nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Oldenburg (Entscheidung vom 21.09.2000; Aktenzeichen S 4 AL 212/00) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 21. September 2000 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Frage streitig, ob ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung dem Schutz der Insolvenzgeldversicherung unterfällt.
Der im Dezember 1953 geborene Kläger arbeitete als Dachdecker in der Dachdeckerfirma J ... Er ist der Bruder des einen Firmeninhabers. Das Beschäftigungsverhältnis dauerte vom 3. Mai bis 23. Juli 1999. Es endete durch eine Eigenkündigung des Klägers, weil sein Arbeitgeber das Arbeitsentgelt mangels Zahlungsfähigkeit nicht mehr entrichtet hatte. Die Betriebstätigkeit wurde vollständig eingestellt, und zwar am 10. November 1999.
Der erste Antrag auf Gewährung von Insolvenzgeld (Insg) vom 23. August 1999 wurde abschlägig beschieden (Bescheid vom 27. September 1999, Widerspruchsbescheid vom 10. März 2000). Auf den neuerlichen Antrag vom 15. März 2000, der im Widerspruchsbescheid angeregt worden war, bewilligte die Beklagte mit Bescheiden vom 13. April und 16. Mai 2000 Insg für die Zeit vom 1. Juni bis 23. Juli 1999 in Höhe von insgesamt 4.799,72 DM (für Juni: 2.834,39 DM, für Juli: 1.965,33 DM). Die Zahlung von Insg für den geltend gemachten Urlaubsabgeltungsanspruch wurde wegen der Regelung des § 184 Abs 1 Nr 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) abgelehnt. Der dagegen gerichtete Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 16. Mai 2000 als unbegründet zurückgewiesen. Ansprüche auf Urlaubsabgeltung, die entstünden, weil der Urlaub wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden könne, begründeten nach § 184 Abs 1 Nr 1 erste Alternative SGB III keinen Anspruch auf Insg.
Der Kläger hat am 22. Mai 2000 Klage beim Sozialgericht (SG) Oldenburg erhoben. Er hat vorgetragen, dass er aufgrund der arbeitsrechtlichen Rechtslage Anspruch auf Urlaubabgeltung in Höhe von 1.664,64 DM habe. Diese Urlaubsabgeltung erstrecke sich auf die 7,5 Urlaubstage, die in seine Beschäftigungszeit bei der Dachdeckerfirma fielen. Insoweit habe er ein Teil-Urteil des Arbeitsgerichts K. vom 24. November 1999 (L.) erstritten, wonach die Dachdeckerfirma ihm ua dieses Entgelt schulde. Dafür müsse er weiteres Insg erhalten.
Das SG hat der Klage mit Urteil vom 21. September 2000 stattgegeben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger weiteres Insg nach einem Bruttoentgelt von 1.664,64 DM zu zahlen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Anspruch des Klägers auf Insg für die Urlaubsabgeltung nicht durch § 184 Abs 1 Nr 1 SGB III ausgeschlossen sei. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zu den Vorschriften des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) zum Konkursausfallgeld (Kaug) werde der Anspruch auf Urlaubsabgeltung den letzten Tagen unmittelbar vor der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses zugeordnet. Als im Zeitpunkt der Arbeitsleistung bedingt entstehender Anspruch entstehe dieser Anspruch damit nicht erst mit bzw wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Dem Kläger stehe daher weiteres Insg im Hinblick auf die ihm zustehende Urlaubsabgeltung zu.
Das Urteil wurde der Beklagten am 4. Oktober 2000 zugestellt.
Die Beklagte hat am 16. Oktober 2000 Berufung eingelegt. Sie trägt vor, dass der Kläger seinen Urlaub wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 23. Juli 1999 nicht mehr habe nehmen können. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Anspruch auf Urlaubsabgeltung als Surrogat für nicht gewährten Urlaub erst entstehe, wenn der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr gewährt werden könne, sei die Auffassung des SG verfehlt. Die Urlaubsabgeltung werde erst bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses geschuldet, so dass § 184 Abs 1 Nr 1 SGB III einschlägig sei. Insg für den Urlaubsabgeltungsanspruch könne der Kläger folglich nicht erhalten.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 21. September 2000 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die beigezogene Akte des Arbeitsgerichts K. (L.) und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung waren.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist begründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Insg für den von ihm geltend gemachten Urlaubsabgeltungsanspruch, weil es sich hierbei um einen Anspruch auf Arbeitsentgelt handelt, der dem Kläger wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zusteht, wofür gemäß § 184 Abs 1 Nr 1 SGB III Insg nicht zu zahlen ist. Das Urteil des SG war daher aufzuheben. Die Bescheide der Beklagten vom 13. April und 16. Mai 2000 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 16. Mai 2000 sind als rechtmäßig zu best...