nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Osnabrück (Entscheidung vom 23.03.1995; Aktenzeichen S 7 V 36/92)

 

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Berufungsbeklagte seinen negativen Feststellungsbescheid vom 12. Mai 1980 im Wege einer Zugunstenentscheidung zurückzunehmen und dem Berufungskläger unter Anerkennung von Schädigungsfolgen Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) zu gewähren hat.

Der im September 1924 geborene Berufungskläger leistete vom 10. Juli 1942 bis zum 8. Mai 1945 Dienst bei der Deutschen Wehrmacht. Seinen Angaben zufolge wurde er nach der Grundausbildung und einem anschließenden Lehrgang von Wahren am Müritzsee aus am 7. Januar 1943 zunächst nach Oslo (Südnorwegen) und am 25. Januar 1943 von dort aus nach Narvig (Nordnorwegen) kommandiert. Dort meldete er sich am 10. Februar 1943 mit einer starken Erkältung auf dem Krankenrevier. Nach anfänglicher ambulanter Behandlung kam es am 6. März 1943 zu einer stationären Aufnahme im Krankenrevier, in deren Verlauf Symptome einer Mandelentzündung, einer Nierenerkrankung, rheumatischer Gelenkbeschwerden sowie einer Diphterie auftraten. Wegen der Einzelheiten des Krankheitsverlaufs wird auf den Akteninhalt, insbesondere auf die in den Versorgungsakten enthaltenen Krankenkarten, Kriegskrankenblätter, Behandlungsscheine und Krankengeschichte, die Bescheinigung der Deutschen Dienststelle über Lazarettmeldungen vom 3. März 1987 und den Entlassungsschein Bezug genommen.

Mit Antrag vom 26. November 1979 begehrte der Berufungskläger erstmals, Funktionseinschränkungen des Herzens und der Nieren als Schädigungsfolge nach dem BVG festzustellen und ihm hierfür eine Versorgungsrente zu gewähren. Diesen Antrag lehnte das Versorgungsamt (VA) Essen nach Einholung eines versorgungsärztlichen Gutachtens des Dr. C. vom 31. März 1980 mit Bescheid vom 12. Mai 1980 ab und stellte zugleich fest, dass ein Anspruch auf Versorgung nach dem BVG nicht bestehe. Der hiergegen erhobenen Klage gab das Sozialgericht (SG) Duisburg nach Einholung internistischer Gutachten des Dr. D. vom 18. Mai 1982 und des Prof. Dr. E. vom 21. März 1983 sowie des nephrologischen Fachgutachtens des Dr. F. vom 28. Januar 1985 mit Urteil vom 15. April 1985 statt; indessen hob das Landessozialgericht Essen diese Entscheidung im Berufungsverfahren nach Einholung weiterer Gutachten des Nephrologen Prof. Dr. G. vom 5. Mai 1986, des Kardiologen Dr. H. vom 12. Januar 1987 mit ergänzender Stellungnahme vom 6. September 1988 sowie des Pathologen Dr. I. vom 20. Dezember 1989 und Auswertung mehrerer versorgungsärztlicher Stellungnahmen mit Urteil vom 29. Januar 1991 unter Abweisung der Klage auf. Die gegen die Nichtzulassung der Revision beim Bundessozialgericht eingelegte Beschwerde blieb mit dessen Beschluss vom 9. September 1991 erfolglos.

Mit Antrag vom 22. Oktober 1991 begehrte der Berufungskläger nunmehr gegenüber dem VA Osnabrück, den Bescheid des VA Essen vom 12. Mai 1980 im Wege einer Zugunstenentscheidung nach § 44 SGB X zurückzunehmen, weil bei dessen Erlass von einem falschen Sachverhalt ausgegangen worden sei. Diesen Antrag lehnte das VA Osnabrück nach Einholung der versorgungsärztlichen Stellungnahme des Medizinaldirektors J. vom 30. März 1992 durch Bescheid vom 2. April 1992 ab. Zur Begründung führte es aus, dass dem Berufungskläger im vorangegangenen gerichtlichen Verfahren der Nachweis eines durch Infektionskrankheiten während des Wehrdienstes entstandenen Bluthochdrucks nicht gelungen sei. Auf diesen seien aber die aktuellen Erkrankungen, insbesondere die Nierenerkrankung in Gestalt einer Nephrosklerose zurückzuführen, so dass Versorgung nicht gewährt werden könne. An dieser Beurteilung des Sachverhalts ergebe sich keine Änderung.

Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies das Landesversorgungsamt Niedersachsen mit Widerspruchsbescheid vom 30. Juni 1992 unter erneutem Hinweis auf die Gründe der Entscheidung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen in seinem rechtskräftigen Urteil vom 29. Januar 1992 zurück.

Am 6. Juli 1992 hat der Berufungskläger Klage erhoben, zu deren Begründung er auf zahlreiche Einzelheiten seiner Krankengeschichte hingewiesen hat und deren medizinische Würdigung durch frühere Gutachten entgegen getreten ist. Das SG hat zur weiteren Sachaufklärung das fachinternistische Gutachten des Prof. Dr. K. vom 30. August 1994 erstatten lassen, der beim Berufungskläger eine arterielle Hypertonie, eine leichtgradige Aortenstenose und Metralinsuffizienz bei beginnender Herzinsuffizienz auf dem Boden der Hypertonie, eine Nierenschädigung in Form einer Eiweiß-Erythrozytenausscheidung bei noch grenzwertiger Nierenfunktion sowie eine leichtgradige restriktive Ventilationsstörung festgestellt, einen ursächlichen Zusammenhang dieser Erkrankungen mit Wehrdienstfolgen jedoch nicht für wahrscheinlich gehalten hat. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, es könne dahinstehen, an welcher entzündlichen ...

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