nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Hannover (Entscheidung vom 21.02.2001; Aktenzeichen S 16 KA 182/99)

 

Tenor

Das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 21. Februar 2001 wird geändert. Die Bescheide über die sachlich-rechnerische Berichtigung für die Quartale II/1997, IV/1997 und I/1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25. Januar 1999 werden aufgehoben, soweit die EBM-Nr. 40 gestrichen worden ist. Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Kläger im Berufungsverfahren in voller Höhe und im Übrigen zur Hälfte zu erstatten; im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Kläger wenden sich im Berufungsverfahren noch dagegen, dass die Beklagte mit den angefochtenen Bescheiden über die sachlich-rechnerische Berichtigung ihrer Honorarabrechnungen die Gebühren-Ziffer (Geb.-Ziff.) 40 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes für Ärzte - EBM - ("Verweilen ohne Erbringung berechnungsfähiger Leistungen, wegen der Erkrankung erforderlich, je vollendete halbe Stunde") in Abzug gebracht hat.

Die Kläger sind als Fachärzte für den HNO-Bereich zur vertragsärztlichen Versorgung mit einem Vertragsarztsitz in der K.straße in L. zugelassen. Darüber hinaus sind sie als Belegärzte im M.stift L. und in der diesem Stift angeschlossenen Unfallklinik tätig, der Kläger zu 1) ist dort Leitender Arzt der HNO-Abteilungen.

Im Rahmen ihrer belegärztlichen Tätigkeit rechneten die Kläger die Geb.-Ziff. 40 EBM im Quartal II/1997 drei Mal im Primärkassen(PK)bereich, im Quartal IV/1997 fünf Mal im Ersatzkassen(EK)bereich und im Quartal I/1998 sechs Mal im PK-Bereich ab. Mit den angefochtenen Berichtungsbescheiden in der Fassung des am 03. Februar 1999 abgesandten Widerspruchsbescheides vom 25. Januar 1999 brachte die Beklagte u. a. diese Ansätze für die Geb.-Ziff. 40 EBM mit der Begründung in Abzug, dass diese Geb.-Ziffer im Rahmen einer belegärztlichen Behandlung nicht abrechenbar sei.

Zur Begründung ihrer am 03. März 1999 erhobenen Klage haben die Kläger diesbezüglich insbesondere geltend gemacht, dass in den abgerechneten Fällen der Ansatz der Verweilgebühr nach Ziff. 40 EBM jeweils gerechtfertigt gewesen sei. So komme es vor, dass ein Patient nach einer Operation noch blute, so dass der Arzt ohne die Erbringung von abrechnungsfähigen Leistungen noch längere Zeit bei ihm verweilen müsse, um erforderlichenfalls sofort lebensbedrohliche Gefährdungen abzuwenden.

Mit Urteil vom 21. Februar 2001, den Klägern zugestellt am 04. April 2001, hat das Sozialgericht Hannover bezüglich des beanstandeten Abzuges für die Geb.-Ziff. 40 EBM die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es dargelegt, dass diese Geb.-Ziffer im Rahmen einer belegärztlichen Tätigkeit nicht abrechnungsfähig sei, weil die belegärztliche Abteilung als Praxis des Belegarztes anzusehen sei, so dass der Abrechnungsausschluss der Ziff. 40 Abs. 2 EBM eingreife.

Mit ihrer am 04. Mai 2001 eingelegten Berufung machen die Kläger geltend, dass die Verweilgebühr bei einem Verweilen in der eigenen Praxis aus dem Grund nicht abgerechnet werden könne, weil der Arzt dort in der Lage sei, sich anderweitig beruflich zu betätigen. Entsprechende Möglichkeiten gebe es aber nicht für einen Belegarzt, der in der Belegabteilung bei einem Patienten verweilen müsse.

Die Kläger beantragen,

das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 21. Februar 2001 zu ändern und die Bescheide der Beklagten über die sachlich-rechnerische Berichtigung für die Quartale II/1997, IV/1997 und I/1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25. Januar 1999 aufzuheben, soweit die EBM-Ziff. 40 jeweils gestrichen worden ist.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Ihrer Auffassung nach ist Ziff. 40 EBM stets dann nicht abrechenbar, wenn der Arzt an seiner regelmäßigen Arbeitsstätte bei einem Patienten verweilt, wobei auch die Belegstation eines Belegarztes als eine solche regelmäßige Arbeits-stätte zu werten sei. Die Interessenlage sei insoweit mit dem ausdrücklich geregelten Verweilen in der eigenen Praxis vergleichbar.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvor-gänge der Beklagten Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung hat Erfolg. Im Berufungsverfahren sind die angefochtenen Bescheide über die sachlich-rechnerische Berichtigung für die Quartale II/1997, IV/1997 und I/1998 nur noch darauf zu überprüfen, ob in ihnen zu Recht jeweils die Geb.-Ziff. 40 des EBM abgesetzt worden ist. Die solcher Art beschränkte Berufung der Kläger ist begründet. Die Beklagte war nicht berechtigt, diese Geb.-Ziffer abzusetzen.

Der Tatbestand der Geb.-Ziff. 40 EBM setzt ein Verweilen, ohne Erbringung berechnungsfähiger Leistungen, voraus, das wegen der Erkrankung erforderlich wird. Ein solches Verweilen wird je vollendete halbe Stunde mit 900 Punkten honoriert. Nach Abs. 2 dieser Geb.-Ziffer ist diese Leistung jedoch nicht berechnungsfähig, soweit sie im Zusammenhang mit der Durchführung von L...

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