Entscheidungsstichwort (Thema)
Landesschiedsamt. Punktwertfestsetzung. Gebührentarife C und D. Ersatzkassenbereich für das Jahr 2000
Orientierungssatz
Zur Rechtmäßigkeit der Punktwertfestsetzung der Gebührentarife C (Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen) und D (Kieferorthopädie) des EBM-Z im Jahr 2000 durch ein Landesschiedsamt im Ersatzkassenbereich.
Nachgehend
Tenor
Der Streitwertbeschluss des Sozialgerichts Hannover vom 10. Juli 2003 wird aufgehoben.
Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen einen Schiedsspruch des beklagten Landesschiedsamtes, soweit in diesem unter Punkt II und III die von den Ersatzkassen für das Jahr 2000 zu erbringenden Leistungen für die Leistungsbereiche Zahnersatz und Kieferorthopädie festgesetzt worden sind. Streitig ist insbesondere die Frage, inwieweit die in Art. 15 S. 2 und 8 des Gesetzes zur Stärkung der Solidarität in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Solidaritätsstärkungsgesetz - GKV-SolG vom 19. Dezember 1998, BGBl. I 3853) vorgesehene Absenkung der Gesamtvergütungszahlungen und Punktwerte für die Bereiche Zahnersatz und Kieferorthopädie sich auch auf die entsprechenden Festlegungen für das Jahr 2000 auswirkt.
Für das Jahr 1999 traf das Landesschiedsamt mit Beschluss vom 07. Mai 1999 (LSZ 1/99 Ersatzkassen) hinsichtlich der Festsetzung der Gesamtvergütung folgende Regelungen:
"Die Gesamtvergütung in den BEMA-Teilen A, B und E wird für die Zeit vom 01.01.1999 bis zum 31.12.1999 als Festbetrag festgesetzt, der wie folgt, getrennt für VdAK, AEV und GEK, zu ermitteln ist:
Basis ist die abgerechnete entsprechende Gesamtvergütung 1995 abzüglich der Individualprophylaxe-Leistungen (IB alt).
Die vorgenannte Basis ist um die Grundlohnsummensteigerungen
1996 = 1,1 %
1997 = 0,79 %
1998 = 1,66 %
1999 = 2,0 %
zu erhöhen.
Der so errechnete Betrag ist entsprechend der Mitgliederentwicklung in 1998 und 1999 um 2,6 % zu mindern ...
Die Gesamtvergütung wird begrenzt auf die Gesamtvergütung 1997 entsprechend den Bestimmungen des Art. 15 GKV-SolG."
Hinsichtlich der für Leistungen nach dem BEMA-Teils C zu erbringenden Gesamtvergütungen sah der Beschluss vor, dass diese auf die abgerechneten Gesamtvergütungen 1997 ohne Kostenerstattung laut § 13 Abs. 2 SGB V entsprechend den Bestimmungen des Art. 15 GKV-SolG begrenzt werden sollten. Entsprechendes galt für Leistungen des BEMA-Teil D mit der Maßgabe, dass die Abrechnungsergebnisse des ersten Halbjahres 1997 zu verdoppeln und entsprechend den Bestimmungen des Art. 15 GKV-SolG zu begrenzen seien.
Nachdem auch für das Jahr 2000 direkte Verhandlungen zwischen der Klägerin und den beigeladenen Ersatzkassenverbänden zu keiner Einigung geführt hatten, beantragte die Klägerin am 06. März 2000 die Einleitung eines Schiedsverfahrens zur Festsetzung eines Vergütungsvertrages für die Gebührentarife A, B, C, D und E des Ersatzkassenvertrages.
Mit Beschluss vom 12. April 2000 traf das beklagte Landesschiedsamt folgende Entscheidung:
"I.
Zu den Gebührentarifen A, B und E gilt der Schiedsspruch vom 07. Mai 1999 für die Zeit vom 01.01. bis 31.12.1999 mit der Maßgabe bis zum 31.12.2000 weiter, dass der Basisbetrag für 1999 nach Abschnitt I des genannten Schiedsvertrages um 1,43 % erhöht und entsprechend der Mitgliederentwicklung 2000 gemindert wird.
Die Begrenzung der Gesamtvergütung auf die Gesamtvergütung 1997 entsprechend den Bestimmungen des Art. 15 GKV-SolG entfällt.
II.
Die Punktwerte für die Leistungen nach dem BEMA - Teil C werden für die Zeit vom 01.01. bis 31.12.2000 wie folgt festgesetzt:
|
VdAK |
DM 1,3611 |
AEV |
DM 1,2650 |
GEK |
DM 1,3192 |
Die Gesamtvergütung wird begrenzt auf die abgerechnete Gesamtvergütung 1997 ohne Kostenerstattung laut § 13 Abs. 2 SGB V entsprechend den Bestimmungen des Art. 15 GKV-SolG.
III.
Die Punktwerte für die Leistungen nach dem BEMA - Teil D werden für die Zeit vom 01.01. bis 31.12.2000 wie folgt festgesetzt:
|
VdAK |
DM 1,3651 |
AEV |
DM 1,2703 |
GEK |
DM 1,3239 |
Die Gesamtvergütung für KfO wird begrenzt auf die abgerechnete Gesamtvergütung 1999 entsprechend den Bestimmungen des Art. 15 GKV-SolG.
..."
In den Gründen erläuterte das Landesschiedsamt die Festsetzungen in den hier streitigen Bereichen Zahnersatz und Kieferorthopädie wie folgt:
Die mit Schiedsspruch vom 07. Mai 1999 für die Teile C und D des Gebührentarifs festgesetzten Punktwerte seien für das Jahr 2000 unverändert übernommen worden. Es handele sich dabei um die gemäß Art. 15 Abs. 1 GKV-SolG um 5 % reduzierten Punktwerte. Diese gesetzliche Regelung bringe nicht zum Ausdruck, dass die dort vorgesehene Reduzierung allein für das Jahr 1999 maßgeblich sein sollte. Eine Erhöhung des Punktwertes sei im Hinblick auf die Vorrangigkeit des Grundsatzes der Beitragsstabilität nicht geboten gewesen, zumal 2000 unter Berücksichtigung des 1999 im Bereich der Prothetik zu verzeichnenden Rückganges mit einem gewissen Nachholbedarf zu rechnen sei. Dem stehe nicht entgegen, ...