Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Kostenentscheidung. (teilweise) Rücknahme der Forderung durch die Beklagte. kostenrechtliche Berücksichtigung. Sozialversicherung. Begriff des Arbeitseinkommens. Gewinn aus selbständiger Tätigkeit. Kommanditist
Orientierungssatz
1. Hat die Beklagte durch die Rücknahme ihrer Forderung dem Begehren des Klägers entsprochen bzw weitgehend entsprochen, so dürfte es billig sein, der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
2. Zum Arbeitseinkommen nach § 15 SGB 4 gehören auch Einkünfte (Gewinn) aus Gewerbebetrieb, und dies gilt grundsätzlich auch für Gewinnanteile eines Kommanditisten. Zu prüfen ist entsprechend § 15 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG, ob dieser als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen ist (vgl BSG vom 22.4.1986 - 12 RK 53/84 = SozR 2200 § 180 Nr 30).
Nachgehend
Tenor
Die Berufung wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Instanzen zur Hälfte zu erstatten hat.
Im Übrigen sind keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung von Einkünften aus dem Betrieb einer Windkraftanlage.
Der 1939 geborene Kläger ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989) als Bezieher einer Rente aus der Alterssicherung der Landwirte Pflichtmitglied der Beklagten und der beigeladenen Pflegekasse (§ 20 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - Elftes Buch - SGB XI).
Der Kläger war bis 2005 als Landwirt tätig. Danach verpachtete er seinen landwirtschaftlichen Betrieb an seine Ehefrau. Neben seiner Rente erzielt der Kläger noch Einnahmen aus Verpachtung.
Der Kläger ist Kommanditist der am 31. Oktober 2003 gegründeten I. J. GmbH & Co. KG mit einer Gründungseinlage in Höhe von 15.000,-- Euro mit der Berechtigung weitere Einlagen bis zu einer Höhe von 300.000,-- Euro zeichnen zu dürfen (vgl. § 5 Nr. 3 des Gesellschaftsvertrages der I. J. GmbH & Co. KG). Gegenstand und Unternehmenszweck der Gesellschaft ist die Errichtung, Unterhaltung und der Betrieb von Windkraftanlagen. Komplementärin ist die I. J. Beteiligungs- und Verwaltungs-GmbH, deren Mitgesellschafter der Kläger ist. Gegenstand dieser Gesellschaft ist die Übernahme der Geschäftsführung und der persönlichen Haftung bei anderen Unternehmen, insbesondere bei der I. J. GmbH & Co. KG. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgelegten Gesellschaftsverträge der I. J. GmbH & Co. KG und der I. J. Beteiligungs- und Verwaltungs-GmbH vom 31. Oktober 2003 Bezug genommen.
Bei der Beklagten ging am 17. September 2012 der Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes K. vom 10. September 2012 für den Kläger und dessen Ehefrau ein. Der Bescheid wies aus, dass der Kläger u.a. Einkünfte aus Gewerbebetrieb als Einzelunternehmer aus Beteiligungen in Höhe von 60.508,- Euro erzielt habe. Die Beklagte erließ den Bescheid vom 1. November 2012, in dem sie feststellte, dass die vom Finanzamt der Steuerpflicht unterworfenen Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung unterlägen. Sie forderte für den Zeitraum ab 1. Januar 2010 bis 31. Oktober 2012 Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 18.085,88 Euro nach. Ab 1. November 2012 seien monatliche Beiträge in Höhe von 547,13 Euro (Krankenversicherung: 485,99 Euro, Pflegeversicherung: 61,14 Euro) zu zahlen. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 30. November 2012 Widerspruch ein. Er führte aus, die Windkraftanlage sei im Dezember 2005 in Betrieb genommen worden. Er sei dort weder als Arbeitnehmer noch als Geschäftsführer tätig. Er habe dort nur Anteile als Gesellschafter und erziele daraus Einkünfte/Gewinne. Die Windkraftanlage habe in den ersten Jahren allein Verluste eingefahren. Gewinne seien erstmalig 2010 angefallen. Diese seien dann im Wirtschaftsjahr 2010/2011 steuerlich erfasst und vom Finanzamt auch bewertet worden. Er gehe davon aus, dass die Gewinnanteile keine Arbeitseinkünfte seien und nicht der Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung unterlägen.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 25. Februar 2013 als unbegründet zurück. Bei den Einkünften aus der Beteiligung an der Energiewindkraftanlage handele es sich um beitragspflichtige Einnahmen, die bis zur Beitragsbemessungsgrenze der Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung unterlägen. Zur Beitragsberechnung sei das Arbeitseinkommen im Sinne des § 15 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch - SGB IV - heranzuziehen. Danach sei Arbeitseinkommen der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbstständigen Tätigkeit. Das Einkommen sei als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerrecht zu bewerten sei. Der Gesetzgeber habe eine Parallelität von Einkommensteu...