nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Hannover (Entscheidung vom 07.07.2000; Aktenzeichen S 23 V 44/96) |
Nachgehend
Tenor
Das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 7. Juli 2000 wird geändert. Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Rechtsstreit betrifft den Umfang und die Bewertung von Schädigungsfolgen auf der Grundlage des § 30 Abs. 1 Bundesversorgungsgesetz (BVG).
Bei dem am I. geborenen Kläger stellte das Versorgungsamt (VA) Hannover zu-letzt mit Bescheid vom 2. April 1967 eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 100 v.H. fest aufgrund der Schädigungsfolgen:
Verlust des rechten Oberarmes im oberen Drittel und des rechten Ober-schenkels zwischen oberem und mittlerem Drittel mit dadurch bedingter Fehlhaltung der Wirbelsäule. Verformung des linken Unterschenkels mit Fehlstellung und Bewegungseinschränkung des Fußes. Narben an der rechten Stirn- und linken Scheitelseite.
Mit Bescheid vom 12. Januar 1970 lehnte es die Feststellung einer Schuppen-flechte als Schädigungsfolge ab.
Am 19. Juli 1993 beantragte der Kläger die Feststellung weiterer Schädigungsfol-gen. Zur Begründung gab er an, er leide an einem offenen linken Bein und an Bewegungseinschränkungen im linken Arm. Er stützte sich auf ein Attest der All-gemeinärzte Dres. J., Arztbriefe des Neurologen und Psychiaters Dr. K., des Un-fallchirurgen Dr. L. sowie der internistisch/dermatologischen Abteilung der M ... Das VA holte ein Untersuchungsgutachten des Versorgungsamtsarztes N. vom 3. März 1994 ein und lehnte den Antrag ab, weil weitere Schädigungsfolgen nicht aufgetreten seien (Bescheid vom 6. Juli 1994). Mit dem Widerspruch wies der Kläger darauf hin, seit ca 20 Jahren beständen als mittelbare Schädigungsfolgen Abszesse, ausgehend von der rechten Leiste mit weiteren Folgen. Die Abszesse seien durch die Oberschenkelprothese hervorgerufen worden und hätten sich bis in die linke Achselhöhle hinaus verbreitet. Daraus sei es zu einer Fehlstellung der linken Hand gekommen, auch habe sich eine Verkrümmung der Großzehe links eingestellt. Nach dem hautfachärztlichen Untersuchungsgutachten durch Prof. Dres. O. vom 19. Dezember 1995, die einen Zusammenhang der Psoriasis vulga-ris sowie der Schweißdrüsenabszesse mit den anerkannten Schädigungsfolgen ausschlossen, blieb der Widerspruch erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 21. Juni 1996).
Gegen den am 25. Juni 1996 abgesandten Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 12. Juli 1996 Klage erhoben. Er hat das Vorbringen aus dem Vorverfahren vertieft und hierfür ein Attest der Ärzte Dres. J. vorgelegt. Das Sozialgericht (SG) Hannover hat durch Urteil vom 7. Juli 2000 die angefochtenen Bescheide geän-dert und den Beklagten verurteilt, "Prothesenrandknötchen mit entzündlicher Akti-vität" als mittelbare Schädigungsfolge festzustellen. Die weitergehende Klage hat es abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, Fistelbildungen und Abszesse in der rechten Leistengegend/linken Achselhöhle sowie Psoriasis-Arthritis verbunden mit Beugekontrakturen des 4. und 5. Fingers der linken Hand, Schultersteife links sowie der Verkrümmung der großen linken Zehe seien nicht Schädigungsfolgen. Die Prothesenrandknötchen mit entzündlicher Aktivität seien dagegen als mittelbare Schädigungsfolge festzustellen. Dies ergebe sich aus den Einschätzungen des behandelnden Arztes Dr. P ... Es sei nachvollziehbar, dass solche Knötchen mit entzündlicher Aktivität durch das Tragen der Prothese ent-ständen.
Gegen das am 22. August 2000 zugestellte Urteil wendet sich der Beklagte mit der am 30. August 2000 eingegangenen Berufung. Diese begründet er damit, es handele sich im beiderseitigen Leistenbereich um die Folgen der Schweißdrü-senabszesse. Mit dem Tragen der Prothese verbundene Prothesenrandknötchen seien nicht festzustellen und könnten insbesondere nicht Ursache der erfolgten Operationen zur Bekämpfung der Schweißdrüsenabszessbildung sein.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des SG Hannover vom 7. Juli 2000 zu ändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger hält das angefochtene Urteil im Anschluss an die Äußerung seiner behandelnden Ärzte Dres. J. für richtig.
Neben den Gerichtsakten beider Rechtszüge haben die den Kläger betreffenden Schwerbehinderten-Akten (Q.) sowie die Beschädigtenakten (Grundlisten-Nr. R.) des VA Hannover vorgelegen und sind Gegenstand der Entscheidung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die nach § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung ist begründet. Zu Unrecht hat das SG Prothesenrandknötchen als mittelbare Schädigungsfolge festgestellt.
Mittelbare Schädigungsfolgen sind Gesundheitsstörungen, die durch ein äußeres Ereignis herbeigeführt worden sind, das seine Ursache in einem schädigungsbe-dingten Leiden hat (Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehind...