Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensanrechnung auf Witwenrente. Ansparrücklage. Ermittlung des Arbeitseinkommen
Orientierungssatz
1. Auch wenn das Einkommen im steuerrechtlichen Sinne durch die Bildung und spätere Auflösung von Ansparabschreibungen modifiziert worden ist, besteht kein Anlass vom Grundsatz abzuweichen, dass das Arbeitseinkommen unter Heranziehung des § 15 Abs 1 SGB 4 aus dem Einkommensteuerrecht ermittelt wird.
2. In den Jahren, in denen die Ansparrücklage gebildet wird, ist im Rahmen von § 97 SGB 6 nur das durch die Ansparrücklage geminderte Einkommen zu berücksichtigen, entsprechend ist aber im Jahr der Auflösung einer solchen Ansparabschreibung das dadurch erhöhte Einkommen maßgebend.
3. Die Sonderregelungen des § 141 Abs 1 S 1 und insbesondere S 2 SGB 3 finden in Bezug auf § 97 SGB 6 keine Parallele.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Teilrückforderung der ihr gewährten Witwenrente.
Die Klägerin ist selbständig tätig. Seit dem 11. Februar 2000 bezieht sie von der Beklagten eine Witwenrente, nachdem sie hinsichtlich der im Jahr 1997 aus dem Gewerbetrieb erzielten Einkünfte einen entsprechende Einkünfte in Höhe von jährlich 1.719,00 DM ausweisenden Einkommensteuerbescheid vorgelegt hatte.
Auf Nachfrage der Beklagten legte die Klägerin im Juli 2002 aufforderungsgemäß durch ihren Steuerberater Einnahmen-Überschuss-Rechnungen für die Jahre 2000 und 2001 vor, ausweislich derer sie im Jahr 2000 unter Einbeziehung einer Ansparabschreibung in Höhe von 20.000,00 DM einen Verlust von 8.876,50 DM und im Jahr 2001 einen Gewinn von 12.077,30 DM erzielt hatte. Daraufhin entschied die Beklagte mit Bescheid vom 10. Juli 2002, dass die Witwenrente in den Jahren 2001 und 2002 ohne Anrechnung eines Hinzuverdienstes in voller Höhe zu gewähren sei.
Im Mai 2004 reichte die Klägerin den Einkommensteuerbescheid vom 9. Mai 2003 für das Jahr 2001 ein, ausweislich dessen sie aus dem Gewerbebetrieb einen Gewinn von 54.278,00 DM erzielt hatte. In dieser Summe enthalten war ein Betrag von 40.000,00 DM für die Auflösung von in den Jahren 1999 und 2000 gebildeten Ansparrücklagen in Höhe von jeweils 20.000,00 DM (zuzüglich eines Zuschlages von 3.600,00 DM nach § 7g Abs. 5 EStG).
Mit Bescheiden vom 18. Mai und 21. Juni 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22. September 2004 setzte die Beklagte gestützt auf § 45 SGB X die Höhe der der Klägerin im Zeitraum von Juli 2002 bis Juni 2003 gewährten Witwenrente unter Berücksichtigung der im Jahr 2001 erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 54.278,00 DM neu fest und setzte einen Rückforderungsanspruch in Höhe von 2.508,60 EUR fest.
Zur Begründung der am 13. Oktober 2004 erhobenen Klage hat sich die Klägerin auf ein Urteil des Senates vom 4. Juni 2003 (L 2 RJ 350/99) berufen. Auf die Witwenrente habe die Beklagte nur solche Einkünfte anrechnen dürfen, die mit persönlichem Einsatz des Rentenbewerbers verbunden gewesen seien. Die Auflösung der Ansparrücklagen im Jahre 2001 beinhalte nur einen steuerlichen Korrekturvorgang; es handele sich nicht um die Erzielung von Einkommen im Rahmen eines persönlichen Einsatzes.
Mit Urteil vom 20. März 2007 hat das Sozialgericht (SG) Oldenburg die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es darauf hingewiesen, dass das auf die Witwenrente anzurechnende Arbeitseinkommen aus selbständiger Tätigkeit sich nach § 15 SGB IV nach dem nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften ermittelten Gewinn aus selbständiger Tätigkeit bemesse. Diese Vorschriften hätten für das Jahr 2001 eine gewinnerhöhende Auflösung der in den Vorjahren gebildeten Ansparabschreibungen geboten. Die Klägerin habe in den Jahren 1999 und 2000 ihren Gewinn durch die Bildung Ansparabschreibungen reduzieren können; ihrer Auflösung im Jahr 2001 liege daher der persönliche Einsatz der Klägerin in ihrer selbständigen Tätigkeit in den Jahren 1999 - 2000 zugrunde.
Gegen dieses ihr am 20. April 2007 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin vom 25. April 2007.
Sie beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 20. März 2007 und die Bescheide der Beklagten vom 18. Mai und 21. Juni 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22. September 2004 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Die angefochtenen auf § 45 SGB X gestützten Bescheide sind rechtmäßig ergangen und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Aufgrund des im Jahr 2001 erzielten Arbeitseinkommens aus selbständiger Tätigkeit stand der Klägerin im Zeitraum von Juli 2002 bis Juni 2003 Witwenrente nur in gekürzter Höhe zu, die Beklagte durfte die überzahlten Betrag auch gestützt auf §§ 48, 50 Abs. 1 SGB X zurückfordern.
a) Nach Maßgabe des § 97 SGB VI ist auf einen Witwenrentenanspruch das Einkommen der...