Entscheidungsstichwort (Thema)
Hinzuverdienstgrenzen bei Altersrenten. Bestimmung des maßgeblichen Hinzuverdienstes. Gewinnerzielung. Veräußerungsgewinn
Leitsatz (amtlich)
Eine sachgerechte Anwendung der Hinzuverdienstvorschriften nach §§ 96a, 34 SGB 6 bedingt eine zusätzliche sozialrechtliche Bewertung, bezogen auf welche Monate von einer Erzielung der im Steuerbescheid ausgewiesenen Jahreseinkünfte auszugehen ist, sofern von Seiten des Versicherten substantiiert eine unterjährige Gewinnerzielung aufgezeigt und belegt wird.
Tenor
Das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg wird auf die Berufung der Klägerin geändert.
Der Bescheid der Beklagten vom 11. Februar 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27. April 2010 wird unter Abweisung der Klage im Übrigen aufgehoben, soweit der Rentenbewilligungsbescheid vom 28. Februar 2005 auch für die Monate Januar bis September 2007 aufgehoben worden ist und soweit der Klägerin die Erstattung eines höheren Betrages als 269,11 € aufgegeben worden ist.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt 9/10 der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin aus beiden Rechtszügen; im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die 1943 geborene Klägerin wendet sich gegen eine (Teil-)Rückforderung der ihr in den Monaten Januar bis Oktober 2007 gewährten Altersrente für Frauen.
Die Klägerin, die seinerzeit in Bad Z. eine Pension mit dem Namen “I. J.„ führte, bezog seit dem 1. August 2004 eine von der Beklagten zuletzt mit Bescheid vom 28. Februar 2005 berechnete Altersrente für Frauen. Bereits im ersten Rentenbescheid vom 13. Dezember 2004 hatte die Beklagte darauf hingewiesen, dass bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres der Rentenanspruch zu kürzen sei, wenn die gesetzlichen Hinzuverdienstgrenzen insbesondere in Höhe von monatlich 345 € für die Vollrente, 403,12 € für eine Teilrente in Höhe von zwei Dritteln und 913,24 € für eine solche in Höhe von einem Drittel der Vollrente überschritten würden.
Das Grundstück, auf dem sich die Pension befand, stand im Eigentum der Klägerin. Dieses Grundeigentum wurde zu 70 % für den Pensionsbetrieb und zu 30 % für private Zwecke genutzt, weshalb die Finanzbehörden bei den jährlichen Steuerfestsetzungen einen Anteil von 70 % des steuerrechtlich erfassten Grundstückswertes als Betriebsvermögen berücksichtigt hatten.
Die Einkünfte aus der Pension waren zunächst so gering, dass die Rente in ungekürzter Höhe gewährt wurde, und zwar im Jahr 2007 in Höhe eines monatlichen Zahlbetrages von 379,14 € für die Monate Januar bis März 2007, in Höhe von monatlich 380,39 € für die Monate April bis Juni 2007 und in Höhe von monatlich 382,42 € für die Monate Juli bis Oktober 2007.
Im Jahr 2006 erzielte die Klägerin mit dem Pensionsbetrieb ausweislich des Einkommensteuerbescheides des Finanzamtes K. vom 13. Dezember 2007 einen als Einkünfte aus Gewerbebetrieb berücksichtigten Jahresgewinn von 1.013 €. Damit lag sie unter den Hinzuverdienstgrenzen.
Mit Schreiben vom 1. November 2007 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass sie die Pension “zum 31.10.2007 aufgegeben„ habe.
Im Hinblick auf eine damit verbundene Änderung in der Krankenversicherung nahm die Beklagte mit Bescheid vom 11. Januar 2008 eine Neuberechnung der der Klägerin gewährten Altersrente ab dem 1. November 2007 vor.
Im Zuge der Aufgabe der Pension wurde steuerrechtlich der bislang dem Betriebsvermögen zugeordnete Anteil von 70 % an dem Pensionsgrundstück, der in der Bilanz zum 31. Dezember 2007 einen Buchwert von 132.426,46 € aufwies, in das Privatvermögen der Klägerin überführt. In diesem Zuge wurde der Zeitwert des Gebäudes gutachterlich mit 257.500 € ermittelt. Hiervon ausgehend ergab sich für den zuvor dem Betriebsvermögen zugeordneten Anteil von 70 % ein anteiliger Zeitwert von 180.250 €. Die Differenz zwischen dem Buchwert von 132.426,46 € und dem anteiligen Zeitwert von 180.250 € versteuerte die Klägerin als Entnahme im Zuge der Betriebsaufgabe.
Hiervon ausgehend erzielte die Klägerin ausweislich des Jahreseinkommensteuerbescheides des Finanzamtes K. vom 27. August 2009 im Jahr 2007 Einkünfte aus Gewerbebetrieb zum einen in Form eines Verlustes in Höhe von 3.500 € aus dem (bis Oktober 2007 fortgeführten) laufenden Pensionsbetrieb sowie einen Veräußerungsgewinn in Höhe von 57.823 €. Von letztem wurde steuerrechtlich in Anwendung des § 16 Abs. 4 EStG ein Freibetrag in Höhe von 45.000 € in Abzug gebracht, so dass nach Verrechnung mit dem Verlust von 3.500 € zu versteuernde Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 9.323 € verblieben.
Diese steuerrechtlichen Feststellungen wertete die Beklagte in dem Sinne, dass die Klägerin in den ersten zehn Monaten des Jahres 2007, d.h. bis zur Aufgabe des Pensionsbetriebes zum 31. Oktober 2007, monatlich einen bei der Rentenberechnung zu berücksichtigenden Gewinn in Höhe jeweils eines Zehntels des genannten Jahresbetrages von 9.323 € erzielt habe, monatlich mithin 932,30 €. Unter dieser Annahme könn...