nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Gelsenkirchen (Entscheidung vom 09.12.2002; Aktenzeichen S 10 U 200/01)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 09.12.2002 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Überweisung des Unternehmens der Klägerin an die Beigeladene.

Die Klägerin betreibt ein Unternehmen der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung. Sie verleiht die bei ihr beschäftigten Mitarbeiter nach ihren Angaben als Schlosser, Schweißer, Vorrichter, Rohrleitungsbauer, Maschinenbauschlosser und Stahlbauschlosser ausschließlich an Firmen, die selbst bei der Beigeladenen versichert sind. Als Mitglied der Beklagten beantragte die Klägerin mit Schreiben vom 05.11.1999 unter Bezugnahme auf ein Gutachten von Prof. Dr. T vom 24.11.1998 die Zuweisung ihres Unternehmens "an die zuständige Fachberufsgenossenschaft". Diesen Antrag lehnte die Beklagte ab (Bescheid vom 09.12.1999). Ihre Zuständigkeit für das Unternehmen der Klägerin sei von Anfang an richtig gewesen. Sie sei für Unternehmen der Arbeitnehmerüberlassung der zuständige Unfallversicherungsträger. Den mit Schreiben vom 14.12.1999 eingelegten Widerspruch wies die Beklagte zurück (Widerspruchsbescheid vom 02.07.2001).

Mit der am 02.08.2001 erhobenen Klage hat die Klägerin die Überweisung ihres Unternehmens an die Beigeladene begehrt. Sie hat Auszüge aus dem Rechtsgutachten des Prof. T vom 24.11.1998 vorgelegt und die Auffassung vertreten, es fehle an einer Zuweisung der Zeitarbeitsunternehmen an die Beklagte durch den Gesetz- oder Verordnungsgeber. In einem solchen Falle seien die Unternehmen derjenigen Berufsgenossenschaft zuzuordnen, der die jeweilige Unternehmensart nach Art und Gegenstand am nächsten stehe. Das sei die Berufsgenossenschaft, bei der die für die jeweilige Unternehmensart zweckmäßigste, fachspezifische und leistungsfähigste Unfall- und Krankheitsverhütung betrieben werden könne. Die Unfall- und Krankheitsverhütung für die entliehenen Arbeitnehmer müsse sich an den im Entleihbetrieb herrschenden Gefahren orientieren. Soweit ein Unternehmen dauerhaft und zielgerichtet überwiegend an Betriebe verleihe, die einer bestimmten Berufsgenossenschaft zugeordnet seien, sei auch das Zeitarbeitsunternehmen dieser Berufsgenossenschaft zuzuordnen. Bei solchen monostrukturellen Unternehmen der Arbeitnehmerüberlassung könnten auf der Grundlage der in den entleihenden Unternehmen genutzten Fertigungsabläufe und Betriebseinrichtungen die spezifischen Unfall- und Krankheitsgefahren ermittelt werden, denen die Leiharbeitnehmer ebenso wie die dauerhaft dort beschäftigten Arbeitnehmer ausgesetzt seien. Die von der Beklagten geleistete Unfallverhütung sei nicht sachgerecht, da sie keine speziellen technischen Aufsichtsbeamten für die Unternehmen der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung vorhalte. Im Übrigen liege ein Verstoß gegen Artikel 3 Grundgesetz (GG) darin, dass solche Zeitarbeitsunternehmen von einer Fachberufsgenossenschaft anderer Gewerbearten erfasst würden, die früher Betriebsteil eines bei einer anderen Fachberufsgenossenschaft versicherten Unternehmens gewesen seien und sich dann durch sog. "outsourcing" rechtlich verselbständigt hätten.

Die Beklagte hat die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig gehalten und sich selbst als den zuständigen Unfallversicherungsträger für die Unternehmen der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung angesehen.

Die Beigeladene hat die Auffassung vertreten, der Antrag der Klägerin auf Überweisung an sie dürfte keine Aussicht auf Erfolg haben.

Das Sozialgericht (SG), hat die Klage abgewiesen (Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 09.12.2002; zugestellt am 18.12.2002).

Mit der am 14.01.2003 eingelegten Berufung trägt die Klägerin unter Wiederholung ihres Vorbringens aus dem ersten Rechtszug gestützt auf das Gutachten von Prof. Dr. T und Urteile des Bundessozialgerichts (BSGE 39, 112, 113; 71, 85, 86) weiterhin vor, es fehle an einer Zuweisung durch den Gesetz- oder Verordnungsgeber für die Zeitarbeitsunternehmen. Die Zuständigkeit der Beklagten ergebe sich weder aus Gewohnheitsrecht noch aus Regelungen, die vor Inkrafttreten des Grundgesetzes galten. Die Zeitarbeitsbranche habe sich erst ab 1949 entwickelt. Ihre Neuzuweisung an die Beigeladene habe nach § 136 Abs. 2 Satz 1, 1. Alternative, Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) zu geschehen. Die Zuständigkeitszuweisung sei "eindeutig" im Widerspruch zu den Zuständigkeitsregelungen erfolgt. Mit dem Begriff "eindeutig" in dieser Regelung sei nicht gemeint, dass die Beantwortung der Rechtsfragen einfach sein müsse, sondern nur, dass tatsächliche Zweifelsfragen, also Feststellungen des Sachverhalts und Beweiswürdigungen, eindeutig möglich seien. Zudem führe das Festhalten an der bisherigen Zuweisung zu schwerwiegenden Unzuträglichkeiten im Sinne von § 136 Abs. 2 Satz 1 SGB VII, da die Beitragsbelastung bei der Beigeladenen maximal 50 % des Beitr...

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