Verfahrensgang
SG Stade (Gerichtsbescheid vom 11.06.2001; Aktenzeichen S 6 AL 301/99) |
Tenor
DerGerichtsbescheid des Sozialgerichts Stade vom11. Juni 2001 wird aufgehoben und der Bescheid der Beklagten vom 30. September 1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. November 1999 geändert.
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin höheres Arbeitslosengeld für die Zeit vom 1. September 1999 bis zum 31. Dezember 1999 nach der Leistungsgruppe C (entsprechend der Lohnsteuerklasse III) zu gewähren.
Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten, die der Klägerin in beiden Rechtszügen entstanden sind.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt höheres Arbeitslosengeld (Alg) nach der Leistungsgruppe C statt der Leistungsgruppe A für die Zeit vom 1. September bis 31. Dezember 1999.
Die 1968 geborene, verheiratete Klägerin (drei im Sinne des Einkommensteuerrechts berücksichtigungsfähige Kinder) war ab 1. Februar 1987 als Bankkauffrau bei der I. AG in J. beschäftigt. Vom 6. Dezember 1990 bis 16. Januar 1993, 1. Juli 1993 bis 6. August 1996 und vom 7. August 1996 bis 19. November 1998 befand sich die Klägerin im Mutterschutz beziehungsweise Erziehungsurlaub. Zum 19. November 1998 kündigte die inzwischen nach K. verzogene Klägerin das Beschäftigungsverhältnis. Zu Beginn der Jahre 1998 und 1999 waren auf ihrer Lohnsteuerkarte die Lohnsteuerklasse V, auf der Lohnsteuerkarte ihres Ehemannes die Lohnsteuerklasse III eingetragen.
Auf ihre Arbeitslosmeldung und Antragstellung vom 12. Oktober 1998 bewilligte ihr die Beklagte ab 20. November 1998 für die Dauer von 360 Tagen Alg in Höhe von 270,55 DM wöchentlich nach einem (gerundeten) Bemessungsentgelt von 910,00 DM, einer Nettolohnersatzquote von 67 v.H. sowie der Leistungsgruppe D (Lohnsteuerklasse V; Bewilligungsbescheid vom 4. Dezember 1998). Die Beklagte zahlte Alg bis 14. März 1999. Vom 15. März bis 31. August 1999 war die Klägerin als Sachbearbeiterin bei der L. mit einem monatlichen Bruttoarbeitsentgelt von 4.256,00 DM beschäftigt. Zuvor hatte die Klägerin am 8. März 1999 mit Wirkung ab 1. April 1999 von der Lohnsteuerklasse V zur Lohnsteuerklasse III, ihr Ehemann von der Lohnsteuerklasse III zur Lohnsteuerklasse V gewechselt. Mit Wirkung ab 1. Januar 2000 machten die Eheleute diesen Wechsel wieder rückgängig.
Der Ehemann der Klägerin bezog vom 30. Juni 1998 bis 28. März 1999 Arbeitslosenhilfe (Alhi) nach einem (gerundeten) Bemessungsentgelt von 1.040,00 DM, einer Nettolohnersatzquote von 57 v.H. sowie der Leistungsgruppe C (Lohnsteuerklasse III). Nach der Zwischenbeschäftigung vom 29. März bis 7. April 1999 bewilligte die Beklagte dem Ehemann der Klägerin Alhi zunächst in gleicher Höhe weiter. Nach dem er (erneut) auf den Steuerklassenwechsel hingewiesen hatte, nahm die Beklagte mit Bescheid vom 1. Juli 1999 die Bewilligung von Alhi ab 8. April 1999 teilweise zurück, soweit der Ehemann der Klägerin höhere Alhi als nach der Leistungsgruppe D (Steuerklasse V) bewilligt worden war. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig. Vom 15. November 1999 bis 2. Januar 2000 bezog der Ehemann der Klägerin Unterhaltsgeld nach einem Bemessungsentgelt von 1.020,00 DM, erhöhter Leistungssatz, Leistungsgruppe D. Zum 2. Januar 2000 nahm er eine Beschäftigung auf. Mit am 8. März 2000 bei der Beklagten eingegangenen Schriftsatz beantragte er eine Überprüfung der Leistungsbescheide, die die Beklagte mit Bescheid vom 21. März 2000 ablehnte. Das Widerspruchsverfahren ruht.
Die Klägerin meldete sich am 23. August 1999 erneut arbeitslos und beantragte Alg. Mit Bescheid vom 30. September 1999 bewilligte ihr die Beklagte ab 1. September 1999 für (die restlichen) 245 Tage Alg in Höhe von 364,07 DM wöchentlich nach dem (früheren) Bemessungsentgelt von 910,00 DM, einer Nettolohnersatzquote von 67 v.H. sowie der Leistungsgruppe A (Lohnsteuerklasse IV). Hiergegen legte die Klägerin mit dem Ziel Widerspruch ein, Alg nach der Leistungsgruppe C zu erhalten. Sie war der Auffassung, auf Grund der Arbeitsaufnahme sei der Lohnsteuerklassenwechsel zum 1. April 1999 zweckmäßig gewesen. Sie wies außerdem darauf hin, dass ihr Ehemann Alhi weiterhin nach der Leistungsgruppe D (Lohnsteuerklasse V) erhalte. Mit Bescheid vom 7. Januar 2000 bewilligte die Beklagte der Klägerin ab 1. Januar 2000 Alg auf Grund des vorgenommenen Wechsels zur Lohnsteuerklasse V in Höhe von 274,40 DM wöchentlich nach einem Bemessungsentgelt von 930,00 DM, einer Nettolohnersatzquote von 67 v.H. sowie der Leistungsgruppe D. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30. November 1999 zurück.
Die am 22. Dezember 1999 beim Sozialgericht (SG) Stade eingegangene Klage hat das SG abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 11. Juni 2001). Auf die Gründe wird verwiesen.
Gegen diesen der Klägerin am 15. Juni 2001 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich deren am Montag den 16. Juli 2001 eingegangene Berufung. Sie trägt vor, die von der Beklagten zu Grunde gelegte Lohnsteuerklassenkombination sei unter Berücksichtigung des Le...