nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Hannover (Entscheidung vom 24.08.2001; Aktenzeichen S 14 RA 270/01) |
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten einen höheren Zahlbetrag bei der ihm gezahlten Altersrente wegen Arbeitslosigkeit. Zur Begründung vertritt er die Auffassung, dass das Gesetz zur Förderung eines gleitenden Überganges in den Ruhestand (sog. Gleitegesetz; vom 23. Juli 1996, BGBl. I, S. 1078) verfassungswidrig sei, mit dem der Gesetzgeber im Jahre 1996 die Anhebung der Altersgrenzen gegenüber dem Rentenreformgesetz von 1992 (RRG 1992) vorgezogen und beschleunigt hat.
Der im April 1941 geborene Kläger war seit 1970 bei der Fa. I. Deutschland Informationssysteme GmbH J. als Produktkoordinator beschäftigt. Mitte der 90er Jahre führte I. einen umfangreichen Personalabbau im Wege einer Vorruhestandsregelung durch und traf dazu in dem sog. Programm "Gleitender Ruhestand 1994/95" mit der Personalvertretung und mehreren hundert Arbeitnehmern im Alter von damals 50 bis 55 Jahren vertragliche Vereinbarungen folgenden Inhalts: Zunächst wurden die bis dahin bestehenden (unbefristeten) Arbeitsverträge durch befristete Verträge mit reduzierter Arbeitsleistung ersetzt. Dabei wurde das sog. Blockmodell angeboten, wonach der Arbeitnehmer im Rahmen des Teilzeitarbeitsvertrages trotz reduzierter vertraglicher Arbeitszeitverpflichtung zunächst weiterhin "Vollzeit" arbeitete und nach Erfüllung der aus dem Teilzeitvertrag folgenden reduzierten Arbeitsstundensumme bis zum Vertragsende keine Arbeitsleistung mehr zu erbringen hatte, jedoch über die gesamte Vertragsdauer hinweg Gehalt in Höhe der Teilzeitvergütung erhielt. Anschließend meldete sich der Arbeitnehmer im Alter von ca. 55-56 Jahren arbeitslos und bezog von der Bundesanstalt für Arbeit (BA) Arbeitslosengeld. Mit dem endgültigen Ausscheiden bei ihrem Arbeitgeber erhielten die Arbeitnehmer von I. daneben eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes. Schließlich beantragten die Arbeitnehmer Rente wegen Arbeitslosigkeit bis zum Erreichen der Grenze für die Regelaltersrente.
Im Fall des Klägers wurde der Teilzeitarbeitsvertrag am 26. Oktober 1994, also im Alter des Klägers von 53 Jahren, geschlossen und galt für die Dauer vom 1. Januar 1995 bis zum 31. März 1997 mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 19,00 Stunden bei Vereinbarung des Blockmodells. Dem Vertrag entsprechend arbeitete der Kläger von Januar 1995 bis zum Februar 1996 "Vollzeit" und war anschließend, also in seinem 55. und 56. Lebensjahr, von der Arbeitsleistung freigestellt. Er meldete sich sodann arbeitslos und bezog von der BA Arbeitslosengeld. Mit dem endgültigen Ausscheiden bei I. zum 31. März 1997 erhielt der Kläger eine steuerpflichtige Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes in Höhe von 105.840,-- DM. Schließlich beantragte der Kläger im Januar bei der Beklagten Rente wegen Arbeitslosigkeit und bekam diese mit Vollendung seines 60. Lebensjahres ab 1. Mai 2001 bewilligt und zwar in Höhe eines Zahlbetrages von ca. 2.390,-- DM (Bewilligungsbescheid vom 20. Februar 2001).
Inzwischen waren vom Gesetzgeber im Laufe des Jahres 1996 Gesetzesänderungen zu verschiedenen Rentenarten beschlossen worden, mit denen jeweils die vom Gesetzgeber im Jahre 1992 beschlossene Anhebung der Altersgrenzen gegenüber dem RRG 1992 vorgezogen und beschleunigt wurde, so etwa für Renten für langjährig Versicherte im sog. Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz (WFG) und für Renten wegen Arbeitslosigkeit im o.g. Gleitegesetz. Die Änderungen traten mit Wirkung ab 1. August 1996 (Gleitegesetz) bzw. 1. Januar 1997 (WFG) in Kraft und führten für den Kläger zu einem geringeren Rentenzahlbetrag bei der AR wegen Arbeitslosigkeit als er ihn bei Abschluss der Vorruhestandsregelung mit I. unter der Geltung der alten Rechtslage erwartet hatte. Die Zahlbetragsminderung folgte im Fall des Klägers aus einem Vorziehen der Vorschriften über die Anhebung der gesetzlichen Altersgrenzen bei gleichzeitiger Regelung von Rentenabschlägen im Fall von zeitlich unveränderter (und damit nunmehr vorzeitiger) Renten-Inanspruchnahme. Während die stufenweise Anhebung der Altersgrenze bei Renten wegen Arbeitslosigkeit von 60 auf 65 Jahre, die bei gleichwohl früherer Inanspruchnahme mit einem Rentenabschlag von 0,3%/Monat = 3,6%/Jahr verbunden war, ursprünglich im Jahr 2001 beginnen und im Jahre 2012 abgeschlossen sein sollte, begann die Anhebung und Einführung von Abschlägen nach dem Vorziehen in 1996 nunmehr bereits im Jahre 1997 und endete bereits im Jahre 2001. Das Vorziehen wurde vom Gesetzgeber u.a. damit begründet, dass mit der schnelleren Anhebung der Altersgrenzen möglichst rasch der inzwischen ausufernden Praxis der betrieblichen Vorruhestandsregelungen Einhalt geboten werden sollte, die von Arbeitgebern und Arbeitnehmern zu Lasten der Sozialversicherung vereinbart wurden, da hierdurch den Sozialversicherungsträgern ...