Verfahrensgang
SG Lüneburg (Urteil vom 19.06.2002; Aktenzeichen S 18 AL 56/02) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird dasUrteil des Sozialgerichts Lüneburg vom19. Juni 2002 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Anerkennung und Feststellung von monatlich anfallenden Säumniszuschlägen auf eine rückständige Winterbauumlageforderung der Beklagten gegenüber dem Kläger in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Firma G. GmbH für Zeiten nach der Insolvenzeröffnung am 1. August 2001.
Durch Beschluss des Amtsgerichts H. vom 1. August 2001 wurde über das Vermögen der Insolvenzfirma (G. GmbH) das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Die Beklagte erfuhr durch eine Mitteilung der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes im August 2001 von dem Insolvenzverfahren. Die Beklagte meldete mit Schreiben vom 5. September 2001 als Insolvenzforderung eine rückständige Winterbauumlage der Insolvenzfirma beim Insolvenzverwalter an. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2001 wurde die rückständige Winterbauumlage mit 371,72 DM beziffert; weiterhin wurde darauf hingewiesen, dass gemäß § 24 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) Säumniszuschläge in Höhe von 1 vH aus 300,00 DM pro Monat jeweils am 16. eines Monats für die Dauer des Insolvenzverfahrens anfielen, erstmals am 16. August 2001. Bei den Säumniszuschlägen handele es sich ebenfalls um eine Forderung gemäß § 174 Insolvenzordnung (InsO). Im gerichtlichen Prüfverfahren erkannte der Insolvenzverwalter die Winterbauumlageforderung in Höhe von 371,72 DM an, nicht die Säumniszuschläge. Dies ergibt sich aus der Insolvenztabelle des Amtsgerichts H. nach dem gerichtlichen Prüfungstermin vom 5. November 2001.
Mit Feststellungsbescheid vom 19. November 2001 stellte die Beklagte fest, dass die im Insolvenzverfahren der Insolvenzfirma bei der Forderungsanmeldung dem Grunde nach geltend gemachten Säumniszuschläge gemäß § 24 SGB IV nach Insolvenzeröffnung hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs und in der Höhe von 1 vH aus 300,00 DM pro Monat für die Dauer des Verfahrens, jeweils am 16. jeden Monats, erstmals am 16. August 2001, zu Recht bestünden. Zur Begründung wurde angeführt, dass der Anspruch wegen rückständiger Winterbauumlage einschließlich Nebenkosten sowie Säumniszuschlägen gemäß § 24 SGB IV für die Zeit nach Insolvenzeröffnung Insolvenzforderungen nach § 38 InsO seien. Säumniszuschläge seien nicht mit Zinsen gleichzusetzen. Sie teilten vielmehr das Schicksal der Hauptforderung und seien im Insolvenzverfahren keine nachrangigen Forderungen iS des § 39 Abs 1 Nr 1 InsO. Da die ab Insolvenzeröffnung anfallenden Säumniszuschläge nicht anerkannt worden seien, sei die Feststellung durch Verwaltungsakt erforderlich. Der Kläger legte Widerspruch mit der Begründung ein, bei den Säumniszuschlägen aus der Zeit nach Verfahrenseröffnung handele es sich nicht um Insolvenzforderungen nach § 38 InsO. Mit Widerspruchsbescheid vom 21. Dezember 2001 – zugestellt am 27. Dezember 2001 – wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. Darin wurde noch ausgeführt, dass nach der Neufassung des § 24 SGB IV ab dem 1. Januar 1995 Säumniszuschläge zwingend zu erheben seien, das gelte auch im Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens.
Der Kläger hat am 25. Januar 2002 Klage beim Sozialgericht (SG) Stade erhoben, welches mit Beschluss vom 20. Februar 2002 den Rechtsstreit an das örtlich zuständige SG Lüneburg verwiesen hat. Der Kläger hat zur Begründung vorgetragen, dass es sich bei den Säumniszuschlägen nicht um Insolvenzforderungen, sondern um nachrangige Forderungen iS des § 39 InsO handele. Für die Feststellung als Insolvenzforderung sei es nötig, dass der entsprechende Anspruch zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens bereits begründet sein müsse. Daran fehle es bei den Säumniszuschlägen. Sie seien zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch nicht entstanden.
Das SG hat der Klage mit Urteil vom 19. Juni 2002 stattgegeben, die Bescheide der Beklagten aufgehoben und die Berufung zugelassen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass Insolvenzforderungen iS von § 38 InsO bereits bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet sein müssten. Dazu gehörten die Säumniszuschläge nicht, die erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig würden.
Das Urteil wurde der Beklagten am 3. Juli 2002 zugestellt.
Die Beklagte hat am 30. Juli 2002 Berufung eingelegt. Sie trägt vor, dass die Säumniszuschläge streng mit der Umlagehauptforderung verbunden seien. Ihr Entstehungsgrund sei die Nichtentrichtung der Winterbauumlage. Die Säumniszuschläge gehörten daher zu den Insolvenzforderungen gemäß § 38 InsO.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Lüneburg vom 19. Juni 2002 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das sozial...