nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Lüneburg (Entscheidung vom 30.03.1998; Aktenzeichen S 11 V 15/96) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Lüneburg vom 30. März 1998 aufgehoben und der Bescheid des Beklagten vom 29. Dezember 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. März 1996 abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 1. März 1987 bis 28. Februar 1989 Berufsschadensausgleich ohne die Anwendung der Kürzungsvorschrift des § 8 der Berufsschadensausgleichsverordnung zu gewähren. Dem Beklagten werden die außergerichtlichen Kosten des Klägers beider Instanzen auferlegt. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Höhe des dem Kläger zu gewährenden Berufsschadensausgleiches für die Zeit vom 1. März 1987 bis zum 28. Februar 1989. Der Streit dreht sich dabei um die Frage, ob das Vergleichseinkommen wegen Vollendung des 63. Lebensjahres gemäß § 8 der Berufsschadensausgleichs-Verordnung (BSchAV) auf 75 vom Hundert (v.H.) zu kürzen ist.
Der im Februar 1924 geborene Kläger hat in der Zeit von September 1938 bis August 1941 eine Berufsausbildung im Bäckerhandwerk erfolgreich durchlaufen. Seit Oktober 1941 war er Soldat der Wehrmacht, in der Zeit von April 1945 bis November 1949 befand er sich in russischer Kriegsgefangenschaft. Im September 1955 hat der Kläger die Kaufmannsgehilfenprüfung abgelegt und war im Anschluss daran als Außendienstmitarbeiter im Landhandel bzw. als Lagermeister bei der Fa. I. beschäftigt. Seit März 1984 bezog der Kläger Altersruhegeld für Schwerbehinderte.
Nachdem bei dem Kläger zuvor eine schädigungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 50 v.H. anerkannt war, stellte der Beklagte mit Bescheid vom 30. Juni 1983 eine MdE um 60 v.H. gemäß § 30 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) wegen der Schädigungsfolgen
"Narben an den Unterarmen nach Verbrennung. Leichte Knickfussstellung und mäßige Verformung des Schienbeines nach Bruch des rechten Unterschenkels. Verlust des Mittel- und Endgliedes des rechten Zeigefingers. Rippenfellschwarte links nach Rippenfellentzündung. EKG-Veränderung im Sinne eines rechtsseitigen Schenkelblocks. Rechts konvexe Verbiegung der unteren und mittleren Brustwirbelsäule."
fest. Bereits mit Bescheid vom 2. April 1982 hatte der Beklagte bei dem Kläger eine MdE von 80 v.H. im Sinne des Schwerbehindertengesetzes wegen der Schädigungsfolgen sowie der weiteren Funktionsstörungen
- Ventilationsstörungen bei Lungenemphysem mit Rechts-Herz-Überlastung (Einzel-MdE 40 v.H.); - Wirbelsäulenveränderungen (Einzel-MdE 20 v.H.)
festgestellt.
Den Antrag des Klägers auf Gewährung von Berufsschadensausgleich vom 8. März 1984 hatte der Beklagte zunächst abgelehnt. Auf das der Revision des Klägers teilweise stattgebende Urteil des Bundessozialgerichtes (BSG) vom 10. Mai 1994 hin erließ der Beklagte den Ausführungsbescheid vom 29. Dezember 1994, mit dem er die ablehnenden Bescheide aufhob. In dem Bescheid stellte der Beklagte mit Wirkung ab dem 1. März 1984 gemäß § 30 Abs. 1 und 2 BVG eine MdE um 70 v.H. fest und gewährte dem Kläger Berufsschadensausgleich. Hierbei legte der Beklagte als Vergleichseinkommen dasjenige männlicher Arbeiter der Leistungsgruppe 1 in der Brot- und Backwarenindustrie zugrunde. Für die Zeit seit März 1987 - Vollendung des 63. Lebensjahres des Klägers im Februar 1987 - kürzte der Beklagte das Vergleichseinkommen auf 75 v.H ... Es sei nicht glaubhaft, dass der Kläger ohne die Schädigungsfolgen länger als bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres erwerbstätig gewesen wäre.
Mit dem dagegen erhobenen Widerspruch wandte sich der Kläger gegen die Kürzung des Berufsschadensausgleiches. Er wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass er zuletzt im Februar 1984 netto 2.187,38 DM verdient habe. Im März 1984 habe die Summe der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der Betriebsrente 1.775,30 DM betragen. Es sei eine Einkommensminderung von 412,08 DM eingetreten. Im Hinblick auf die geringe Höhe der Rente und die Höhe der Differenz hätte er ohne die Schädigungsfolgen noch fünf weitere Jahre zur Rentensteigerung arbeiten wollen.
Mit Bescheid vom 26. März 1996 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Es sei nicht glaubhaft, dass der Kläger über die Vollendung des 63. Lebensjahres hinaus gearbeitet hätte. Für die Beurteilung dieser Frage sei nicht alleine auf die Höhe der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und die Betriebsrente abzustellen. Vielmehr sei die wirtschaftliche Gesamtsituation des Klägers zu berücksichtigen. Im März 1987 habe er Gesamteinkünfte in Höhe von 2.540,10 DM gehabt (gesetzliche Rente und Betriebsrente zuzüglich Berufsschadensausgleich und Erhöhungsbetrag gemäß § 30 Abs. 2 BVG).
Dagegen hat der Kläger am 30. April 1996 Klage beim Sozialgericht (SG) Lüneburg erhoben. Er hat weiterhin die Gewährung von Berufsschadensausgleich ohne die Kürzung des Vergleichseinkommens begehrt und zur Begründung die Auffassung vertreten...