Entscheidungsstichwort (Thema)
Förderung der Altersteilzeitarbeit. Erstattung von Aufstockungsbeträgen an den Arbeitgeber durch die BA. begünstigter Personenkreis. Verminderung auf die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit. Halbierung
Leitsatz (amtlich)
Ein Anspruch auf Gewährung von Leistungen nach § 4 Altersteilzeitgesetz (juris: AltTZG 1996) besteht nicht, wenn die Arbeitszeit auf weniger als die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit reduziert wird.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 16. Juni 2014 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin macht die Gewährung von Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG) geltend.
Die Klägerin, eine gesetzliche Krankenkasse, ist die Arbeitgeberin des seit dem 1. August 1968 bis zum 31. März 2014 bei ihr beschäftigten Herrn E.. Am 16. Oktober 2008 schlossen beide einen Altersteilzeitvertrag ab, in welchem sie eine Alterszeit nach dem sog. Blockmodell mit einer Arbeitsphase vom 1. Januar 2009 bis 15. August 2011 und einer Freistellungsphase vom 16. August 2011 bis zum 31. März 2014 vereinbarten. Mit Eintritt in die aktive Phase der Altersteilzeit wurde die Arbeitszeit des Herrn F. von 38,5 auf 35 Stunden wöchentlich reduziert. Für Herrn F. stellte die Klägerin zum 10. Juli 2011 die bei ihr ausgebildete Frau G. mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden ein.
Am 19. September 2011 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Anerkennung der Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach § 4 AltTZG. Dabei gab sie u.a. an, die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit betrage für Herrn F. 17,5 Stunden.
Mit Bescheid vom 22. November 2011 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung führte sie aus, Voraussetzung für die Gewährung von Leistungen sei u.a., dass die bisherige wöchentliche Arbeitszeit am Ende der Altersteilzeit auf die Hälfte reduziert worden sei. Als bisherige Arbeitszeit sei die wöchentliche Arbeitszeit zugrunde zu legen, die mit dem Arbeitnehmer vor dem Übergang in die Altersteilzeit vereinbart sei. Da diese bei Herrn F. 38,5 Stunden betragen habe, wäre auch diese Arbeitszeit für die Halbierung zugrunde zu legen gewesen. Da die Klägerin tatsächlich aber von einer Arbeitszeit von 35 Stunden wöchentlich ausgegangen sei und sich Herr F. nunmehr bereits in der Freistellungsphase befinde, sei eine Reduzierung der bisherigen Arbeitszeit nicht mehr möglich. Weitere Anspruchsvoraussetzungen habe die Beklagte daher nicht geprüft.
Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 20. Dezember 2011 Widerspruch. Zwar sei es zutreffend, dass die Klägerin als bisherige Arbeitszeit des Herrn F. 35 und nicht 38,5 Stunden wöchentlich zugrunde gelegt habe. Die Förderfähigkeit nach dem Altersteilzeitgesetz entfalle damit jedoch nicht. Arbeitsmarktpolitisches Ziel des Altersteilzeitgesetzes sei die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit, weshalb die Altersteilzeit nur bei einer Reduzierung der Arbeitszeit gefördert werde. § 6 Abs. 2 Satz 2 AltTZG solle Missbräuche durch eine vorübergehende Anhebung der Arbeitszeit vor Beginn der Altersteilzeit ausschließen. Die Regelungen seien daher als Mindestregelungen zu verstehen, weshalb eine Reduzierung der Arbeitszeit um mindestens die Hälfte ausreichend sei.
Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 4. Januar 2012 zurückgewiesen. Die Beklagte verwies auf die Regelung des § 2 Abs. 1 Nr. 2 AltTZG, wonach Voraussetzung für die Gewährung von Leistungen u.a. sei, dass aufgrund einer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber die Arbeitszeit auf die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit vermindert wird. Die bisherige wöchentliche Arbeitszeit sei gesetzlich als die zuletzt vertraglich vereinbarte Arbeitszeit definiert und dürfe nicht höher sein, als die im Durchschnitt der letzten 24 Monate vor dem Übergang in die Altersteilzeit vereinbarte Arbeitszeit. Da bei Herrn F. die zugrunde zu legende Arbeitszeit 38,5 Stunden wöchentlich betragen habe, für die Halbierung jedoch von 35 Wochenstunden ausgegangen wurde, seien die Anspruchsvoraussetzungen für die Altersteilzeitgewährung nicht erfüllt.
Am 1. Februar 2012 hat die Klägerin vor dem Sozialgericht (SG) Hannover Klage erhoben und erklärt, die Regelung des § 6 Abs. 2 AltTZG sei auslegungsfähig in dem Sinne, dass sie eine Mindestregelung sei, so dass der Arbeitnehmer seine Arbeitszeit während der Altersteilzeit auf mindestens die Hälfte im Vergleich zu der vorher vereinbarten Arbeitszeit reduzieren müsse. Eine über den Wortlaut der Vorschrift hinausgehende Reduzierung sei mit ihrem Sinn, Missbräuche durch eine vorübergehende Anhebung der Arbeitszeit auszuschließen, vereinbar. Ohnehin führe die Arbeitszeitreduzierung nur zu finanziellen Nachteilen ihres Arbeitnehmers und schließlich auch zu geringeren Fördergeldern durch die Beklagte.
Die Beklagte hat ihre Ausführungen aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt und ergänzend erklärt, die Zielsetzung ...