nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Osnabrück (Entscheidung vom 12.07.2000; Aktenzeichen S 4 AL 399/98) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Osnabrück vom 12. Juli 2000 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Rechtsstreit betrifft nur noch einen Anspruch der Klägerin auf Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeit vom 1. Juni 1998 bis zum 12. Juli 1998 (Ruhen wegen einer Sperrzeit von sechs Wochen) und die daraus resultierende Minderung der Anspruchsdauer um 42 Tage.
Die am ... 1960 geborene Klägerin ist Mutter eines am 24. Juli 1990 geborenen Kindes. Sie war bis zum 31. Mai 1998 als Sekretärin mit einer Arbeitszeit von 20 Wochenstunden in der Kanzlei ihres Prozessbevollmächtigten in J. tätig. Sie kündigte das Arbeitsverhältnis am 2. März 1998 zum 31. Mai 1998, um zu ihrem neuen Lebensgefährten in K. umzuziehen. Am 12. Mai 1998 meldete sich die Klägerin beim Arbeitsamt J. mit Wirkung vom 1. Juni 1998 arbeitslos und beantragte die Gewährung von Alg. Sie gab gleichzeitig bekannt, ab 1. Juli 1998 in den Zuständigkeitsbereich des Arbeitsamtes L. wechseln zu wollen.
Die Klägerin war seit 1989 verheiratet, lebte jedoch seit Mai 1995 von ihrem Ehemann getrennt. Anfang 1996 lernte sie ihren neuen Lebensgefährten kennen, der in Niedersachsen Beamter ist und wegen seines Berufes nicht nach Nordrhein-Westfalen umziehen konnte. Seitdem hat die Klägerin mit ihm eine Wochenendbeziehung geführt. Nachdem die Klägerin beschloss, zu ihrem Lebensgefährten nach K. umzuziehen, was wegen ihres schulpflichtigen Sohnes im Zusammenhang mit der Beendigung des Schuljahres in Nordrhein-Westfalen am 20. Juni 1998 erfolgen sollte, bemühte sie sich im März 1998 um Arbeitsstellen in der Umgebung des zukünftigen Wohnortes und war seit April 1998 beim dortigen Arbeitsamt als Arbeit suchend gemeldet. Im September 1998 wurde ihre erste Ehe geschieden, die Ehe ihres Lebensgefährten im Februar 1999. Die Eheschließung fand am 5. Mai 2000 statt.
Mit Bescheid vom 29. Mai 1998 stellte die Beklagte den Eintritt einer zwölfwöchigen Sperrzeit vom 1. Juni bis zum 23. August 1998 fest, weil die Klägerin ohne wichtigen Grund das Arbeitsverhältnis in der Anwaltskanzlei aufgegeben habe. Die Begründung eines gemeinsamen Haushaltes mit ihrem neuen Lebenspartner könne nicht als wichtiger Grund anerkannt werden. Ab 24. August 1998 erhielt die Klägerin Alg in Höhe von 253,82 DM wöchentlich. Nach einer Wiedereingliederungsmaßnahme nahm sie ab 1. November 1998 eine neue Arbeit auf.
Der Widerspruch der Klägerin wurde durch Widerspruchsbescheid vom 27. August 1998 zurückgewiesen. Die Beklagte führte aus, der Umzug von J. nach K. habe nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit einer Eheschließung stattgefunden, sodass ein wichtiger Grund iS der Sperrzeitvorschrift nicht vorliege. Auch eine besondere Härte sei nicht gegeben.
Auf die Klage vom 11. September 1998 änderte das Sozialgericht (SG) Osnabrück mit Urteil vom 12. Juli 2000 die angefochtenen Bescheide auf eine sechswöchige Sperrzeit, beginnend mit dem 1. Juni 1998, und wies im Übrigen die Klage ab. Das SG führte aus, ein wichtiger Grund liege auch nach dem Urteil des 7. Senats des Bundessozialgerichts (BSG) vom 29. April 1998 (SozR 3-4100 § 119 Nr 15) nicht vor. Denn geschützt sei allenfalls eine bestehende nicht eheliche Lebensgemeinschaft. Der Zuzug des Arbeitslosen zum Lebenspartner zur Begründung einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft führe zu einer Sperrzeit. Im Fall der Klägerin sei die Sperrzeit wegen besonderer Härte zu halbieren. Denn sie habe die ernsthafte Absicht gehabt, später zu heiraten.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin am 20. Juli 2000 Berufung eingelegt. Die Beklagte stellte in Ausführung des sozialgerichtlichen Urteils durch Änderungsbescheid vom 18. September 2000 nur noch eine Sperrzeit vom 1. Juni bis zum 12. Juli 1998 (sechs Wochen) sowie eine Kürzung der Anspruchsdauer um 42 Tage fest.
Die Klägerin trägt vor, sie habe das Arbeitsverhältnis zum 31. Mai 1998 gekündigt, um nach dem Ende des Schuljahres in Nordrhein-Westfalen am 20. Juni 1998 rechtzeitig bis zum Schulbeginn in Niedersachsen ab September 1998 sich mit ihrem Kind auf die neue Situation einstellen zu können. Die Dauerhaftigkeit und Ernsthaftigkeit der Beziehung zu ihrem jetzigen Ehemann könne nicht in Frage gestellt werden. Ihr könne nicht angelastet werden, dass das Scheidungsverfahren vor dem Familiengericht lange gedauert habe. Die Beklagte habe nicht hinreichend berücksichtigt, dass sie nicht nur Arbeitnehmerin, sondern auch Mutter und Lebenspartnerin sei. Nicht nur die Eheschließung, sondern auch die Anbahnung der Ehe müsse durch den Staat geschützt werden.
Die Klägerin beantragt,
1. das Urteil des Sozialgerichts Osnabrück vom 12. Juli 2000 zu ändern sowie den Bescheid der Beklagten vom 29. Mai 1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. August 1998 und in der Fassung des Änderungsbescheides vom...