nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Hannover (Entscheidung vom 20.02.2002; Aktenzeichen S 21 KA 1035/01) |
Tenor
Das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 20. Februar 2002 wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Beklagten aus beiden Rechtszügen sind vom Kläger zu erstatten. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Genehmigung eines Entlastungsassistenten.
Der G. geborene Kläger ist als Zahnarzt in Hannover niedergelassen und nimmt seit 1986 an der vertragszahnärztlichen Versorgung teil. Für den Planungsbereich Hannover-Stadt sind mit Beschluss des Landesausschusses der Zahnärzte und Krankenkassen in Niedersachsen vom 17. März 1999 Zulassungsbeschränkungen ausgesprochen worden.
Mindestens seit 1997 leidet der Kläger unter erheblichen Wirbelsäulenbeschwerden. Mit Genehmigung der Beklagten beschäftigte er von 1997 - 1999 die Zahnärztin Guimelfarb als Entlastungsassistentin in seiner Praxis. Im Anschluss hieran bewilligte die Beklagte die - jeweils halbtägige - Tätigkeit des Zahnarztes H. und der Zahnärztin I. als Entlastungsassistenten. Im Einzelnen lagen dem folgende Entscheidungen zugrunde: Bescheid vom 23. Juni 1999 (Zahnarzt H. für die Zeit vom 15. Juni 1999 bis zum 30. Juni 2000); Bescheid vom 16. Juli 1999 (Zahnärztin I. vom 01. August 1999 bis 31. Juli 2000); Bescheid vom 10. Juli 2000 (Zahnarzt H. für die Zeit vom 01. Juli 2000 bis 31. Dezember 2000); weiterer Bescheid vom 10. Juli 2000 (Zahnärztin I. für die Zeit vom 01. August 2000 bis 15. Juni 2001) und Bescheid vom 29. Januar 2001 (Zahnarzt H. vom 01. Januar bis 31. Dezember 2001).
Zur Begründung seiner Anträge hatte der Kläger ärztliche Bescheinigungen des Facharztes für Orthopädie Dr J., Hannover, vom 28. Mai 1999, 03. Juli 2000 und 23. Januar 2001 vorgelegt, wonach bei ihm schwere degenerative Veränderungen mit Bewegungseinschränkungen im Bereich des gesamten Achsenskeletts vorlägen und er deshalb nicht in der Lage sei, seinen Beruf als Zahnarzt vollschichtig auszuüben. Eine Besserung dieser Veränderungen sei nicht zu erwarten (Atteste vom 03. Juli 2000 und vom 23. Januar 2001).
Im Juni 2001 beantragte der Kläger bei der Beklagten, die halbtägige Beschäftigung der Zahnärztin I. als Entlastungsassistentin für die Zeit vom 16. Juni 2001 bis 15. Juni 2002 weiterhin zu genehmigen. Hierzu legte er eine weitere Bescheinigung von Dr J. (vom 03. September 2001) vor, wonach eine Besserung im Bereich der Wirbelsäule nicht stattgefunden habe und der Kläger nach wie vor nicht in der Lage sei, seinen Beruf als Zahnarzt vollschichtig auszuüben. Eine eingeschränkte Berufstätigkeit, "die nicht mehr als 4 Stunden pro Tag überschreiten sollte", könne dagegen noch ausgeübt werden.
Die Beklagte wies den Antrag mit Bescheid vom 08. Oktober 2001 zurück. Die zahnärztliche Überversorgung im Planungsbereich Hannover-Stadt schließe die Genehmigung der Beschäftigung eines Assistenten zur Sicherstellung der vertragszahnärztlichen Versorgung gemäß § 32 Abs 2 Satz 2 der Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte (Zahnärzte-ZV) aus.
Gegen diese Entscheidung legte der Kläger mit Schreiben vom 30. Oktober 2001 Widerspruch ein, zu dessen Begründung er darauf hinwies, dass vorliegend nicht auf das Bestehen eines besonderen öffentlichen Bedürfnisses abzustellen sei, sondern auf die gebotene Fortführung der Praxis während eines vorübergehenden Ausfalls des Praxisinhabers. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 27. November 2001 zurück, wobei sie sich zur Begründung erneut auf die Verhängung von Zulassungsbeschränkungen berief.
Gegen den ihm am 29. November 2001 zugestellten Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 07. Dezember 2001 Klage vor dem Sozialgericht (SG) Hannover erhoben. Die Beschäftigung eines Entlastungsassistenten aus Gründen der Sicherstellung der vertragszahnärztlichen Versorgung komme in Betracht, wenn der Vertragszahnarzt vorübergehend gehindert sei, seinen vertragszahnärztlichen Pflichten in vollem Umfang nachzukommen; dies sei bei ihm aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen der Fall, wie sich aus den Angaben seines Orthopäden ergebe. Zu Unrecht stelle die Beklagte demgegenüber auf die Sperrung des Planungsbereichs und damit auf öffentliche Bedürfnisse ab.
Mit Urteil vom 20. Februar 2002 hat das SG den Bescheid vom 08. Oktober 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. November 2001 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, die Beschäftigung der Zahnärztin I. als Assistentin zur Sicherstellung der vertragszahnärztlichen Versorgung bis zum 15. Juni 2002 (halbtags) zu genehmigen. Wenn § 32 Abs 2 Satz 2 Zahnärzte-ZV die Erteilung der Genehmigung eines Entlastungsassistenten an die gebotene Sicherstellung der vertragszahnärztlichen Versorgung knüpfe, beziehe sich der Begriff "Sicherstellung" auf die jeweils betroffene Vertragszahnarztpraxis und nicht auf den Planungsbereich; zu Unrecht berufe sich deshalb die Beklagte auf die Überversorgung im Planung...