Entscheidungsstichwort (Thema)
Versicherungspflicht bzw -freiheit. Studium. betrieblich geförderte Weiterbildungsmaßnahme
Orientierungssatz
Die Voraussetzungen für die Versicherungs- und Beitragsfreiheit aufgrund eines Studiums nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung liegen nicht vor, wenn es sich bei diesem Studium um eine Art betrieblich geförderte Weiterbildungsmaßnahme unter laufender Zahlung einer Vergütung handelt und der Studierende für die Semesterzeiten lediglich von seinem Arbeitgeber von Dienstleistungen im Betrieb freigestellt worden ist.
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist die Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1.) in der Zeit vom 1. Mai 1996 bis 31. März 1998 und die Nachforderung von Beiträgen.
Der 1969 geborene Beigeladene zu 1.) war seit 1. Juli 1992 als kaufmännischer Angestellter bei der Klägerin tätig. Er erhielt zuletzt im April 1996 ein monatliches Entgelt von 4140,48 DM brutto. Darin waren ein fester Lohnanteil in Höhe von 1249, 95 DM sowie Provisionen enthalten. Der Beigeladene zu 1.) ist der Sohn eines der Geschäftsführer der Klägerin. Das Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1.) wurde zum 15. April 1996 aufgelöst und der Beigeladene zu 1.) nahm am 15. April 1996 ein Studium an der Deutschen Angestellten-Akademie e. V., einer staatlich anerkannten Wirtschaftsfachschule, auf, das er am 31. März 1998 als "Staatlich geprüfter Betriebswirt" abschloss (Prüfung: 23. März 1998). Der Beigeladene zu 1.) schloss am 1. Mai 1996 mit der Klägerin einen als "Ausbildungsdienstverhältnis" bezeichneten Vertrag. Darin heißt es u. a.:
§ 2
Der Arbeitnehmer ist Student der Betriebswirtschaft an der Fachhochschule D, W. Er verpflichtet sich, nach Abschluss des Studiums fünf Jahre in dem Unternehmen des Arbeitgebers leitend tätig zu werden. Der Arbeitnehmer verpflichtet sich ferner, das Studium in kürzester Zeit, spätestens nach Abschluss des 4. Semesters, mit dem Abschlussdiplom "Staatl. gepr. Betriebswirt" zu beenden. Den ordnungsgemäßen Verlauf des Studiums wird der Arbeitnehmer laufend anhand von Zeugnissen, Scheinen oder Testaten unaufgefordert nachweisen.
§ 3
Der Arbeitgeber verpflichtet sich, während der Zeit des vorgenannten Studiums dem Arbeitnehmer eine monatliche Ausbildungsvergütung von 1.500,- DM zu gewähren. Die Vergütung wird monatlich gezahlt, und zwar 12 x jährlich. In den Semesterferien steht der Arbeitnehmer, mit einer Ausnahme von drei Wochen Urlaub, dem Arbeitgeber uneingeschränkt täglich acht Stunden zur Verfügung und schuldet eine diesbezügliche Arbeitsleistung ohne ein besonderes weiteres Entgelt.
§ 4
Im Falle des Abbruchs des Studiums wird die Ausbildungsvergütung in eine Darlehensschuld umgewandelt und ist gänzlich und verzinslich mit 3% über Diskont vom ersten Tag von der ersten Ausbildungsvergütung an zurückzuzahlen. Falls der Arbeitnehmer für die Dauer von zwei Jahren nach Abschluss des Studiums dem Unternehmen nicht (nicht mehr) zur Verfügung steht, ist die Ausbildungsvergütung anteilig ebenfalls verzinslich zurückzuzahlen mit 3% über Diskont. Der Rückgewährungsanspruch nach Abs. 2 erfolgt entsprechend folgender Regelung: Für jedes Jahr und jeden Monat, welche bis zum vollendeten zweiten Jahr Betriebstätigkeit nach dem Studium fehlen, ist die Ausbildungsvergütung zu 66 2/3% anteilig zurückzuzahlen, und zwar sofort und in einer Summe.
Während der Zeit seines Studiums hat der Beigeladene zu 1.) ausweislich seiner Erklärung vom 15. Juli 2006 in D gewohnt. Der Unterricht an der Deutschen Angestellten - Akademie fand täglich von montags bis freitags in der Zeit von 8.15 Uhr bis 13.15 Uhr bzw. 15.30 oder von 10.00 Uhr bis 17.00 Uhr statt (Bescheinigung vom 14. Mai 1996).
Seit April 1998 ist der Beigeladene zu 1.) wieder bei der Klägerin tätig und erhielt im April 1998 ein Bruttogehalt von 4838,78 DM, in dem neben dem fest bezogenen Lohn von 2.500,00 DM Provisionen u. a. für den Vormonat von 1235,77 DM enthalten waren.
Die Beklagte führte am 19. und 20. Juli 1999 bei der Klägerin eine Betriebsprüfung gemäß § 28 p Abs. 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) durch. Mit Bescheid vom 25. August 1999 forderte die Beklagte von der Klägerin Beiträge in Höhe von 15.787,40 DM (8.071,97 €) für den Beigeladenen zu 1.) Sie führte zur Begründung aus, dass die Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie die Beitragspflicht zur Bundesanstalt für Arbeit bestehen bleibe, wenn ein Arbeitnehmer für die Dauer eines Studium unter Fortzahlung eines monatlichen Arbeitsentgelts von mehr als einem Siebtel der monatlichen Bezugsgröße (§ 18 SGB IV) beurlaubt werde. Dies gelte auch bei einem Arbeitnehmer, der für die Dauer eines vom Betrieb geförderten Studiums vertraglich zwar aus dem Arbeitsverhältnis ausscheide, der aber eine Wiedereinstellungszusage für die Zeit nach Beendigung des Studiums erhalten habe, verpflichtet sei, nach Beendigung des Studiums für eine bestimmte Dauer im Betrieb ...