Verfahrensgang
SG Braunschweig (Aktenzeichen S 7 AL 69/01) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) für den Zeitraum vom 1. September 1994 bis 30. Juni 1995 und ein Erstattungsverlangen der Beklagten über 6.842,50 DM an überzahltem Alg und 1.803,80 DM an erbrachten Krankenversicherungsbeiträgen.
Die im Jahr 1973 geborene Klägerin durchlief vom 1. September 1991 bis 20. Juli 1994 eine Ausbildung als Hauswirtschafterin. Durch Bescheid vom 8. August 1994 bewilligte die Beklagte mit Wirkung ab 22. Juli 1994 Alg für eine Anspruchsdauer von 312 Tagen nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von 340,00 DM in Höhe von 155,40 DM wöchentlich, 25,90 DM täglich, Leistungsgruppe A, kein Kindermerkmal, allgemeiner Leistungssatz. Durch Bescheid vom 4. Januar 1995 erhöhte die Beklagte die Leistungen mit Wirkung ab 2. Januar 1995 entsprechend der Leistungsverordnung 1995 bei ansonsten unveränderten Leistungsmerkmalen auf 159,60 DM wöchentlich, 26,60 DM täglich. Der Anspruch war am 20. Juli 1995 erschöpft. Danach bezog sie ab 21. Juli 1995 Arbeitslosenhilfe (Alhi) und mit Wirkung ab 2. Oktober 1995 bis 29. März 1996 wegen der Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme Unterhaltsgeld (Uhg).
Am 1. Oktober 1999 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass sie von September 1994 bis Juni 1995 in einem Privathaushalt acht Stunden wöchentlich gearbeitet und einen Nebenverdienst von 12,50 DM pro Stunde erzielt habe. Die ehemalige Arbeitgeberin der Klägerin weigere sich jedoch, die Vordrucke der Nebenverdienstbescheinigungen auszufüllen, weil sie der Meinung sei, dass sie dann Lohnsteuer nachzahlen müsse. Die Klägerin wiederum weigerte sich, den Namen ihrer ehemaligen Arbeitgeberin anzugeben, weil sie diese nicht „anschwärzen” wolle.
Nach einer erneuten Aufforderung der Beklagten an die Klägerin, ihre Nebeneinkünfte nachzuweisen beziehungsweise den Namen der Arbeitgeberin mitzuteilen, hörte die Beklagte die Klägerin unter dem 9. November 1999 zu einer etwaigen vollständigen Aufhebung der Leistungsbewilligung für die Zeit vom 1. September 1994 bis 30. Juni 1995 und ein Erstattungsverlangen in Höhe von 6.842,50 DM an. Hierzu erklärte die Klägerin unter dem 28. November 1999, dass sie den Namen der Arbeitgeberin nicht nennen wolle, um dieser keine Schwierigkeiten zu bereiten. Ihre eigenen Angaben über die Höhe des Nebenverdienstes seien zutreffend. Sie habe diese Angaben gemacht, weil sie den Umstand ihrer Beschäftigung aus Gewissensgründen nicht mehr länger verschweigen wolle. Wenn sie den Namen ihrer ehemaligen Arbeitgeberin nunmehr mitteile, gerate sie erneut in Gewissenskonflikte.
Nach weiterem Schriftwechsel zwischen der Klägerin und der Beklagten hob die Beklagte durch Bescheid vom 3. März 2000 ihre Entscheidung über die Bewilligung von Alg mit Wirkung ab 1. September 1994 in vollem Umfang auf. Die Klägerin habe im Zeitraum vom 10. (richtig: 1.) September 1994 bis 30. Juni 1995 nach eigenen Angaben eine Nebentätigkeit ausgeübt. Da ein schriftlicher Nachweis über den Umfang der Tätigkeit von ihr nicht geführt werde, gehe die Beklagte davon aus, dass in diesem Zeitraum keine Arbeitslosigkeit vorgelegen habe. Der für den genannten Zeitraum überzahlte Betrag in Höhe von 6.842,50 DM sei gemäß § 50 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) zu erstatten. Hiergegen legte die Klägerin unter dem 16. März 2000 Widerspruch mit der Begründung ein, dass sie selbst den Umfang ihrer Tätigkeit schriftlich nachgewiesen habe. Ein Beweis durch Vorlage schriftlicher Belege Dritter könne die Beklagte nicht verlangen, solange der Nachweis der Nebentätigkeit durch den Leistungsempfänger selbst glaubhaft sei. Die Beklagte habe zunächst davon auszugehen, dass der Leistungsempfänger zutreffende Angaben mache. Nur im Falle begründeter Zweifel könne die Beklagte verlangen, dass die Angaben durch Dritte bewiesen würden.
Durch einen weiteren Bescheid vom 13. April 2000 verlangte die Beklagte die Erstattung der für den streitigen Zeitraum erbrachten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 1.803,80 DM (richtig: nur Krankenversicherungsbeiträge). Hiergegen legte die Klägerin unter dem 4. Mai 2000 Widerspruch ein.
Den Widerspruch gegen den Bescheid vom 3. März 2000 wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 15. Januar 2001 und den Widerspruch gegen den Bescheid vom 13. April 2000 durch Widerspruchsbescheid vom 12. Januar 2001 als unbegründet zurück.
Gegen den Bescheid vom 3. März 2000/Widerspruchsbescheid vom 15. Januar 2001 hat die Klägerin am 14. Februar 2001 Klage zum Az. S 7 AL 155/01 des Sozialgerichts (SG) Braunschweig erhoben. Gegen den Bescheid der Beklagten vom 13. April 2000/Widerspruchsbescheid vom 12. Januar 2001 hat die Klägerin ebenfalls am 14. Februar 2001 Klage zum Az. S 7 AL 69/01 erhoben.
Die Klägeri...