nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Aurich (Entscheidung vom 14.04.2000; Aktenzeichen S 8 KR 57/97)

 

Tenor

Das Urteil des Sozialgerichts Aurich vom 14. April 2000 und der Bescheid der Beklagten vom 20. August 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Dezem-ber 1997 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger über den 29. August 1997 hinaus bis zum 1. Oktober 1997 Krankengeld in gesetzlicher Höhe zu gewäh-ren. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen notwendigen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen.

 

Tatbestand

Der Rechtsstreit betrifft die Weitergewährung von Krankengeld, wobei insbeson-dere die Verweisbarkeit des Klägers zwischen den Beteiligten im Streit ist.

Der 1944 geborene Kläger ist versicherungspflichtiges Mitglied der Beklagten. Er ist gelernter Elektroinstallateur war seit 14. November 1995 bei der Firma C. als Elektromonteur beschäftigt. Am 18. Januar 1996 erlitt er im Rahmen dieser Tätig-keit einen Arbeitsunfall, bei dem er sich nach den Feststellungen des am Unfall-tag aufgesuchten Durchgangsarztes eine Kapselzerrung des rechten Handgelen-kes und eine Kapselbandzerrung des rechten Mittelfingers/Mittelgelenkes zuzog. Er bezog daraufhin von der Berufsgenossenschaft der Feinmechanik und Elekt-rotechnik Verletztengeld bis zum 31. März 1996, ausgezahlt von der zuständigen AOK Leer. Der Kläger meldete sich zum 1. April 1996 arbeitslos. Am 12. April 1996 stellte der behandelnde Arzt für Allgemeinmedizin Dr D. eine Arbeitsunfä-higkeit ab dem 3. April 1996 fest, der eine Tendovaginitis im rechten Handgelenk und ein Zustand nach Bandverletzung des rechten Mittelfingers zugrunde lag. Für die Zeit vom 1. bis 2. April 1996 liegt keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor. Der Kläger bezog vom 1. April 1996 bis 14. Mai 1996 Arbeitslosengeld.

Nachdem zunächst Streit zwischen der AOK Leer und der Beklagten bestand, ob die Arbeitsunfähigkeit des Klägers ununterbrochen seit dem Arbeitsunfall vom 18. Januar 1996 bestanden habe oder am 3. April 1996 neu eingetreten sei, zahlte die Beklagte ab 15. Mai 1996 Krankengeld an den Kläger. Grundlage hierfür war das Gutachten des Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung, wonach die Ar-beitsunfähigkeit vom 3. April 1996 auf eine unfallunabhängige Diagnose zurück-zuführen sei. Dr E. in Leer führte in seinem Gutachten vom 16. April 1996 wie folgt aus: Mit dem Abklingen der Handgelenkschwellung, wie sie von Dres. med. F. pp. spätestens am 22.02.96 dokumentiert wurde, ist auch die unfallbe-dingte, zusätzliche Druckirritation des N. medianus bei vorbestehenden Karpaltunnelsyndrom abgeklungen. Die weiteren Beschwerden im Sinne eines Karpaltunnelsyndroms der re. Hand sind nach diesem Zeitpunkt als unfallunabhängig zu betrachten. Weitere unfallunabhängige Veränderun-gen ergeben sich aufgrund der heutigen Untersuchung im Sinne einer Tendovaginitis der proximalen wie distalen Beugesehnenscheiden der re. Hand aber auch der distalen Beugesehnenscheiden des 3. und 4. Fingers der li. Hand. Aus allgemeiner handchirurgischer Erfahrung heraus wird sehr häufig durch eine chronische Tendovaginitis der proximalen Beuge-sehnenscheiden überhaupt ein Karpaltunnelsyndrom ausgelöst.

Das zeitweise belastungsabhängig geklagte Schwellungsgefühl im Bereich der re. Hohlhand wie auch die tendovaginitischen Beschwerden in der Hohlhand bzw. der Fingerbeuger, aber auch der beiden Handgelenksbeu-gesehnen sind als unfallunabhängiges Leiden anzusehen. Es überwiegen heute Beschwerden und Behinderungen durch unfallunabhängige Erkran-kungen, so daß auch aus handchirurgischer Sicht Arbeitsfähigkeit von seiten der Unfallfolgen spätestens ab 26.02.96 anzunehmen war.

Dr G. der Krankenversicherung in Niedersachsen (MDKN) untersuchte den Klä-ger am 28. Juni 1996. Dr H. führte aus, dass ab dem 12. April 1996 Arbeitsunfä-higkeit wegen einer Neuerkrankung (Carpaltunnelsyndrom) bestanden habe. Auf-grund der erhobenen Befunde sei jedoch festzustellen, dass Arbeitsunfähigkeit nicht weiterhin begründet sei. Der Kläger sei auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einsatzfähig für Tätigkeiten, bei denen er nicht die volle Kraft der rechten Hand benötige. Frau I. vom MDKN führte in ihrem Gutachten vom 24. September 1996 aus, dass es bei der Argumentation im Gutachten des Dr H. bleibe. Die Arbeits-unfähigkeit mit Leistungseinschränkung für die rechte Hand könne beendet wer-den, weil eine Einsatzmöglichkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bestehe. Arbeitsunfähigkeit bestehe jetzt erneut seit dem 23. September 1996. Die Dauer sei noch nicht einzugrenzen. Es bestehe ein Zustand nach ambulanter Operation eines Carpaltunnel-Syndroms rechts am 23. Juni 1996 (gemeint ist wahrschein-lich der 23. September 1996). Die Beklagte gewährte dem Kläger weiterhin Kran-kengeld.

Bei der Untersuchung durch Frau I. vom MDKN am 12. August 1997 lag eine Schonhaltung der rechten Hand vor. Der Kläger klagte nach wie vor über Schmerzen im Handwurzelbereich rechts, in den Fingergrundgelenken, im Dau-menballen, im Unterarm bis zum El...

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