Orientierungssatz

Zum Nichtvorliegen einer Beitragspflicht begründenden Beschäftigung eines GmbH-Geschäftsführers (ua Übertragung seiner Anteile am Stammkapital an einen Treuhänder, Gewährung eines Darlehens an das Unternehmen).

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 17.11.2005; Aktenzeichen B 7a AL 234/05 B)

 

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Rücknahme von Arbeitslosengeld(Alg)-Bewilligungen für die Zeit vom 2. Januar 1995 bis 31. Juli 1996 und Erstattungsforderungen der Beklagten in Höhe von insgesamt 21.828,92 DM.

Der 1936 geborene Kläger war mit seiner Ehefrau Mitgesellschafter und alleiniger Geschäftsführer der H. W Z GmbH. Seit etwa 1977 nahm die GmbH nicht mehr am wirtschaftlichen Verkehr teil, am 22. März 1977 lehnte das Amtsgericht den Antrag auf Eröffnung des Konkurses über ihr Vermögen mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Konkursmasse ab. Der Kläger war anschließend vom 1. Mai 1977 bis 30. Juni 1985 als Betriebsleiter des G-F I GmbH D, Niederlassung A, einem früheren Geschäftspartner der GmbH, mit einem festen Monatsgehalt von zuletzt 5.400,00 DM beschäftigt. Ab 9. Juli 1985 bis 6. März 1987 bezog er Alg. Vom 7. März 1987 bis 28. Februar 1988 Anschluss-Arbeitslosenhilfe (Alhi). Die Alhi-Bewilligungen wurden mit Bescheid vom 4. September 1995/Widerspruchsbescheid vom 2. September 1996 aufgehoben. Die Klage blieb erfolglos (Urteil des Sozialgerichts – SG – Aurich vom 14. Februar 2001 – S 5 AL 163/96 –), die Berufung hatte teilweise Erfolg (Urteil des erkennenden Senats vom heutigen Tag – L 7 AL 161/01 –).

Durch Gesellschaftsvertrag vom 26. Februar 1973 wurde die W B mbH (im folgenden W. GmbH) gegründet. Gesellschafter waren mit einem Anteil am Stammkapital von zunächst je 10.000,00 DM (durch Beschluss vom 22.04.1985 auf je 25.000,00 DM erhöht) der Kläger und der Angestellte A K. Geschäftsführer waren zunächst der Betriebswirt L und die Kauffrau W (Ehefrau des Klägers), ab 1975 der Gesellschafter K. Gegenstand der W-GmbH war die Beteiligung an Firmen der Heizungs- und Sanitärbranche sowie die Vertretung und Übernahme von Patenten und Lizenzen im Heizungs- und Sanitärbau.

Mit Vertrag vom gleichen Tage (26. Februar 1973) wurde die W F GmbH und Co KG (im folgenden W-KG) gegründet. An dieser Gesellschaft sind beteiligt als Komplementärin die W-GmbH und als Kommanditist A K der auch Geschäftsführer der W-KG wurde. Gegenstand des Unternehmens ist der Handel mit Bau- und Fertigteilen für Heizungs- und Sanitäranlagen, die Übernahme und Verwertung von Patenten und Lizenzen sowie die Beteiligung an Unternehmen gleicher oder ähnlicher Art. Seit 24. Mai 2005 wird die Gesellschaft durch die Ehefrau des Herrn K vertreten.

1987 zahlte die H. W Z GmbH der W-KG 242.592,28 DM. Der Kläger übertrug zum 9. September 1988 seinen Geschäftsanteil an der W-GmbH in Höhe von 25.000,00 DM an die T S mbH in E, deren Gesellschafter die Steuerberater H (auch Geschäftsführer) und B sind. Seit Januar 1994 hält Herr K die gesamten Geschäftsanteile.

Ende 1988 gab die W-KG durch ihren Geschäftsführer K ein Stellenangebot bei der Beklagten auf. Die Bewerber sollten über Kenntnisse aus dem Verkauf, der Kundenbetreuung und dem Bereich Zentral-Heizungsbau und Lüftungsbau verfügen. Nach mehreren Beratungsgesprächen stellte der Arbeitsvermittler der Beklagten, Herr P, fest, dass der Kläger die Voraussetzungen des Stellenangebotes erfülle, aufgrund seines Alters eine Vermittlung nur unter Anbieten eines Lohnkostenzuschusses möglich sei. Auf Antrag der W-KG vom 19. Dezember 1988 wurde der Kläger durch Verfügung vom 9. Januar 1989 der W-KG zugewiesen, nachdem erklärt worden war, dass der Kläger am 4. Januar 1989 mündlich einen Arbeitsvertrag als Heizungstechniker ab 1. März 1989 mit der W-KG abgeschlossen habe. Die W-KG erhielt daraufhin in der Zeit vom 1. März 1989 bis 30. November 1994 für die Beschäftigung des Klägers Lohnkostenzuschüsse durch das Arbeitsamt E in Höhe von insgesamt 206.407,04 DM.

Durch eine Besprechung zwischen dem Arbeitsamt E, dem Finanzamt A und dem Finanzamt für Fahndung und Strafsachen O am 20. September 1994 erhielt die Beklagte Hinweise, dass der Kläger sein eigener Arbeitgeber gewesen sei. Bei einer weiteren Besprechung am 6. Dezember 1994 wurde erörtert, dass nach den Erkenntnissen des Finanzamtes der Kläger kein Arbeitnehmer gewesen sein könne, da anhand der Finanzen festgestellt worden sei, dass kein Geld in der Firma bewegt (keine Aufträge bearbeitet und u. ä.) worden sei.

Der Kläger beantragte am 23. November 1994 Alg und gab an, dass das Beschäftigungsverhältnis bei der W-KG zum 31. Dezember 1994 wegen Betriebsstilllegung gekündigt worden sei. Ausweislich der Arbeitsbescheinigung der W-KG vom 2. Januar 1995 war dem Kläger zuletzt ein monatliches Bruttoarbeitsentgelt von 4.850,00 DM gezahlt worden. Daraufhin bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 3. Februar 1995 Alg ab 2. Januar 1995 in Höhe von 450,80 DM (allgemeiner Leistungssatz von 60 v. H., Leistungsgruppe C) unter Zugrundelegung eines gerund...

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