nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Duisburg (Entscheidung vom 05.02.2001; Aktenzeichen S 26 U 46/00) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Duisburg vom 05. Februar 2001 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Tatbestand:
Die Klägerin betreibt ein Unternehmen der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung und ist mit Wirkung vom 01.04.1996 in das Unternehmerverzeichnis der Beklagten eingetragen worden. Am 25.04.1997 wurde ein Aufnahmebescheid an sie abgesandt. Dieser Bescheid ist der Klägerin nach ihren Angaben nicht zugegangen.
Mit Schreiben vom 18.11.1999 beantragte die Klägerin die Überweisung ihres Unternehmens an die "zuständige Fachberufsgenossenschaft". Wie sich aus dem von Prof. Dr. U erstatteten Gutachten vom 24.11.1998 ergebe, sei die Beklagte für Zeitarbeitsunternehmen nicht zuständig. Sie - die Klägerin - halte die Zuständigkeit der Bau-Berufsgenossenschaft für gegeben. Mit Bescheid vom 10.12.1999 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin mit der Begründung ab, dass ein Anspruch auf Überweisung an eine andere Berufsgenossenschaft nicht bestehe, weil sie - die Beklagte - für das Unternehmen der Klägerin der zuständige Unfallversicherungsträger sei. Den Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28.02.2000, auf dessen Begründung Bezug genommen wird, zurück.
Die Klägerin hat am 03.03.2000 Klage erhoben und die Überweisung ihres Unternehmens an die Beigeladene beantragt. Sie hat einen Auszug aus dem Gutachten von Prof. Dr. U vorgelegt und die Auffassung vertreten, es fehle an einer Zuweisung der Zeitarbeitsunternehmen an die Beklagte durch den Gesetz- oder Verordnungsgeber. In einem solchen Fall seien die Unternehmen derjenigen Berufsgenossenschaft zuzuordnen, der die jeweilige Unternehmensart nach Art und Gegenstand am nächsten stehe. Das sei die Berufsgenossenschaft, bei der die für die jeweilige Unternehmensart zweckmäßigste, fachspezifische und leistungsfähigste Unfall- und Krankheitsverhütung betrieben werden könne. Sobald ein Unternehmen dauerhaft und zielgerichtet überwiegend an Betriebe verleihe, die einer bestimmten Berufsgenossenschaft zugeordnet seien, sei auch das Zeitarbeitsunternehmen dieser Berufsgenossenschaft zuzuordnen. Bei solchen monostrukturellen Zeitarbeitsunternehmen könnten auf der Grundlage der in den entleihenden Unternehmen benutzten Fertigungsabläufe und Betriebseinrichtungen die spezifischen Unfall- und Krankheitsgefahren ermittelt werden, denen die Leiharbeitnehmer ebenso wie die dort dauerhaft beschäftigten Arbeitnehmer ausgesetzt seien. Die von der Beklagten geleistete Unfallverhütung sei nicht sachgerecht, da sie keine speziellen Technischen Aufsichtsbeamten für die Unternehmen der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung vorhalte. Sie - die Klägerin - verleihe ihre Arbeitnehmer hauptsächlich im Bereich Haustechnik (Elektrik) und sei deshalb an die Beigeladene zu überweisen.
Die Beklagte hat sich demgegenüber auf den Standpunkt gestellt, dass sie der zuständige Unfallversicherungsträger sowohl für monostrukturelle als auch für branchenübergreifend verleihende Zeitarbeitsunternehmen sei. Sie gewährleiste auch eine umfassende Unfallverhütung.
Mit Gerichtsbescheid vom 05.02.2001, auf dessen Begründung Bezug genommen wird, hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen.
Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin am 15.02.2001 Berufung eingelegt. Sie trägt unter Wiederholung ihres bisherigen Vorbringens ergänzend vor: Die Zuständigkeit der Beklagten ergebe sich nicht aus dem Bundesratsbeschluss vom 21.05.1885, da dieser gerade keine Zuweisung der Zuständigkeit für die Zeitarbeitsunternehmen enthalte. Die Zuständigkeit der Beklagten lasse sich auch nicht aus Gewohnheitsrecht oder aus Regelungen, die vor Inkrafttreten des Grundgesetzes (GG) galten, herleiten. Die Zeitarbeitsbranche habe sich erst ab 1949 entwickelt. Die Voraussetzungen für eine Überweisung nach § 136 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) seien bereits dann erfüllt, wenn die Zuständigkeit der Beklagten nicht gegeben sei. Dem Begriff "eindeutig" in § 136 Abs. 2 Satz 1 SGB VII sei keine besondere Bedeutung beizumessen. Für die Beurteilung der Frage, welche Berufsgenossenschaft zuständig sei, komme es nicht entscheidend darauf an, welcher Berufsgenossenschaft das entleihende Unternehmen angehöre, sondern welche Berufsgenossenschaft nach der Art der von den Leiharbeitnehmern verrichteten Tätigkeiten zuständig sei. Dies sei die Beigeladene. Ein Verstoß gegen Artikel 3 GG sei darin zu sehen, dass solche Zeitarbeitsunternehmen von Fachberufsgenossenschaften anderer Gewerbearten erfasst würden, die früher Betriebsteil eines bei einer anderen Fachberufsgenossenschaft versicherten Unternehmens gewesen seien und sich dann durch sogenanntes "Outsourcing" rechtlich verselbständigt hat.
Auf...