Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Versicherungspflicht nach § 5 Abs 1 Nr 2 SGB 5. Urlaubsabgeltung. Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs. Arbeitsunfähigkeit. Auffangversicherung nach § 5 Abs 1 Nr 13 SGB 5. Krankengeldanspruch
Orientierungssatz
Die Voraussetzungen für das Vorliegen von Versicherungspflicht nach § 5 Abs 1 Nr 2 SGB 5 sind nicht gegeben, wenn das Ruhen des Anspruchs auf Leistungen nach dem SGB 3 nicht auf der Urlaubsabgeltung, sondern auf der fehlenden Vermittlungsfähigkeit wegen Arbeitsunfähigkeit beruht. Ein mittelbares Beruhen genügt insofern nicht. Auch der Gesetzeszweck des § 5 Abs 1 Nr 2 SGB 5 rechtfertigt eine weite Auslegung des Ruhens “wegen einer Urlaubsabgeltung„ nicht. Denn durch die Einführung sollte insbesondere der Versicherungsschutz sichergestellt werden. Mit Einführung des § 5 Abs 1 Nr 13 SGB 5 ist jedoch sichergestellt, dass eine Lücke im Versicherungsschutz nicht auftritt.
Nachgehend
Tenor
1. Das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 14. Juli 2011 wird aufgehoben.
2. Die Klage wird abgewiesen.
3. Kosten sind nicht zu erstatten.
4. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Zahlung von Krankengeld für den Zeitraum 3. April bis 28. Mai 2008 strittig. Hierbei ist insbesondere umstritten, ob der Kläger ab 1. Mai 2008 nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) versicherungspflichtig war.
Das Arbeitsverhältnis des 1950 geborenen Klägers endete am 31. März 2008. Er erhielt für den Zeitraum 1. April 2008 bis 7. April 2008 eine Urlaubsabgeltung von seinem bisherigen Arbeitgeber. Mit Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 3. April 2008 stellte die behandelnde Ärztin des Klägers, Frau K., Arbeitsunfähigkeit vom 17. April 2008 bis 3. April 2008 (wohl versehentlich verkehrt herum eingetragen) fest (Diagnose: M 54.16). Mit Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 17. April 2008, Diagnose M 43.1, wurde Arbeitsunfähigkeit bis zum 30. April 2008, mit Bescheinigung vom 30. April bis 16. Mai 2008 (Diagnose: M 41.99, M 54.16) und mit Bescheinigung vom 15. Mai 2008 Arbeitsunfähigkeit bis auf Weiteres (mit den Diagnosen M 43.1; M 47.20) mitgeteilt. Mit Bescheinigung vom 28. Mai 2008 schließlich wurde als Schlussdiagnose ein chron. LWS-Syndrom, das noch behandlungsbedürftig sei, sowie der letzte Tag der Arbeitsunfähigkeit mit dem 28. Mai 2008, mitgeteilt.
Im Rahmen des Selbstauskunftsbogens teilte der Kläger mit, dass er ab 1. April 2008 arbeitslos sei. Er legte zudem den Bescheid der Bundesagentur für Arbeit, Agentur für Arbeit Vechta vom 21. Mai 2008 vor, mit dem der Antrag des Klägers auf Arbeitslosengeld I (Alg) abgelehnt wurde. Der Anspruch des Klägers ruhe bis zum 7. April 2008, da der Kläger noch Arbeitsentgelt von seinem bisherigen Arbeitgeber erhalten habe oder beanspruchen könne. Ab 3. April 2008 sei der Kläger arbeitsunfähig erkrankt, so dass er keine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes ausüben könne und damit den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit nicht zur Verfügung stehe. Eine Lohnfortzahlung könne nicht erfolgen, da vor der Arbeitsunfähigkeit kein Arbeitslosengeld gezahlt worden sei. Der hiergegen gerichtete Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 28. Mai 2008 zurückgewiesen. Der Anspruch habe zunächst wegen der Urlaubsabgeltung geruht bis einschließlich 7. April 2008 und dann sei der Kläger arbeitsunfähig gewesen.
Mit Schreiben vom 10. Juni 2008 wandte sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers an die Beklagte und begehrte die Zahlung von Krankengeld. Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) bestehe Versicherungspflicht ohne Bezug einer Leistung, wenn der Bezug nur daran scheitere, dass der Anspruch ab Beginn des zweiten Monats wegen Urlaubsabgeltung (§ 143 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) ruhe. Für den ausgesparten ersten Monat helfe bei vorher versicherungspflichtigen Beschäftigten § 19 Abs. 2 SGB V. Es werde um Prüfung des Krankengeldanspruches gebeten.
Mit Bescheid vom 18. Juni 2008 lehnte die Beklagte die Zahlung von Krankengeld ab. Der Kläger habe für die Arbeitsunfähigkeit ab dem 3. April 2008 nur einen Anspruch auf Krankengeld, wenn zu diesem Zeitpunkt eine Versicherung mit Krankengeldanspruch bestehe. Das Beschäftigungsverhältnis des Klägers habe zum 31. März 2008 geendet. Vom 3. April bis 28. Mai 2008 habe Arbeitsunfähigkeit vorgelegen. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld habe wegen einer Urlaubsabgeltung vom 1. April bis zum 7. April 2008 geruht. Der Kläger sei somit ab dem 8. April 2008 nicht versicherungspflichtig aufgrund des Leistungsbezuges der Agentur für Arbeit. Eine Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V wegen der Urlaubsabgeltung könne nicht zustande kommen, da der Versicherte ab dem 3. April 2008 arbeitsunfähig sei, von...