nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Osnabrück (Entscheidung vom 17.08.2001; Aktenzeichen S 10 RI 211/99)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Osnabrück vom 17. August 2001 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, eine Rentennachzahlung - erneut - an die Klägerin zur Auszahlung zu bringen.

Die 1950 geborene Klägerin ist griechische Staatsangehörige. Im Juni 1995 beantragte sie die Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder Berufsunfähigkeit. Hierbei gab sie als Bankverbindung eine Kontonummer bei der Oldenburgischen Landesbank AG, Filiale I. an.

Die Klägerin trägt nunmehr vor, das Konto sei Anfang September 1996 gekündigt worden. Zu diesem Zeitpunkt wies das Konto ein Soll von rund 13.000,- DM aus. Sie habe etwa zeitgleich ein neues Konto bei der Deutschen Bank AG eröffnet.

Aufgrund eines in einem Rechtsstreit vor dem Sozialgericht (SG) Osnabrück geschlossenen Vergleichs bewilligte die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 20. Mai 1998 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit seit September 1995. Für die Zeit von September 1995 bis Juni 1998 ergab sich ein Nachzahlungsbetrag von nahezu 40.000,- DM, den die Beklagte zunächst einbehielt, um Ansprüche anderer Stellen zu befriedigen.

Am 3. Juni 1998 beantragte die Klägerin in der Rentenabteilung der Samtgemeinde J., die Rente künftig auf ein Konto bei der Deutschen Bank AG, Filiale K. zu überweisen. Die Samtgemeinde J. leitete den Antrag an das Postrentendienstzentrum L. weiter, das der Klägerin mit Schreiben vom 9. Juni 1998 mitteilte, die Rente werde erstmals für Juli 1998 auf das neue Konto überwiesen.

Mit Schreiben vom 2. Juli 1998 rechnete die Beklagte gegenüber der Klägerin die Rentennachzahlung ab. Nach Befriedigung eines Erstattungsanspruchs des Sozialamtes der Samtgemeinde J. verbleibe für die Klägerin ein Restbetrag in Höhe von 6.680,95 DM. Dieser Betrag werde "auf das angegebene Konto" überwiesen. Die Beklagte veranlasste sodann die Überweisung des der Klägerin zustehenden Restbetrages auf das Konto bei der Oldenburgischen Landesbank AG I ...

Mit der bei dem SG Osnabrück erhobenen Klage hat die Klägerin die Auszahlung von 6.680,95 DM begehrt. Sie habe der Beklagten rechtzeitig vor der Überweisung des Restbetrages aus der Rentennachzahlung ihre neue Kontonummer mitgeteilt. Die Überweisung der Beklagten auf ihr früheres Konto habe daher keine Erfüllung ihres Rentenanspruches bewirken können. Die Zahlung der Beklagten sei von der Oldenburgischen Landesbank AG auf ihre Verbindlichkeiten verrechnet worden, so dass sie über den Geldbetrag nicht habe verfügen können.

Mit Urteil vom 17. August 2001 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Beklagte habe die Rentennachzahlung mit befreiender Wirkung auf das Konto der Klägerin bei der Oldenburgischen Landesbank AG I. gezahlt. Dieses Konto habe zum Zeitpunkt der Überweisung ausweislich der Auskunft der Oldenburgischen Landesbank AG vom 18. August 1998 noch bestanden. Mit ihrem Änderungsantrag habe die Klägerin auch nur darum gebeten, "künftige Rentenleistungen" auf das Konto bei der Deutschen Bank zu erbringen. Die Rente für den Nachzahlungszeitraum sei hiervon nicht betroffen gewesen, so dass die Beklagte nicht gehindert gewesen sei, die Rentennachzahlung auf das Konto bei der Oldenburgischen Landesbank AG zu überweisen.

Gegen das ihr am 23. August 2001 zugestellte Urteil wendet sich die am 10. September 2001 bei dem Landessozialgericht eingegangene Berufung der Klägerin. Die Klägerin hält an ihrem Zahlungsbegehren fest und trägt zur Begründung vor, die Beklagte habe keinesfalls mit befreiender Wirkung gezahlt. Sie habe rechtzeitig vor der Überweisung des Restbetrages der Beklagten eine neue Kontonummer mitgeteilt, so dass eine Überweisung auf das frühere Konto keine Erfüllung mehr bewirken könne. Insoweit bezieht die Klägerin sich auf die zivilrechtliche Rechtsprechung.

Die Klägerin beantragt,

1. das Urteil des Sozialgerichts Osnabrück vom 17. August 2001 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr 3.415,92 Euro (6.680,95 DM) nebst 4 vH Zinsen seit dem 2. Juli 1998 zu zahlen,

2. die Eventualwiderklage der Beklagten abzuweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Osnabrück vom 17. August 2001 zurückzuweisen, hilfsweise, die Klägerin im Wege der Widerklage zu verurteilen, ihr 3.415,92 Euro (6.680,95 DM) nebst 5 vH Zinsen über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit der Widerklage zu erstatten.

Sie ist der Auffassung, dass der Anspruch der Klägerin auf den Restbetrag der Rentennachzahlung durch die Überweisung auf das Konto bei der Oldenburgischen Landesbank AG erfüllt sei. Soweit die Überweisung auf dieses Konto nicht zu einer Erfüllung des Anspruchs der Klägerin geführt habe, stehe ihr jedenfalls ein Anspruch auf Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zu.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird au...

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