Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. Krankengeldberechnung. freiwillig versicherter hauptberuflich selbstständiger Erwerbstätiger
Leitsatz (amtlich)
Bei einem freiwillig versicherten Selbstständigen ist für die Berechnung des der Höhe seines Krankengeldes zugrunde zu legenden Arbeitseinkommens von den Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts auszugehen (§ 15 Abs 1 S 1 SGB 4). Eine vom zuständigen Finanzamt zu Gunsten des Betroffenen berücksichtigte Ansparrücklage nach § 7g Einkommensteuergesetz, welche zu einem geringeren Arbeitseinkommen im steuerrechtlichen Sinne führt, vermindert auch die Höhe des für das Krankengeld maßgebenden Arbeitseinkommens.
Orientierungssatz
Die Grundsätze des Urteils des BSG vom 5.9.2006 - B 7a AL 38/05 R = SozR 4-4300 § 171 Nr 2 können auf die Ermittlung des Arbeitseinkommens des Selbstständigen zur Feststellung der Berechnungsgrundlage für das Krankengeld nicht übertragen werden.
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Trier vom 13.12.2006 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Umstritten ist die Höhe des dem Kläger zustehenden Krankengeldes im Zeitraum vom 7.9.2005 bis zum 28.2.2006.
Der Kläger ist Inhaber eines Fliesengeschäftes und als Selbstständiger bei der Beklagten mit einem Krankengeldanspruch in Höhe von 70 % des vor der Erkrankung erzielten Einkommens ab dem 15. Krankheitstag freiwillig krankenversichert. Die Beklagte berechnete seine Beiträge mit Bescheid vom 11.1.2005 ab Januar 2005 auf der Grundlage des § 240 Abs 4 Satz 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - SGB V - iVm § 15 Abs 2c ihrer Satzung. Ausgehend von dem hiernach zu berücksichtigenden Mindesteinkommen von einem Vierzigstel der monatlichen Bezugsgröße gemäß § 18 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) von 1.812,-- € (2.415 € : 40 x 30 Tage) veranlagte sie den Kläger zu einem monatlichen Beitrag von 313,48 €.
Durch Bescheid vom 7.10.2005 gewährte die Beklagte dem Kläger Krankengeld in Höhe von 20,83 € kalendertäglich für die Zeit ab dem 7.9.2005. Mit seinem hiergegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend: Maßgebend für die Berechnung des Krankengeldes müsse sein Einkommen im Jahre 2004 sein. Nach der Gewinnermittlung seines Steuerberaters habe er in diesem Jahr einen Gewinn von 3.737,66 € gehabt. Dieser sei aber durch steuerrechtliche Abschreibungen gesenkt worden; der tatsächliche Gewinn habe 2004 15.737,66 € betragen.
Am 19.1.2006 hat der Kläger Klage beim Sozialgericht (SG) Trier erhoben. Durch Widerspruchsbescheid vom 13.4.2006 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus: Das Krankengeld eines freiwillig versicherten Selbstständigen sei nach dem erzielten Arbeitseinkommen und nicht nach dem für die Beitragsbemessung maßgebenden Mindesteinkommen zu berechnen. Die Berechnung der Höhe der Leistung im angefochtenen Bescheid sei zutreffend.
Der Kläger hat erstinstanzlich vorgetragen: Bei Berücksichtigung der steuerlichen Abschreibungen betrage sein Gewinn im Jahre 2004 16.603,08 €. Um den täglichen Gewinn zu ermitteln, müsse man diesen Betrag durch 241 Tage teilen, an denen er 2004 gearbeitet habe. Daraus ergebe sich ein Gewinn pro Tag von 68,89 €. Ausgehend von der Höhe des Krankengeldes von 70 % des Einkommens errechne sich ein kalendertäglicher Krankengeldanspruch von 48,22 €. Dieser Betrag sei ihm für jeden Krankheitszeitraum im Jahre 2005 zu zahlen. Dies seien die Zeiten vom 10.1 bis 28.2. und vom 13.6. bis 22.7.2005 sowie die Zeit ab dem 7.9.2005. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem SG am 13.12.2006 hat der Kläger beantragt, die Beklagte unter Abänderung des angefochtenen Bescheides zu verurteilen, ihm höheres Krankengeld zu gewähren.
Das SG hat die Klage durch Urteil vom 13.12.2006 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch auf höheres Krankengeld. Die Unterscheidung des Klägers zwischen dem Gewinn ohne Berücksichtigung der steuerlichen Abschreibungen und dem tatsächlichen Gewinn sei für die Bemessung des Krankengeldes ohne Bedeutung. Maßgebend seien nach ständiger Rechtsprechung des BSG nur diejenigen Einkünfte, die der Versicherte vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit als Arbeitseinkommen bezogen habe, ohne Rücksicht auf die steuerliche Behandlung.
Gegen dieses seinen Prozessbevollmächtigten am 2.1.2007 zugestellte Urteil richtet sich die am 2.2.2007 eingelegte Berufung des Klägers, der vorträgt: Sein wirkliches Einkommen sei höher als die sich aus den Steuerbescheiden ergebenden Einkünfte. Die sog Ansparabschreibung, die seinen Gewinn steuerlich vermindere, sei eine im Einkommensteuergesetz (EStG) vorgesehene Möglichkeit, allein im Hinblick auf eine vielleicht zukünftig vorzunehmende Investition den Gewinn zu mindern. Es gehe nicht an, diese steuerliche Begünstigung zu seinen Lasten bei der Ermittlung des ...