Entscheidungsstichwort (Thema)
gesetzliche Unfallversicherung. zuständige Berufsgenossenschaft. Unternehmen zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung. Anspruch auf Überweisung
Leitsatz (amtlich)
1. Für Unternehmen zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung, die Leiharbeitnehmer Unternehmen eines bestimmten Gewerbezweiges überlassen (sogenannte monostrukturelle Unternehmen), ist in der Regel die Berufsgenossenschaft sachlich zuständig, die für die Unternehmen zuständig ist, denen die Leiharbeitnehmer überlassen werden.
2. Zu den Anforderungen an eine Überweisung an den zuständigen Unfallversicherungsträger.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Stade vom 27. August 2001 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt, dass die beklagte Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (BG) ihr Unternehmen an die beigeladene BG der Feinmechanik und Elektrotechnik überweist.
Die Klägerin betreibt seit 1978 ein Unternehmen der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung (Erlaubnis des Präsidenten des Landesarbeitsamtes Niedersachsen-Bremen vom 28. März 1978). Mit Wirkung vom 4. April 1978 wurde sie in das Unternehmerverzeichnis der Beklagten aufgenommen (Mitgliedsschein vom 12. Mai 1978). Seit Bestehen des Unternehmens verleiht die Klägerin Facharbeiter (zu dem Folgenden siehe den Schriftsatz der Klägerin vom 24. März 2004 und die Unternehmensbeschreibung des Technischen Aufsichtsbeamten E. aus dem Jahr 1999) nahezu ausschließlich in den Elektrobereich (390 im Jahr 2002, 379 im Jahr 2003). Darüber hinaus verleiht sie einige Stahlbauschlosser und Schlossermonteure in Randgebiete der Elektrotechnik (23 im Jahr 2002, 22 im Jahr 2003). In der Verwaltung der Klägerin sind 11 Vollzeit- und 5 Halbtagskräfte beschäftigt. Die Überlassungszeiträume sind überwiegend länger als 2 Monate. Die durchschnittliche Überlassungsdauer beträgt ungefähr 6 Monate. Die Fluktuation der Leiharbeitnehmer ist gering. Die durchschnittliche Betriebszugehörigkeit liegt zwischen 3 und 5 Jahren. Die Klägerin zahlt Beiträge an die Beklagte von jährlich mehr als 300.000 Euro. Diese Beitragshöhe liegt um ungefähr 50 vom Hundert über der Beitragshöhe, die im Zuständigkeitsbereich der Beigeladenen anfiele. In der Stellungnahme des Präventionsstabes der Beklagten vom 1. Juli 1999 ist das Gefährdungspotential der bei der Klägerin beschäftigten Leiharbeitnehmer festgehalten: Bei Elektronikern ist die Gefährdung durch elektrische Unfälle groß. Kleinere Unfälle - Schnitt- , Splitter- und Bohrverletzungen, Quetschungen oder Risswunden - können bei handwerklichen Arbeiten vorkommen. Elektrounfälle von Elektroinstallateuren sind hauptsächlich mit kardialen Verletzungsfolgen verbunden. Bei Hochspannung stehen Verbrennungen im Vordergrund. Kleinere Unfälle durch Schnitt- , Splitter- und Bohrverletzungen sowie Quetschungen an den Händen sind häufig.
Im September 1998 beantragte die Klägerin die Überweisung zu der Beigeladenen mit der Begründung, es liege auf der Hand, dass nur die Beigeladene eine ausreichende Betreuung auf den Gebieten von Unfallverhütung und Arbeitssicherung gewährleisten könne. Die Beklagte lehnte den Antrag ab (Bescheid vom 14. September 1998) und wies den Widerspruch nach Einholung der Stellungnahme des Präventionsstabes vom 18. Mai 1999 zurück (Widerspruchsbescheid vom 28. Mai 1999).
Das Sozialgericht (SG) Stade hat die am 28. Juni 1999 erhobene Klage durch Urteil vom 27. August 2001 abgewiesen.
Gegen das ihr am 8. Januar 2002 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 5. Februar 2002 Berufung eingelegt. Sie hält an ihrer Auffassung fest, dass die Voraussetzungen für eine Überweisung an die Beigeladene gegeben seien: Die Zuständigkeit eines Unfallversicherungsträgers für einen bestimmten Gewerbezweig richte sich danach, wer den Beschäftigten eine zweckmäßige und fachspezifische Unfallprävention gewährleisten könne. Das sei die Beigeladene. Entscheidend seien die Arbeitsstrukturen, Fertigungsabläufe und Betriebseinrichtungen im Entleihbetrieb. Da ihre Kundenbetriebe alle Mitglieder der Beigeladenen seien, liege es auf der Hand, dass nur diese eine ausreichende Betreuung im Hinblick auf Unfall- und Krankheitsverhütung gewährleisten könne. Das räume die Beklagte auch ein, wenn sie die Kosten für die Teilnahme an Lehrgängen und Seminaren bei anderen BGen übernehme. Demgegenüber seien Leiharbeitnehmer ausweislich einer Untersuchung der Beklagten allein wegen des häufigen Arbeitsplatzwechsels keiner höheren Unfallgefährdung als die Beschäftigten in den Entleihbetrieben ausgesetzt. Darüber hinaus sei sie - die Klägerin - in Grundrechten verletzt. Da sie im Wettbewerb überwiegend mit bei der Beigeladenen versicherten Fachbetrieben, die auf Werkvertragsbasis arbeiteten, stehe, habe sie durch die im Vergleich zum Zuständigkeitsbereich der Beigeladenen hohen Beiträge bei der Beklagten Wettbewerbsnachteile. Dazu hat die Klägerin Schreiben der F. Anlagen- und Automatisierungstech...