich leichte und mittelschwere Tätigkeiten zu verrichten. Ständiges Heben und Tragen schwerer Lasten seien jedoch zu vermeiden. Zu derselben Leistungseinschätzung kam auch Dr. M., der ein neuro-psychiatrisches Gutachten über den Kläger erstattete. Er hielt darüber hinaus für den Fall, dass der Kläger zu lange sitzen müsse, kurze zusätzliche Ruhepausen von etwa drei bis sieben Minuten pro Stunde für erforderlich.
Darauf gestützt lehnte die Beklagte die Gewährung von Rente mit Bescheid vom 24. November 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. April 2000 ab. Der Kläger könne trotz des eingeschränkten Leistungsvermögens noch Tätigkeiten als Telefonagent, Fernsprechvermittler oder Bürogehilfe verrichten.
Dagegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht (SG) Lüneburg erhoben. Er hat weiterhin die Gewährung von Rente wegen EU oder hilfsweise wegen BU begehrt und zur Begründung insbesondere darauf verwiesen, er genieße den Berufsschutz als Rangierlokführer. Er könne auch leichte Arbeiten nicht mehr vollschichtig verrichten. Bei ihm bestehe der Verdacht auf eine chronische Polyarthritis. Das SG hat einen Befundbericht von dem Orthopäden Dr. N. beigezogen und die Klage dann mit Urteil vom 24. Januar 2001 abgewiesen. Zur Begründung hat es sich insbesondere auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden bezogen.
Gegen das ihm am 27. Februar 2001 zugestellte Urteil wendet sich die am 12. März 2001 bei dem Landessozialgericht eingegangene Berufung des Klägers. Er hält daran fest, dass ihm Rente zustehe. Zur Begründung verweist er darauf, dass er zuletzt in der höchsten Lohngruppe Is entlohnt worden sei, die der Entgeltgruppe E8 des neuen Tarifvertrages entspreche. Er genieße daher jedenfalls Facharbeiterschutz. Zur Ausübung einer ihm zumutbaren Tätigkeit sei er jedenfalls wegen des erheblichen Schmerzsyndroms nicht in der Lage.
Der Kläger beantragt,
1. das Urteil d...